Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2005 – II ZR 330/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

II ZR 330/04

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt dem

Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch

nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesell-

schaftsvertrages geschlossen wird.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Prof. Dr. Gehrlein, und Dr. Reichart einstimmig

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß

§ 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 5.000.000,00 €

Gründe

1

Ungeklärte Grundsatzfragen wirft der Fall entgegen der Annahme des

Berufungsgerichts nicht auf. Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf

Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beklag-

ten zwar rechtsfehlerhaft damit begründet, dass die beiden privatschriftlichen

Treuhandvereinbarungen der Parteien, wonach der Beklagte Geschäftsanteile

an einer GmbH als Treuhänder des Klägers erworben hat, nicht dem Beurkun-

dungszwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterlegen hätten. Zutreffend ist jedoch

seine Hilfserwägung, dass im Falle der Formnichtigkeit der Vereinbarungen der

Beklagte nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich hierauf zu berufen.

2

1. Die Treuhandvereinbarungen der Parteien bedurften gemäß § 15

Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung.

3

§ 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs wie schon des Reichsgerichts nicht nur darauf ab, den im Hinblick

auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu ge-

währleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Ge-

genstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, BGHZ 141, 207, 211).

Deswegen hat der Senat in seiner Leitenscheidung (aaO 208, 211), der das

Berufungsgericht einen anderen Sinn beilegen möchte, entscheidend darauf

abgestellt, ob die getroffene Treuhandabrede zwangsläufig die Verpflichtung

zur Geschäftsanteilsübertragung begründet. Das gilt nicht nur für die einen be-

reits gehaltenen Geschäftsanteil betreffende Treuhandabrede (Vereinbarungs-

treuhand), sondern nach dem Sinn der Formvorschrift in gleicher Weise für eine

Treuhandabrede, die sich auf vorhandene, aber noch zu erwerbende, bei Be-

endigung des Treuhandverhältnisses jedoch an den Treugeber herauszuge-

bende Geschäftsanteile bezieht. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die

Treuhandabrede im Vorgründungsstadium geschlossen wird, sich aber weder

auf bestehende noch nach Abschluss des notariellen Gründungsvertrages künf-

tig mit der Eintragung der GmbH entstehende Geschäftsanteile bezieht.

2. Im Ergebnis wird die Zurückweisung der Berufung des Beklagten

durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formmangel

eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsaus-

übung (§ 242 BGB) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausge-

höhlt würden (BGHZ 35, 272, 277; BGH, Urt. v. 14. Juni 1996 - V ZR 85/95,

WM 1996, 1732, 1733 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann bei

Berufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann angenommen

werden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für

die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt. Diese Vorausset-

5

zung ist insbesondere in zwei Fallgruppen gegeben, nämlich bei Existenzge-

fährdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils

(BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.).

Hier liegt - wie das Berufungsgericht vor allem im Hinblick auf die mehr als

zwanzig Jahre währende tatsächliche Handhabung mit Recht angenommen

hat - ein Fall besonders schwerer Treuepflichtverletzung vor. In der gesamten

Zeit hat der Beklagte den Kläger wie einen Treugebergesellschafter behandelt

und ist offenbar erst anderen Sinnes geworden, als der Kläger sich an der in

Aussicht genommenen Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollte, sondern die

Treuhandabrede gekündigt hat.

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein

Reichart

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -