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BGH Beschluss vom 12.12.2005 – 5 StR 448/05

5. Strafsenat

5 StR 448/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach

§ 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im

Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tat-

mehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei – tat-

einheitlich verübten – Akten der Beihilfe überzeugen (UA S. 11). Dies erfor-

dert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme

von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfrei-

spruch (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 13).

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