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BGH Beschluss vom 12.12.2005 – 5 StR 507/05

5. Strafsenat

5 StR 507/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 13. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in §§ 229, 275

StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit ge-

botener zügiger Sachbearbeitung unter Berücksichtigung begrenzter, auf

eine Fallvielzahl sachgerecht zu verteilender Justizressourcen generell sach-

gerecht Rechnung getragen. In ihrer Ausschöpfung wird allenfalls in außer-

gewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensver-

zögerung zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall – vor dem Hin-

tergrund der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverkün-

dung von weniger als vier Monaten Dauer – unzweideutig nicht gegeben.

Auf der ausreichenden Grundlage der Beweisaufnahme lässt die Annahme

der Voraussetzungen des § 63 StGB ohne gleichzeitige Aussetzung der Voll-

streckung der Maßregel zur Bewährung nach § 67b StGB keinen Rechtsfeh-

ler erkennen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB). Auf diesen wird indes bei den anstehenden

Entscheidungen nach § 67d StGB alsbald verstärkt Bedacht zu nehmen sein

(vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c

m.w.N.). Dies gilt im Blick auf das nicht überaus große Gewicht der – freilich

zahlreichen, gegen mehrere Personen gerichteten und die Befürchtung ge-

wichtigerer gemeingefährlicher Taten rechtfertigenden – Anlasstaten und auf

den seit ihrer Begehung eingetretenen Zeitablauf. Mildere Maßnahmen im

Rahmen von Weisungen gemäß § 68b StGB (vgl. auch UA S. 34) werden

daher in nicht allzu ferner Zukunft anzustreben sein.

Zu einer von der üblichen Praxis abweichenden Verfahrensweise im Rahmen

der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO besteht keine Veranlassung (vgl.

Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05 m.w.N.).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal