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BGH Beschluss vom 09.12.2005 – 2 ARs 446/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 446/05 2 AR 213/05

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

gesetzliche Vertreterin:

wegen Diebstahls

Az.: 30 Js 6899/05 Staatsanwaltschaft Wuppertal Az.: Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden Az.: 10 a Ds 30 Js 6899/05 Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 9. Dezember 2005 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 15. August

2005 wird aufgehoben;

2. die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache

wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden übertra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter -

Remscheid gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte,

dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt

hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. P. lebt bereits seit

dem 8. Februar 2005 in einem Trainingscamp in S. (Bl. 33 R). Eine

Entlassung ist noch nicht in Sicht (Bl. 39 d.A.). Nach Abschluss der Maßnahme

will der Angeklagte in der Nähe von S. bleiben (Bl. 33 R, 39 d.A.). Er

räumt den Anklagevorwurf ein. Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2

StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsge-

richt - Jugendrichter - in Hann. Münden zu übertragen. Dadurch werden auch

weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3

Abgabe 2)."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist.

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