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BGH Beschluss vom 12.12.2005 – 5 StR 507/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in §§ 229, 275
StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit ge-
botener zügiger Sachbearbeitung unter Berücksichtigung begrenzter, auf
eine Fallvielzahl sachgerecht zu verteilender Justizressourcen generell sach-
gerecht Rechnung getragen. In ihrer Ausschöpfung wird allenfalls in außer-
gewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensver-
zögerung zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall – vor dem Hin-
tergrund der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverkün-
dung von weniger als vier Monaten Dauer – unzweideutig nicht gegeben.
Auf der ausreichenden Grundlage der Beweisaufnahme lässt die Annahme
der Voraussetzungen des § 63 StGB ohne gleichzeitige Aussetzung der Voll-
streckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB keinen Rechtsfeh-
ler erkennen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Auf diesen wird indes bei den anstehenden
Entscheidungen nach § 67d StGB alsbald verstärkt Bedacht zu nehmen sein
(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c
m.w.N.). Dies gilt im Blick auf das nicht überaus große Gewicht der – freilich
zahlreichen, gegen mehrere Personen gerichteten und die Befürchtung ge-
wichtigerer gemeingefährlicher Taten rechtfertigenden – Anlasstaten und auf
den seit ihrer Begehung eingetretenen Zeitablauf. Mildere Maßnahmen im
Rahmen von Weisungen gemäß § 68b StGB (vgl. auch UA S. 34) werden
daher in nicht allzu ferner Zukunft anzustreben sein.
Zu einer von der üblichen Praxis abweichenden Verfahrensweise im Rahmen
der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung (vgl.
Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05 m.w.N.).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal