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BGH Beschluss vom 12.12.2005 – 5 StR 510/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 1. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Eine Realisierung der im angefochtenen Urteil angesprochenen erforderli-
chen Begleitumstände für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Be-
währung (UA S. 12, 18) wird angesichts des nicht übermäßig großen Ge-
wichts der Anlasstaten mit dem Ziel einer Aussetzung nach § 67d Abs. 2
StGB in möglichst baldiger Zukunft zu erstreben sein (vgl. auch Trönd-
le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und e m.w.N.).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal