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BGH Beschluss vom 12.12.2005 – 5 StR 510/05

5. Strafsenat

5 StR 510/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 1. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Eine Realisierung der im angefochtenen Urteil angesprochenen erforderli-

chen Begleitumstände für eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Be-

währung (UA S. 12, 18) wird angesichts des nicht übermäßig großen Ge-

wichts der Anlasstaten mit dem Ziel einer Aussetzung nach § 67d Abs. 2

StGB in möglichst baldiger Zukunft zu erstreben sein (vgl. auch Trönd-

le/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und e m.w.N.).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal