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BGH Beschluss vom 12.12.2005 – 5 StR 448/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach
§ 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im
Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tat-
mehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei – tat-
einheitlich verübten – Akten der Beihilfe überzeugen (UA S. 11). Dies erfor-
dert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme
von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfrei-
spruch (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 13).
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