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BGH Beschluss vom 09.12.2005 – 2 ARs 446/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
gesetzliche Vertreterin:
wegen Diebstahls
Az.: 30 Js 6899/05 Staatsanwaltschaft Wuppertal Az.: Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden Az.: 10 a Ds 30 Js 6899/05 Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 9. Dezember 2005 beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 15. August
2005 wird aufgehoben;
2. die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache
wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Hann. Münden übertra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter -
Remscheid gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte,
dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt
hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. P. lebt bereits seit
dem 8. Februar 2005 in einem Trainingscamp in S. (Bl. 33 R). Eine
Entlassung ist noch nicht in Sicht (Bl. 39 d.A.). Nach Abschluss der Maßnahme
will der Angeklagte in der Nähe von S. bleiben (Bl. 33 R, 39 d.A.). Er
räumt den Anklagevorwurf ein. Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2
StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsge-
richt - Jugendrichter - in Hann. Münden zu übertragen. Dadurch werden auch
weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3
Abgabe 2)."
Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist.
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