BGH Beschluss vom 12.12.2005 – II ZR 330/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
II ZR 330/04
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
GmbHG § 15 Abs. 4
Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt dem
Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch
nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesell-
schaftsvertrages geschlossen wird.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Prof. Dr. Gehrlein, und Dr. Reichart einstimmig
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß
§ 552 a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 5.000.000,00 €
Gründe
Ungeklärte Grundsatzfragen wirft der Fall entgegen der Annahme des
Berufungsgerichts nicht auf. Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf
Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beklag-
ten zwar rechtsfehlerhaft damit begründet, dass die beiden privatschriftlichen
Treuhandvereinbarungen der Parteien, wonach der Beklagte Geschäftsanteile
an einer GmbH als Treuhänder des Klägers erworben hat, nicht dem Beurkun-
dungszwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterlegen hätten. Zutreffend ist jedoch
seine Hilfserwägung, dass im Falle der Formnichtigkeit der Vereinbarungen der
Beklagte nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich hierauf zu berufen.
1. Die Treuhandvereinbarungen der Parteien bedurften gemäß § 15
Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung.
§ 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs wie schon des Reichsgerichts nicht nur darauf ab, den im Hinblick
auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu ge-
währleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Ge-
genstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, BGHZ 141, 207, 211).
Deswegen hat der Senat in seiner Leitenscheidung (aaO 208, 211), der das
Berufungsgericht einen anderen Sinn beilegen möchte, entscheidend darauf
abgestellt, ob die getroffene Treuhandabrede zwangsläufig die Verpflichtung
zur Geschäftsanteilsübertragung begründet. Das gilt nicht nur für die einen be-
reits gehaltenen Geschäftsanteil betreffende Treuhandabrede (Vereinbarungs-
treuhand), sondern nach dem Sinn der Formvorschrift in gleicher Weise für eine
Treuhandabrede, die sich auf vorhandene, aber noch zu erwerbende, bei Be-
endigung des Treuhandverhältnisses jedoch an den Treugeber herauszuge-
bende Geschäftsanteile bezieht. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die
Treuhandabrede im Vorgründungsstadium geschlossen wird, sich aber weder
auf bestehende noch nach Abschluss des notariellen Gründungsvertrages künf-
tig mit der Eintragung der GmbH entstehende Geschäftsanteile bezieht.
2. Im Ergebnis wird die Zurückweisung der Berufung des Beklagten
durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formmangel
eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsaus-
übung (§ 242 BGB) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausge-
höhlt würden (BGHZ 35, 272, 277; BGH, Urt. v. 14. Juni 1996 - V ZR 85/95,
WM 1996, 1732, 1733 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann bei
Berufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann angenommen
werden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für
die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt. Diese Vorausset-
zung ist insbesondere in zwei Fallgruppen gegeben, nämlich bei Existenzge-
fährdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils
(BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.).
Hier liegt - wie das Berufungsgericht vor allem im Hinblick auf die mehr als
zwanzig Jahre währende tatsächliche Handhabung mit Recht angenommen
hat - ein Fall besonders schwerer Treuepflichtverletzung vor. In der gesamten
Zeit hat der Beklagte den Kläger wie einen Treugebergesellschafter behandelt
und ist offenbar erst anderen Sinnes geworden, als der Kläger sich an der in
Aussicht genommenen Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollte, sondern die
Treuhandabrede gekündigt hat.
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -