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Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 19.02.2026 – 34 U 6/25

34. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0219.34U6.25.00

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Rahmen des Urkundenprozesses nach Widerruf seiner auf den Abschluss eines Kaufvertrages über ein Elektrofahrzeug gerichteten Willenserklärung auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises in Anspruch.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen Elektroautoherstellers M., Inc. und verkauft als Herstellerin dessen Produkte im Direktvertrieb.

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter Nutzung des Onlineshops der Beklagten am 24.12.2021 einen Kaufvertrag über ein Elektroneufahrzeug des Typs „Model 3 2021“ zu einem Kaufpreis in Höhe von 43.970,00 € brutto.

Der Bestellvorgang auf der Webseite der Beklagten vollzieht sich - so auch im Falle des Klägers - wie folgt:

Der Kunde wählt auf der Webseite der Beklagten zunächst das von ihm gewünschte Fahrzeugmodell aus. Anschließend konfiguriert er das Fahrzeug anhand der verfügbaren Ausstattungsvarianten, wobei die Konfiguration optische Aspekte (z.B. Farbe der Lackierung und Innenausstattung), funktionale Aspekte (z.B. Antriebsvarianten, Reichweitenoptionen, Funktionsumfang des Autopiloten) sowie optionales Zubehör (z.B. Anhängerkupplung) umfasst. Im Rahmen des weiteren Bestellvorgangs muss der Kunde sodann angeben, ob er gewerblich oder privat handelt, und sich zudem für eine Zahlungsart (Barkauf, Kredit, Leasing) entscheiden. Abhängig von der gewählten Zahlungsart wird dem Kunden anschließend entweder der vollständige Kaufpreis für das von ihm konfigurierte Fahrzeug oder die monatliche Kredit-bzw. Leasingrate bei der gewählten Finanzierungs-bzw. Leasingdauer angezeigt. Unmittelbar im Anschluss wird der Kunde darüber informiert, dass bei der Bestellung des konfigurierten Fahrzeugs der angezeigte Kaufpreis nicht sofort, sondern zunächst lediglich eine Bestellgebühr in Höhe von (damals) 100,00 € zu bezahlen ist, die „heute fällig“ ist.

Unterhalb des Hinweises auf die sofort fällig werdende Bestellgebühr befindet sich schließlich die Bestell-Schaltfläche, die zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers am 24.12.2021 mit dem Wort „Bestellen“ beschriftet war.

Die Beklagte übermittelte dem Kläger bei Vertragsschluss den Fahrzeugbestellvertrag vom 24.12.2021 zur Bestellnummer N01 (Anl. K 1, Bl. 30 ff. d.Castrop-Rauxe-I.) nebst ihren AGB sowie eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.

Die Widerrufsbelehrung lautete dabei wie folgt:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (M. Germany GmbH, P.-straße XX - XX, XXXXX N., E-Mail01) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an M. Germany GmbH, P.-straße XX - XX, XXXXX N. oder an Ihr örtliches M. Delivery Center zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 16.11.2022 übergeben. Zuvor waren dem Kläger bereits die Fahrzeugpapiere übersandt worden, um ihm eine Zulassung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

Am 31.10.2023 erklärte der Kläger per E-Mail sowie per Einschreiben den Widerruf des Kaufvertrags (Anl. K 2, Bl. 36 d.Castrop-Rauxe-I.), den die Beklagte zurückwies.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2023 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises unter Fristsetzung bis zum 04.12.2023 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € auf (Anl. K 4, Bl. 38 ff. d.Castrop-Rauxe-I).

Der Kläger hat behauptet, bei Abschluss des Vertrags als Verbraucher gehandelt zu haben. Er habe das Fahrzeug zu Zwecken gekauft, die nicht überwiegend seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden könnten. Er hat weiter behauptet, dass er nach Abgabe der Widerrufserklärung einen Boten damit beauftragt habe, das Fahrzeug an das Auslieferungszentrum der Beklagten in XXXXX D. zu überbringen. Der Bote habe das Fahrzeug vor Ort zur Übergabe angeboten, diese sei jedoch von den dortigen Mitarbeitern abgelehnt worden. Insoweit wird auf das als Anl. K 3 zur Akte gereichte, mit „Versandauftrag und Übernahmebestätigung“ überschriebene Schriftstück vom 31.10.2023 (Anl. K 3, Bl. 37 d.Castrop-Rauxe-I.) sowie die als Anl. K 10 zur Akte gereichte Botendokumentation Bezug genommen (Anl. K 10, Bl. 235 d.Castrop-Rauxe-I.).

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei an seine Willenserklärung aufgrund der wirksamen Ausübung seines Widerrufsrechts nicht mehr gebunden. Er habe sein Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt, da diese sich mangels ordnungsgemäßer Belehrung um ein Jahr verlängert habe. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB falsch oder irreführend über die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert:

Die Belehrung enthalte entgegen § 312d Abs. 1 S. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 in Verbindung mit Anlage 1 EGBGB keinen Hinweis auf die Möglichkeit des telefonischen Widerrufs, obwohl die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Kontaktaufnahme per Telefon ermöglicht habe. Es werde ein Formzwang suggeriert, indem allein auf die Möglichkeit des Widerrufs in Textform hingewiesen werde. Die Widerrufsbelehrung hätte aber eine Telefonnummer enthalten müssen, da eine solche sowohl im Impressum auf der Internetseite der Beklagten sowie bei den aufgeführten M.-Stores (insbesondere auch für den Standort in D.) angegeben gewesen sei. Mittlerweile habe die Beklagte ihre Widerrufsbelehrung auch dahingehend korrigiert, dass auch eine Telefonnummer angegeben sei.

Die Widerrufsbelehrung sei unzureichend, da sie keine Informationen über - hier vorliegende - Teilsendungen enthalte und nicht darauf hinweise, dass die Widerrufsfrist erst mit der Lieferung der letzten Teilsendung beginne. Die Beklagte habe ihre Waren in Teilsendungen geliefert mit der Folge, dass die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der letzten Teillieferung begonnen habe. Sie habe das Fahrzeug ohne die vereinbarte (kamerabasierte) Einparkhilfe ausgeliefert und lediglich angekündigt, dass sie eine andere als die vereinbarte Lösung auf Kamerabasis später per Software-Update nachliefern werde. Damit sei ihm, dem Kläger, eine essentielle Funktion des Fahrzeugs allenfalls erst mehrere Monate nach Auslieferung überhaupt zur Verfügung gestellt worden, sodass er sich erst dann ein Bild über den vollen Funktionsumfang des Fahrzeugs habe machen können. Eine weitere Teillieferung sei darin zu sehen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II vorab übersandt worden sei.

Außerdem sei die Widerrufsbelehrung unwirksam, weil der Kunde selber subsumieren müsse, ob er ein Verbraucher sei und ihm deshalb in Widerrufsrecht zustehe und ob der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden sei.

Zudem sei die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Angaben zur Bestellgebühr, zu den Rücksendekosten und zum pauschalierten Schadensersatz irreführend und fehlerhaft.

Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, das angerufene Landgericht Dortmund sei örtlich nach § 29 ZPO zuständig. Es bestehe ein Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Bezirk des angerufenen Gerichts, weil sein - im Gerichtsbezirk des Landgerichts Dortmund liegender - Wohnsitz der vertragsgemäße Austauschort der wechselseitigen Leistungen sei und sich das Fahrzeug vertragsgemäß dort befinde.

Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger das Fahrzeug zu privaten und nicht zu betrieblichen Zwecken erworben habe. Der Kläger habe das Fahrzeug ausweislich des Kaufvertrages vom 24.12.2021 vielmehr unter Angabe seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse (E-Mail02) erworben, ferner sei die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz über diese E-Mail-Adresse erfolgt.

Die Beklagte hat ausdrücklich die Zuständigkeitsrüge erhoben. Da der Kläger eine Geldschuld beanspruche, hätte die Klage - so die Beklagte - gem. §§ 12, 17, 29 ZPO an ihrem Geschäftssitz in N. erhoben werden müssen. Eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund sei auch nicht gem. § 29 Abs. 1 ZPO begründet. Anlass für eine hiervon abweichende Beurteilung i.S.v. § 269 BGB gebe es bei der Rückabwicklung gem. §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 4 BGB nicht, weil die Leistungen nicht Zug um Zug zu erfüllen seien, sondern der Verbraucher vorleistungspflichtig sei. Da der vorleistungspflichtige Verbraucher die Kaufsache vor Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs an den Verkäufer herausgegeben haben müsse, gebe es keinen Grund, seinen Wohnsitz zum Leistungsort für die Geldschuld zu bestimmen.

Ferner hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass die Klage auch unbegründet sei. Da der Kläger den Widerruf erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erklärt habe, komme dem Widerruf keine Rechtswirkung zu. Die gem. §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1a BGB bestehende Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Übergabe (16.11.2022) sei am 30.11.2022 um 24:00 Uhr abgelaufen. Eine verlängerte Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen komme nicht zum Tragen, da die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB entspreche und nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die Angabe einer Telefonnummer nicht erforderlich gewesen.

Die Beklagte hat ferner hilfsweise mit Ansprüchen auf Wertersatz in Höhe von 16.970,00 € aufgerechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage als unzulässig mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen.

Eine örtliche Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 29 ZPO. Der Kläger nehme die Beklagte unter Berufung auf eine Geldschuld auf Zahlung in Anspruch. Diese Zahlungspflicht sei von der Beklagten nach den für die Ausgestaltung des § 29 ZPO maßgeblichen Regelungen der §§ 269, 270 Abs. 4 BGB an ihrem Geschäftssitz in N. zu erfüllen. Daran ändere sich selbst im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nichts. Eine abweichende Vereinbarung der Parteien zum Erfüllungsort sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung angegeben habe, der Kläger könne das Fahrzeug im Falle des Widerrufs an das örtliche Delivery Center zurücksenden oder übergeben. Die Umstände des Einzelfalls würden ein Abweichen von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB nicht rechtfertigen, insbesondere auch nicht der Umstand, dass der Erfüllungsort für Rückzahlungsansprüche bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen nach erklärtem Rücktritt dort liege, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde. Streitgegenständlich sei hier nämlich keine Leistungsstörung im Rahmen des Kaufvertrages. Vielmehr liege der prägende Rechtsgrund im erklärten Widerruf des Vertrages. Die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes am Sitz des Käufers sei nicht gerechtfertigt. Denn anders als nach einem erfolgreichen Rücktritt, der dazu führe, dass die gegenseitigen Leistungen Zug um Zug rückabzuwickeln seien, gebe es einen solchen Anlass, den Leistungsort an den Belegenheitsort der Sache zu verlegen, bei einer Rückabwicklung gem. § 357 Abs. 4 BGB nicht. Die für die Rückabwicklung von Kaufverträgen nach erklärtem Rücktritt entwickelten Grundsätze seien im Rahmen eines Vertragswiderrufs nicht entsprechend anwendbar, da der widerrufende Kläger nach § 357 Abs. 4 BGB vorleistungspflichtig sei. Auf diese Einrede habe sich die Beklagte vorliegend ausdrücklich berufen. Der ursprünglich vertraglich vereinbarte Belegenheitsort der Kaufsache sei aufgrund der Vorleistungspflicht des Käufers nicht prägend für den Leistungsaustausch der beteiligten Parteien. Einen gemeinsamen Austauschort am Wohnsitz des Käufers gebe es im Falle des Vertragswiderrufs gerade nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Prozessurteil Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13.12.2024 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 07.01.2025 eingegangenen Berufung, die er unter dem 13.03.2025 und damit innerhalb der bis zum 13.03.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat und mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Er ist der Ansicht, das Landgericht habe seine sich aus § 29 Abs. 1 ZPO ergebende örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Denn bei richtiger Auslegung finde die herrschende Meinung zur Rückabwicklung bei Kaufverträgen - unabhängig vom Rechtsgrund - auch im vorliegenden Fall Anwendung. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf den Vortrag auf S. 11 ff. der Berufungsbegründung vom 13.03.2025 (Bl. 41 ff. d.Castrop-Rauxe-II.) Bezug genommen.

Ergänzend zu dem erstinstanzlichen Tatsachenvortrag führt der Kläger in Bezug auf eine telefonische Vertragsabwicklung aus, dass die Beklagte nicht nur im Impressum eine Telefonnummer angegeben, sondern den Kunden offensiv die telefonische Kontaktmöglichkeit angeboten und zugleich eine Vielzahl von M.-Stores mit verschiedenen Telefonnummern benannt habe. Gleichzeitig habe die Beklagte aber nicht klargestellt, unter welcher dieser Telefonnummern ein telefonischer Widerruf möglich sei. Zudem sei die auf der Webseite der Beklagten im Impressum angegebene Telefaxnummer Tel01 - den Feststellungen des LG Landshut in seinem Urteil vom 30.10.2024 (Az.: 15 O 862/24) zufolge - zum Zeitpunkt der Übermittlung der Widerrufsbelehrung gar nicht erreichbar gewesen.

Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts beruhe. Das Gericht habe die § 356 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB falsch angewendet. Der Widerruf sei rechtzeitig gewesen, weil die Widerrufsfrist mangels hinreichender Informationen, jedenfalls aber wegen einer noch ausstehenden letzten Teillieferung nicht zu laufen begonnen habe.

Das landgerichtliche Urteil sei zudem fehlerhaft, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten die gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle, die sich aus den Vorgaben zu Teillieferungen ergeben würden. Die Beklagte habe eine geschuldete Funktion des Fahrzeugs (Einparkhilfe) erst zu einem späteren Zeitpunkt nachliefern wollen und damit eine Teillieferung nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB vorgenommen. Die Beklagte habe angekündigt, dass alle Fahrzeuge, die keine ultraschallsensorenbasierte Einparkhilfe hätten, diese per Update bei späterer Verfügbarkeit nachgeliefert bekämen. Da die Funktion zum Lieferumfang gehöre, habe die Widerrufsfrist auch erst zu laufen begonnen, wenn auch das letzte Teil geliefert worden sei. Irrelevant sei dabei, ob die nachträgliche Lieferung der Einparkhilfe per Software oder durch ein physisches Teil erfolgen sollte, da auch ein Software-Update als Teil der Ware nach § 356 Abs. 2 lit. c) BGB zu qualifizieren sei. Dies folge schon aus dem unionsrechtlichen Begriff der Ware, der § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB zugrunde liege. Relevant für den Beginn des Fristlaufs sei die vollständige Sachherrschaft, damit der Verbraucher überhaupt prüfen könne, ob die Funktion seinen Anforderungen entspreche oder nicht. Zweck des Widerrufsrechts sei gerade, dass sich der Verbraucher nicht nur von der Mangelfreiheit, sondern auch von der Funktionstauglichkeit und den weiteren Eigenschaften überzeugen könne. Da die Beklagte erst im Oktober 2023 damit begonnen habe, die Einparkhilfe bei den bereits verkauften Autos nachzurüsten, habe er, der Kläger, sich daher insoweit weder von der Funktionstauglichkeit noch von den weiteren Eigenschaften überzeugen können.

Er, der Kläger, halte auch trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BGH vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24) und 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/2) nach wie vor an seiner gegenteiligen Rechtsauffassung bzgl. der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung fest.

Die Belehrung über die Rücksendekosten sei nämlich in Übereinstimmung mit der Auffassung des OLG Stuttgart in dessen Urteilen vom 11.03.2025 (Az.: 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24, juris) fehlerhaft. Die fehlende Angabe der Telefonnummer führe ebenfalls zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Dass die fehlende Telefonnummer einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB darstelle, folge bereits aus den Urteilen des I. Zivilsenats des BGH vom 24.09.2020 (Az.: I ZR 169/17) und 21.01.2021 (Az.: I ZR 17/18). Da der VIII. Zivilsenat des BGH hiervon abweiche, wäre eine Vorlage an den EuGH erforderlich gewesen.

Widersprüchlich sei weiter, dass der VIII. Zivilsenat den EuGH selbst bereits mit Vorlagebeschluss vom 15.11.2017 (Az.: VIII ZR 194/16) zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie in Bezug auf die Zulässigkeit einer abstrakten Widerrufsbelehrung angerufen und damals selbst ein konkretes Belehrungserfordernis für erforderlich erachtet habe, dies nunmehr aber als acte clair nicht mehr für notwendig halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13.03.2025 (Bl. 41 ff. d.Castrop-Rauxe-II.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 24.09.2025 (Bl. 732 ff. d.Castrop-Rauxe-II.) Bezug genommen.

Hilfsweise stützt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 23.12.2025 auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 BGB und eine daraus (vermeintlich) folgende Nichtigkeit des Vertrages gem. § 312j Abs. 4 BGB. Hierzu beruft er sich darauf, dass er seine Willenserklärung durch Betätigung einer nur unzureichend und - insoweit unstreitig - lediglich mit der Aufschrift „Bestellen“ ohne jeglichen Hinweis auf die Zahlungspflicht beschrifteten Schaltfläche abgegeben habe.

Der Kläger vertritt insoweit die Ansicht, dass diese Hilfsbegründung als zulässiges Hilfsvorbringen und nicht als Klageänderung zu qualifizieren sei, da Klageantrag und der zur Entscheidung gestellte Lebenssachverhalt unverändert blieben. Denn inhaltlich gehe es um den identischen Bestell- und Kaufvorgang, der Lebenssachverhalt werde durch die Hilfsbegründung lediglich geringfügig ergänzt. Der Umstand, dass sich Haupt- und Hilfsbegründung einander in ihrer rechtlichen Konsequenz widersprechen würden, sei unbeachtlich. Selbst wenn die Hilfsbegründung als Klageänderung zu qualifizieren sei, sei diese jedenfalls gem. § 533 ZPO zulässig.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) führt der Kläger weiter aus, dass der Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge habe und die Voraussetzungen einer Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB nicht gegeben seien, weil er bis zu dieser Entscheidung des BGH keine Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages gehabt habe. Zudem habe er seine Zahlungspflicht zu keinem Zeitpunkt in einer Weise bestätigt, die ihrerseits den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entsprochen habe; die Formstrenge des Ausgangsgeschäfts gelte auch für die Bestätigungserklärung.

Der Kläger meint weiter, eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 312j Abs. 3, 4 BGB komme auch nach Auffassung des BGH, der sich wiederum auf die Rechtsprechung des EUGH berufe, nicht in Betracht. Die Norm sei ihrem Charakter nach einer Formvorschrift gleichzusetzen. Selbst die positive Kenntnis des Verbrauchers von seiner Zahlungsverpflichtung vermöge nichts an der Anwendbarkeit der Vorschrift und der Nichtigkeitsfolge zu ändern. Nachträgliche Billigkeitserwägungen hätten keine Relevanz für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts. Zudem gestalte die Beklagte - so die Behauptung des Klägers - ihren Onlineshop insbesondere durch die Reservierungsgebühr, die in Wahrheit Teil des Kaufpreises sei, bewusst dergestalt, dass die Hürden zum Vertragsschluss gering seien. Sie habe final mit der Absicht gehandelt, der Vertragserklärung die „Gravitas“ zu nehmen, während sich dahinter der verbindliche Kauf eines Autos mit einem Wert im hohen fünfstelligen, bisweilen sechsstelligen Bereich verberge. Die Beklagte nutze so die Gefahren unüberlegten Handelns im Onlinegeschäft aus, die der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Verbraucherschutzvorschrift gerade vor Augen gehabt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 23.12.2025 (Bl. 904 ff. d.Castrop-Rauxe-II.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10.12.2024 zum Az.: 12 O 122/24 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an ihn einen Betrag von 43.970,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 43.970,00 € seit dem 15.11.2023 zu zahlen;

an ihn einen Betrag von 1.877,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt zudem,

die Angelegenheit dem EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der auf S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 24.09.2025 aufgeführten unionsrechtlichen Fragen vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das ihr günstige landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Sie ist der Ansicht, das im klägerischen Schriftsatz vom 23.12.2025 enthaltene neue Vorbringen zu § 312j BGB sei als unzulässige Klageänderung zu qualifizieren, der sie widerspreche und die zudem verspätet erfolgt und nicht sachdienlich sei. Insbesondere liege in dem erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Vortrag des Klägers zum Bestellvorgang eine Nachlässigkeit i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Zudem sei das Vorbringen entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht worden.

Unabhängig davon stehe dem Kläger auch kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Rückzahlung gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu, da die hiesige Sachverhaltskonstellation dem Sinn und Zweck nach nicht dem Anwendungsbereich des § 312j Abs. 4 BGB unterfalle. Denn der Kläger habe gewusst, dass die von ihm gewollte und getätigte Bestellung des Fahrzeugs kostenpflichtig sei. Sie, die Beklagte, verschleiere die Entgeltlichkeit ihrer Leistungen auch nicht, sondern weise im Gegenteil während des Bestellvorgangs den Gesamtkaufpreis für das vom Käufer konfigurierte Neufahrzeug deutlich und unmissverständlich aus. Der Kläger habe vorliegend auch nicht aufgrund unbedarfter Nutzung des Internets versehentlich einen Kaufvertrag abgeschlossen, sondern ihre Internetseite bewusst aufgesucht, um ein Elektrofahrzeug käuflich zu erwerben. Einem Irrtum über den Abschluss eines Kaufvertrags sowie die Entgeltlichkeit der Leistungserbringung sei der Kläger von vornherein nicht unterlegen gewesen. Entgegen der Behauptung des Klägers setze sie ihre Kunden auch nicht unter Druck, um eine Zahlung zu erzwingen.

Da § 312j BGB nach dem Willen des Gesetzgebers den Schutz der Verbraucher vor undurchsichtigen sog. Abofallen im Internet bezwecke und das hiesige Klagebegehren außerhalb des Schutzzwecks der Norm liege, sei die Regelung teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Das sog. Makler-Urteil des BGH vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24) sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen. Das Urteil sei allenfalls hinsichtlich der Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB für diejenigen Fälle verallgemeinerungsfähig, in denen der Schutzbereich der Norm überhaupt eröffnet sei, was hier aber nicht der Fall sei. Zudem seien die Sachverhalte nicht zu vergleichen. Während in dem dem Makler-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt das Zustandekommen des Maklervertrages in höchstem Maße intransparent und streitig gewesen sei, seien die Umstände des Vertragsschlusses vorliegend unstreitig und ein Irrtum des Klägers nicht gegeben.

Ferner habe der Kläger den Kaufvertrag i.S.v. § 141 Abs. 1 BGB mehrfach bestätigt, indem er den Auslieferungsprozess für das Fahrzeug aktiv weiterbetrieben habe. So habe er Rechnungs-bzw. Kreditkartendaten hinterlegt sowie alle Vertragsdokumente geprüft und akzeptiert. In Kenntnis der bis zur Auslieferung des Fahrzeugs bestehenden, vertraglich vereinbarten Möglichkeit der Stornierung des Vertrags habe er die Rechnung vollständig bezahlt. Hierdurch habe er sowohl den Kaufvertrag als auch dessen Kostenpflichtigkeit ausdrücklich bestätigt. Ferner habe er das Fahrzeug selbst zugelassen und auch nach dessen Abholung keinen Gebrauch von seinem regulären Widerrufsrecht gemacht.

Dem Kläger sei es jedenfalls nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die vermeintliche Unwirksamkeit des Vertrages wegen der Schaltflächengestaltung zu berufen. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, weil ihm bei der Bestellung bewusst gewesen sei, dass er ein Fahrzeug entgeltlich erwerbe und ein Irrtum nicht gegeben sei. Sich nunmehr trotz dieser Umstände auf eine Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB zu berufen, stelle eine Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften dar. Zudem sei der Kaufvertrag von beiden Seiten bereits vor Jahren vollständig erfüllt worden. Der Kläger habe das Fahrzeug bezahlt und entgegengenommen und nutze es seit der Übergabe regelmäßig. Das einzige Interesse des Klägers bestehe vorliegend in einer nicht schutzwürdigen Bereicherungsabsicht. Die evidente Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich zudem aus der Chronologie des hiesigen Verfahrens: der Kläger ziehe willkürlich und ausschließlich ergebnisorientiert beliebige Rechtspositionen heran, um sein tatsächliches Klageziel einer Rückabwicklung des Kaufvertrags nach jahrelanger Nutzung ohne jegliche Einschränkungen zu erreichen.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftätze verwiesen.

Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 08.01.2026 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und eine Schriftsatzfrist bis zum 03.02.2026 bestimmt.

B.

Die gem. § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Zulässigkeit der Berufung unterliegt keinen Bedenken. Die Berufung ist form- und fristgerecht gem. §§ 517, 519 ZPO eingelegt und ordnungsgemäß sowie fristgerecht gem. § 520 ZPO begründet worden.

Insbesondere setzt sich die Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO auch hinreichend einzelfallbezogen mit der tragenden Begründung des angegriffenen Urteils insofern auseinander, als die Frage der vom Landgericht verneinten örtlichen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO explizit aufgegriffen wird. Dass der Kläger hierdurch zwangsläufig seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten wiederholt, vermag keine Unzulässigkeit der Berufung zu begründen. Denn das Festhalten an einer in erster Instanz zurückgewiesenen Rechtsauffassung führt auch dann nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn lediglich erstinstanzlich vorgetragene Argumente wiederholt werden. Sinn der Berufung ist es gerade, dem Berufungskläger die Überprüfung der Rechtsansicht der ersten Instanz zu ermöglichen. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist das verfassungsrechtliche Gebot abzuleiten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weiter gehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschl. vom 07.06.2018, Az.: I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 Rn. 10).

Der Senat merkt jedoch an, dass die Berufungsbegründung i.Ü. nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten ist, was schon daran deutlich wird, dass sich der Kläger ab S. 18 ff. der Berufungsbegründung ausschließlich mit vermeintlich fehlerhaften Ausführungen des Landgerichts zur Begründetheit und der Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung befasst, die das Landgericht schon deshalb nicht getätigt hat, weil es die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat. Dies steht der Zulässigkeit der Berufung letztlich aber nicht entgegen, da jedenfalls einzelfallbezogene Ausführungen bzgl. der vom Landgericht verneinten Zuständigkeit gegeben sind (s.o.).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Zutreffend weist die Berufung zwar darauf hin, dass die Klage zulässig ist. Das Landgericht hätte seine örtliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO nicht verneinen und die Klage durch Prozessurteil abweisen dürfen (1.).

Die Klage ist aber unbegründet.

Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355 Abs. 1, 356 BGB aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs (2.) noch ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB wegen einer Unwirksamkeit des Vertrags aufgrund einer unzureichenden Gestaltung des Bestell-Buttons zu (3.)

Der Senat konnte auch selbst gem. § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache entscheiden (4.).

Im Einzelnen:

1.

Im Hinblick auf die Ankündigung des Klägers im Schriftsatz vom 28.04.2025 (Bl. 691 d.Castrop-Rauxe-II.), ggf. einen Verweisungsantrag (§ 281 ZPO) an das örtlich zuständige Gericht für den Fall zu stellen, dass der Senat die Zuständigkeit verneint, konnte vorliegend nicht dahinstehen, ob das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat. Die Beschränkung nach § 513 Abs. 2 ZPO ist vorliegend nicht einschlägig, da diese voraussetzt, dass das Erstgericht seine Zuständigkeit unzutreffend bejaht hat. Die Bestimmung verwehrt die gerichtliche Nachprüfung nur für den umgekehrten Fall einer vom Erstgericht angenommenen Zuständigkeit. Verneint es dagegen - wie hier - seine Zuständigkeit, unterliegt die Entscheidung der Überprüfung durch das Berufungsgericht (BGH, Urt. vom 25.02.2022, Az.: V ZR 143/21, BeckRS 2022, 6214, Rn. 8; OLG München, Urt. vom 09.07.20213, Az.: 9 U 5159/12, NJW-RR 2013, 1359, 1360).

Da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund nach § 29 Abs. 1 ZPO zu bejahen ist und der Kläger daher mit der Anrufung dieses Gerichts ordnungsgemäß von seinem ihm nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrecht Gebrach gemacht hat, kam auch eine Verweisung des Rechtsstreits auf einen (in Aussicht gestellten) klägerischen Verweisungsantrag unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das nach §§ 1217 ZPO ebenfalls örtlich zuständige Landgericht Berlin nicht in Betracht.

a)

§ 29 Abs. 1 ZPO begründet einen besonderen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, was sich nach materiellem Recht richtet, hier mangels gesetzlicher Sonderregelungen nach § 269 BGB. Beim gegenseitigen Vertrag ist der Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Vertragsteile i.d.R. selbständig zu bestimmen; es bestehen daher für die Hauptleistungspflichten grundsätzlich verschiedene Erfüllungsorte. Bei besonderer Ortsgebundenheit der vertragscharakteristischen Leistung und Hinzutreten weiterer besonderer Umstände kann sich jedoch aus der Natur des Schuldverhältnisses ein gemeinsamer Erfüllungsort ergeben (vgl. zum Ganzen Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 29 Rn. 24a m.w.N.). Nach h.M. ist bei einem Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt von einem beiderseits erfüllten Kaufvertrag auf der Grundlage eines gesetzlichen Rücktrittsrechts als Erfüllungsort für die vom Käufer begehrte Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache) der Ort anzusehen, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (vgl. z.B. OLG München, Urt. vom 04.10.2018, Az.: 24 U 1279/18, juris Rn. 10; OLG Hamm, Urt. vom 20.10.2015, Az.: 28 U 91/15, juris Rn. 33; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 269 Rn. 14).

Diese Rechtsprechung ist auf den hier vorliegenden Fall einer Rückabwicklung nach erklärtem Widerruf entsprechend zu übertragen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass diese Frage höchstrichterlich noch nicht vom BGH geklärt und in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist und z.B. das OLG Hamm (Urt. vom 26.04.2023, Az.: 31 U 87/21, BeckRS 2023, 31072), das KG N. (Beschl. vom 21.09.2022, Az.: 8 U 1054/20, BeckRS 2022, 35040 Rn. 35) sowie auch das OLG Stuttgart (Urt. vom 04.05.2021, Az.: 6 U 769/20, BeckRS 2021, 10417) eine Übertragung der Rechtsprechung zum gemeinsamen Erfüllungsort auf den Fall des Widerrufs des Vertrages verneint haben. Zur Begründung haben sie jeweils angeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers für eine Vorleistungspflicht des widerrufenden Verbrauchers nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB etwaige Gründe für die Annahme eines gemeinsamen Erfüllungsorts am Belegenheitsort der Kaufsache entfallen seien und eine vergleichbare Interessenlage nicht bestehe. Rückabwicklungsansprüche könnten danach gesonderten Gerichtsständen unterliegen und der Erfüllungsort für die vom Verbraucher geltend gemachte Rückzahlungsverpflichtung könne - im Fall des verbundenen Geschäfts -am Sitz der Bank liegen.

Zu berücksichtigen ist insoweit aber, dass die vorgenannten Entscheidungen den Widerruf von (verbundenen) (Verbraucher-) Darlehensverträgen betrafen. Darlehensverträge haben aber gerade kein prägendes Element des Belegenheitsorts der Sache (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 14.08.2023, Az.: 31 U 125/21, juris Rn. 77). Dass vor diesem Hintergrund kein Anlass bestehen soll, entgegen den gesetzlichen Regelungen den Erfüllungsort für einen Zahlungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber nach § 355 Abs. 3 BGB an diesen Ort zu verlegen und bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag einen einheitlichen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers anzunehmen, erscheint vertretbar (für einen einheitlichen Erfüllungsort am Belegenheitsort der Kaufsache bei einem Widerruf verbundener Verträge sowohl bzgl. des finanzierten Geschäfts als auch des Verbraucherdarlehensvertrags: z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. vom 07.02.2023, Az.: 17 U 16/22, BeckRS 2023, 4762 Rn. 28 ff.; OLG Celle, Urt. vom 03.08.2022, Az.: 3 U 20/22 BeckRS 2022, 36034 Rn. 57 ff.).

Vorliegend ist aber maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger den über das Fahrzeug geschlossenen Kaufvertrag selbst bzw. seine hierauf gerichtete Willenserklärung und gerade nicht einen Darlehensvertrag widerrufen hat. Anders als der Austausch von Geldleistungen weist der Kaufvertrag mit der Lieferung der Kaufsache ein prägendes Element auf. Die Interessenlage im Fall des Widerrufs ist daher mit derjenigen bei einer Rückabwicklung eines Kaufvertrages infolge Rücktritts vergleichbar, wo ein einheitlicher Erfüllungsort am Belegenheitsort der Kaufsache angenommen wird (so auch Schultzky, in: Zöller, ZPO, a.a.O., § 29 Rn. 25.51 m.w.N.). Gravierende Unterschiede zwischen der Situation nach Widerruf einerseits und nach erklärtem Rücktritt andererseits dergestalt, dass für die Fälle des Widerrufs eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum gemeinsamen Gerichtsstand veranlasst wäre, sind für den Senat nicht ersichtlich (so explizit auch OLG Koblenz, Urt. vom 29.04.2025, Az.: 8 U 1116/24, juris Rn. 28 ff.). Zwar kann der Widerruf im Gegensatz zum Rücktritt unabhängig vom Vorliegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers erklärt werden. Auch das Rücktrittsrecht setzt indes nicht voraus, dass dieser seine Pflichtverletzung auch zu vertreten hat (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Urt. vom 21.06.2021, BeckRS 2021, 15609 Rn. 86 ff. m.w.N.). Ferner kann der Unternehmer gem. § 357 Abs. 4 BGB bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Rückerhalt der gelieferten Ware oder der Erbringung des Nachweises ihrer Absendung durch den Verbraucher verweigern. Dass der Austausch im Falle des Rücktrittes Zug-um-Zug erfolgt, im Falle des Widerrufs jedoch gem. § 357 Abs. 4 S. 1 BGB der Verbraucher vorleistungspflichtig ist, ist für die Frage des Erfüllungs- oder Leistungsortes nicht relevant, da das durch beide Regelungen - Zug-um-Zug oder nach vorheriger Herausgabe der Sache - begründete Gegenseitigkeitsverhältnis keinen Einfluss auf den Leistungsort hat (vgl. BGH, Urt. vom 09.03.1995, Az.: IX ZR 134/94, juris Rn. 13).

Dass der Kläger als Verbraucher nach der Konzeption des § 357 Abs. 4 S. 1 BGB hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeuges vorleistungspflichtig ist und er dieses vor der Geltendmachung seines Zahlungsanspruches herausgeben muss, kann daher zwar Auswirkungen auf die Begründetheit des Begehrens haben, steht der Erhebung einer Zahlungsklage an seinem Wohnsitz aber nicht entgegen. Denn die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs hängt insoweit nicht von der vorherigen Herausgabe des Fahrzeuges ab. Vielmehr kann der Verbraucher die Rückzahlungsklage auch ohne die vorherige Herausgabe des Fahrzeuges erheben; der Unternehmer darf gem. § 357 Abs. 4 BGB lediglich die Rückzahlung bis zum Rückerhalt der gelieferten Ware oder der Erbringung des Nachweises ihrer Absendung verweigern (vgl. Mörsdorf, in: BeckOGK, BGB § 357 Rn. 19). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht angenommen werden, es gebe angesichts der Vorleistungspflicht des Verbrauchers keinen Grund, den Wohnsitz zum Leistungsort für die Geldschuld nur deshalb zu bestimmen, weil sich dort das Fahrzeug einmal befunden habe. Zudem verbleibt es auch in Fällen der Rückabwicklung des Kaufvertrages nach erklärtem Rücktritt selbst dann bei dem gemeinsamen Gerichtsstand des Austauschorts, wenn die Sache schon an den Verkäufer zurückgegeben worden ist, da der Käufer nicht schlechter stehen soll, als wenn er die Kaufsache behalten hätte (vgl. Schultzky in: Zöller, a.a.O. § 29 ZPO, Rn. 25.51).

Die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsorts des § 269 BGB für alle Rückabwicklungsschuldverhältnisse erscheint zudem sinnvoll (Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 29 Rn. 28 - Kaufvertrag) und dient neben der Sicherung der Einheitlichkeit der Abwicklung bei verschiedenen Rückabwicklungsgründen u.a. auch der Sicherung der Prozessökonomie und dem Verbraucherschutz. Dass der Belegenheitsort der Kaufsache vorliegend prägendes Element und damit zugleich eine besondere Ortsbezogenheit der vertragscharakteristischen Leistungen gegeben ist, kommt ferner dadurch zum Ausdruck, dass die Beklagte eine Rückgabe des Fahrzeugs an jedem ihrer Delivery Center ermöglicht. Dem Kläger steht insoweit ein Wahlrecht zu, ob er das Fahrzeug am Sitz der Beklagten in N. oder an dem für ihn örtlich zuständigen M. Center in XXXXX D. zurückgibt (vgl. Anl. K 3, Bl. 37 d.Castrop-Rauxe-I.), das ebenso wie der Wohnsitz des Klägers in XXXXX G. und damit im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Landgerichts Dortmund liegt.

b)

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 23.12.2025 hilfsweise geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch. Obwohl es sich bei den auf eine Nichtigkeit des Vertrags gestützten Ansprüchen aus Leistungskondiktion um Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis handelt, gelten die Grundsätze des § 29 Abs. 1 ZPO entsprechend, da auch die Rückabwicklung nach der Leistungskondiktion vertragsrechtlichen Grundsätzen folgt und sich das Gegenseitigkeitsverhältnis aus einem unwirksamen Vertrag nach der herrschenden Saldotheorie auch im Rahmen der Rückabwicklung auswirkt (Schultzky, in: Zöller, ZPO, a.a.O., § 29 Rn. 6a und 29.51 m.w.N.). Auf die vorstehenden Erwägungen zur örtlichen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO wird daher Bezug genommen.

2.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten geschlossenen Fahrzeugkaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355 Abs. 1, 356 BGB.

Für die Entscheidung kann dabei dahinstehen, ob der Kläger den im Wege des Fernabsatzes (§§ 312b ff. BGB) geschlossenen Kaufvertrag vorliegend als Verbraucher oder als Unternehmer geschlossen hat. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers dessen Verbraucheigenschaft und damit auch ein ihm grundsätzlich zustehendes Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB unterstellt, besteht kein Rückabwicklungsanspruch. In diesem Fall war die vierzehntägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB, die einen Tag nach Erhalt (16.11.2022) des gelieferten Fahrzeugs, d.h. am 17.11.2022, zu laufen begonnen hatte, im Zeitpunkt des mit E-Mail sowie mit Einschreiben vom 31.10.2023 erklärten Widerrufs bereits abgelaufen, sodass der Widerruf keine Umwandlung des Kaufvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis zur Folge hatte.

§ 356 Abs. 3 BGB, wonach die Widerrufsfrist ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht zu laufen beginnt und das Widerrufsrecht für diesen Fall erst zwölf Monate und 14 Tage nach der Warenlieferung erlischt, steht dem nicht entgegen, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist.

Der Senat hält insoweit auch in Ansehung der Berufungsbegründung vom 13.03.2025 (Bl. 41 ff. d.Castrop-Rauxe-II.) sowie des Schriftsatzes des Klägers vom 24.09.2025 (Bl. 732 ff. d.Castrop-Rauxe-II.) an seiner bisherigen Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem BGH fest. Dieser hat die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen grundlegend mit Beschluss vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24 - juris) geklärt und an seiner Auffassung in seinen weiteren Beschlüssen vom 08.04.2025 (Az.: VIII ZR 143/24, juris), vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) und vom 28.10.2025 (Az.: VIII ZR 5/25) im Zusammenhang mit Anhörungsrügen bzw. einer Nichtzulassungsbeschwerde auch nach nochmaliger eingehender Prüfung festgehalten.

Mit aktuellem Urteil vom 07.01.2026 hat der BGH seine Rechtsauffassung nochmals bekräftigt und auch die Vorlage an den EuGH für nicht geboten erachtet (vgl. BGH, Urt. vom 07.01.2026, Az.: VIII ZR 62/25, juris); dieser Entscheidung lag das - vom Kläger mehrfach zitierte - Urteil des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 (Az.: 6 U 57/24, juris) zugrunde.

Hierzu im Einzelnen:

a)

Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB regelt, worüber der Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat, wenn diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB (Fernabsatzgeschäft) zusteht. Danach ist über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Information über das Widerrufsrecht bezwecken den Schutz des Verbrauchers. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. Der regelmäßig rechtsunkundige Verbraucher soll u.a. über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig informiert werden, er darf über ihre Berechnung nicht im Unklaren gelassen werden. Entscheidend ist, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Unzulässig ist eine Belehrung, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründet, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urt. vom 01.12.2022, Az.: I ZR 28/22, juris Rn. 40).

Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer durch eine Belehrung inhaltlich seine Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erfüllt, ist grundsätzlich nicht auf die individuellen Umstände des Einzelfalls abzustellen, sondern ein objektivierter, an den Verständnismöglichkeiten des typischerweise angesprochenen Kunden orientierter Maßstab anzulegen. So ist zu prüfen, wie ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die Information über das Widerrufsrecht versteht. Dieser wird in Rechnung stellen, dass der Unternehmer angesichts der rechtlichen und tatsächlichen Vielgestaltigkeit der Möglichkeiten und Zeitpunkte eines Vertragsschlusses regelmäßig nicht alle Umstände des Einzelfalls antizipieren und bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung in der gebotenen eindeutigen, klaren und verständlichen Weise berücksichtigen kann. Mithin kommt es für die Frage, ob der Unternehmer durch seine Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, nur auf solche Gesichtspunkte an, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben (BGH, Urt. vom 01.12.2022, Az.: I ZR 28/22, juris Rn. 44).

Für die Prüfung, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, gilt der Beibringungsgrundsatz nicht, sodass sie von Amts wegen insgesamt zu überprüfen ist (vgl. BGH, Urt. vom 20.06.2017, Az.: XI ZR 72/16, juris Rn. 28).

Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist im Lichte der europarechtlichen Vorgaben auszulegen. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2011/83/EU nach ihrem Artikel 4 und Erwägungsgrund 7 auf eine vollständige Harmonisierung der von ihr erfassten Aspekte des Verbraucherschutzes gerichtet ist. Die Mitgliedstaaten dürfen daher in diesem Bereich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen (BGH, Urt. vom 04.09.2020, Az.: I ZR 169/17, juris Rn. 27). Bei der Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen, wobei gleichzeitig die unternehmerische Freiheit des Unternehmers, wie sie in Art. 16 der Charta der Grundrechte gewährleistet wird, zu wahren ist (EuGH, Urt. vom 05.05.2022, Az.: C-179/21, juris Rn. 39).

b)

Die Widerrufsbelehrung ist hier nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil sie von der Muster-Widerrufsbelehrung abweicht. Dies folgt aus Art. 246a Abs. 2 S. 2 EGBGB. Danach kann der Unternehmer seine Informationspflichten zum Widerrufsrecht dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Aus dem Begriff „kann“ folgt zugleich, dass der Unternehmer aber nicht zur Verwendung des Musters verpflichtet ist. Die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung ist daher fakultativ; der Unternehmer kann einen eigenen Text verwenden (Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., EGBGB 246a § 1 Rn. 8).

c)

Der Kläger kann den Widerruf nicht mit Erfolg darauf stützen, dass in der Widerrufsbelehrung der Beklagten keine Telefonnummer genannt ist.

Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, § 312d Abs. 1 BGB hat der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen zwar die Verpflichtung, dem Verbraucher im Einzelnen aufgelistete Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Telefonnummer des Unternehmers (Art. 246a § 1 Nr. 3 EGBGB).

Dahinstehen kann aber, ob dem Verbraucher bei Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung eine (vorliegend auf der Internetseite des Unternehmers ohne weiteres zugängliche) Telefonnummer des Unternehmers (zusätzlich) mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (dies verneinend BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 8 f.).

Denn selbst wenn von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die fehlende Angabe einer Telefonnummer auszugehen wäre, steht dies nach der insoweit überzeugenden Rechtsprechung des BGH bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift des § 356 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist unter den gegebenen Umständen aber nicht entgegen, woran auch keine vernünftigen Zweifel bestehen (BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 16). Danach ist auch im Fernabsatzrecht entscheidend, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, bzw. auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (so erneut BGH, Beschl. vom 22.07.2025, Az.: VIII ZR 5/26, juris Rn. 12 m.w.N.).

Dies ist hier nicht der Fall.

Insbesondere hat sich der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail- Adresse, nicht jedoch ihre Telefonnummer angegeben hat, nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB, Art. 9 Abs. 2 lit. b) der Verbraucherrechterichtlinie zu erklären. Denn die Beklagte hat dem Verbraucher zugleich andere Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen (BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 25). Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung als fehlend gerügte Telefonnummer auch nach dem Vortrag des Klägers auf der Internetseite der Beklagten im Impressum angegeben und damit ohne weiteres verfügbar war (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 13).

Soweit der Kläger auf S. 9 f. seiner Berufungsbegründung einwendet, es sei unter der im Impressum genannten Telefonnummer bis zum vierten Quartal 2022 kein Mitarbeiter zur Entgegennahme vertragsrelevanter Erklärungen berechtigt gewesen, und es sei bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, einen nicht-technischen Mitarbeiter an das Telefon zu bekommen, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zum einen hat dies für den hiesigen Sachverhalt insofern bereits keine Relevanz, als die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erst am 16.11.2022 und damit erst in der Mitte des vierten Quartals erfolgte. Zum Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist war das behauptete Problem der fehlenden Erreichbarkeit über die im Impressum genannte Telefonnummer daher auch nach dem klägerischen Vortrag bereits behoben. Zum anderen würde dieser Umstand nichts an der Bewertung ändern, dass dem Kläger andere - auch in der Belehrung angeführte - Möglichkeiten zur schnellen Kontaktaufnahme und zur effizienten Kommunikation sowie zur Erklärung des Widerrufs zur Verfügung standen, von denen er schließlich auch - wie der unter dem 31.10.2023 per E-Mail sowie per Einschreiben erklärte Widerruf zeigt - Gebrauch gemacht hat.

Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung weiter geltend macht, angesichts der Vielzahl der von der Beklagten auf ihrer Homepage zum Kundenkontakt angegebenen Telefonnummern (auch der M.-Stores) sei nicht zu erkennen, über welche Telefonnummer er den Widerruf erklären könne, hat dies ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung zur Folge. In diesem Fall hätte der Kläger ggf. über mehrere Telefonnummern der Beklagten den Widerruf erklären können.

Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für eine mündliche Widerrufseinlegung vor Ort. Insoweit hat sich der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft lediglich ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse genannt hat, ebenfalls nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig zu erklären, weil die Beklagte dem Kläger Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt hat, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines mündlichen Widerrufs vor Ort auszuschließen. Dieser ergibt sich insbesondere aus der mit der Formulierung „z.B.“ eingeleiteten und damit erkennbar nicht abschließenden Aufzählung der Kommunikationsmöglichkeiten. Da in der Widerrufsbelehrung der Ort genannt ist, an dem der Kläger das Fahrzeug zurückgeben kann (M. Germany GmbH, P.-straße XX - XX, XXXXX N. oder an das örtliche M. Delivery Center), hätte der Kläger den Widerruf auch ohne weiteres mündlich vor Ort erklären können.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat darüber hinaus explizit klargestellt, dass die Ausführungen des I. Zivilsenats in seinem Urteil vom 24.09.2020 (Az.: I ZR 169/17, juris Rn. 36) zur Spürbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes dergestalt, dass die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung geeignet sei, den Verbraucher glauben zu machen, er könne sein Widerrufsrecht nicht fernmündlich ausüben, und ihn von der Ausübung dieses Rechts abzuhalten, nicht auf den im Streitfall maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist bei einer frei formulierten Widerrufsbelehrung übertragbar sind. Denn insoweit gelten für das Fernabsatzrecht andere Maßstäbe (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 16 ff., Rn. 26).

Es liegt hier auch nicht der Fall vor, dass der Kaufvertrag über das Fahrzeug telefonisch abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 15). Für diesen Fall hat der BGH explizit dahinstehen lassen, ob sich insoweit eine andere rechtliche Beurteilung ergeben würde.

d)

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass auf der Webseite der Beklagten nach dem Vortrag des Klägers auf S. 9 f. der Berufungsbegründung eine „fehlerhafte“ bzw. nicht erreichbare Telefaxnummer angegeben worden sein soll, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax erwähnt ist. Dies würde sich auf seine Befähigung, das Bestehen eines Widerrufsrechts einzuschätzen, und seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, nicht auswirken, da er aufgrund der ebenfalls angegebenen anderen Kommunikationsmittel nicht irregeführt und ihm nicht die Möglichkeit genommen wird, das Widerrufsrecht auszuüben (so ausdrücklich der BGH zur Telefaxnummer, Beschl. vom 27.07.2025, Az.: VIII 5 ZR 5/25, juris Rn. 11 ff.).

e)

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB jedoch nicht über die (Höhe der) Kosten der Rücksendung informiert wird.

Denn nach § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich (nur) von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie eine eigenständige Sanktion vor. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind darin abschließend und vorrangig geregelt. Danach muss in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) bzw. die „zusätzlichen und sonstigen" (Art. 6 Abs. 6 der Verbraucherrechterichtlinie) Kosten der Rücksendung nicht tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris, Rn. 28).

Hinsichtlich der Rücksendekosten ist damit eindeutig, dass das nationale Recht und das Europarecht für den Fall eines Fehlers in der Widerrufsbelehrung eine andere Rechtsfolge als den Widerruf vorsehen, nämlich eine Befreiung des Verbrauchers von den Rücksendekosten. Hinzu kommt, dass der BGH mit Beschluss vom 08.04.2025 über eine Anhörungsrüge im Verfahren zum Az.: VIII ZR 143/24 entschieden und sich erneut mit den unionsrechtlichen Fragestellungen befasst hat. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Kläger zitierte gegenteilige Auffassung des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart bereits bekannt und veröffentlicht. Der BGH hat gleichwohl keine Veranlassung gesehen, seine Auffassung zu den unionsrechtlichen Fragestellungen zu revidieren (vgl. Beschl. vom 08.04.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 4).

Mit weiterem Beschluss vom 22.07.2025 sowie mit aktuellem Urteil vom 07.01.2026 hat der BGH seine aus Sicht des Senats überzeugende Rechtsauffassung auch nochmals ausdrücklich bestätigt. Die gegenteilige Ansicht des OLG Stuttgart trägt dem Umstand, dass die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten abschließend und vorrangig in der Vorschrift des § 357 Abs. 5 BGB geregelt sind und sich hieraus zugleich ergibt, dass eine unrichtige Information nicht zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt, nicht ausreichend Rechnung (BGH, Beschl. vom 22.07.2025, Az.: VIII ZR 5/25, juris Rn. 29; Urt. vom 07.01.2026, Az.: VIII ZR 62/25, juris Rn. 37f.).

f)

Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher entgegen der Ansicht des Klägers und der von ihm zitierten Auffassung des OLG Stuttgart auch nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt.

Der einleitende Satz

„Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.“

weicht zwar von der Muster-Widerrufsbelehrung ab, da dem Verbraucher eine Subsumtionsleistung abverlangt wird. Er muss prüfen, ob er Verbraucher und der Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden ist.

Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher durch die vorstehende Formulierung allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich. Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 29).

Das Abverlangen einer Subsumtionsaufgabe vom Verbraucher ist zudem unschädlich, wenn - wie hier - der Gesetzeswortlaut aufgegriffen wird (vgl. BGH, Urt. vom 14.03.2017, Az.: XI ZR 442/16, juris Rn. 23). Der Einschub greift nämlich lediglich den Wortlaut von § 312c BGB auf („Verbraucher“, „ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet“).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Auffassung des OLG Stuttgart, das die einleitende Formulierung trotz der gegenteiligen Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 25.02.2025 weiterhin als nicht ordnungsgemäß ansieht. Zwar verhält sich, worauf das OLG Stuttgart im Rahmen seiner Entscheidungen vom 11.03.2025 (Az.: 6 U 12/24, 6 U 36/24 und 6 U 57/24, juris) hingewiesen hat, der Beschluss des BGH vom 25.02.2025 nicht ausdrücklich dazu, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, sodass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht.

Doch der BGH hat ausdrücklich ausgeführt, dass der Verbraucher durch die von der Beklagten verwendete Einleitung der Widerrufsbelehrung nicht über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt wird (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 29). Bei den vom OLG Stuttgart genannten unionsrechtlichen Fragestellungen handelt es sich um Vorfragen, die der BGH notwendiger Weise mitbeantwortet hat, da er sonst nicht zu dem genannten Ergebnis hätte kommen können (so auch OLG Celle, Beschl. vom 20.03.2025, Az.: 7 U 77/24, juris Rn. 10). Dass der BGH die unionsrechtlichen Fragestellungen im Blick hatte, folgt aus Rn. 4 seines Beschlusses vom 25.02.2025. Denn darin ist er nach Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben zu dem Ergebnis gelangt, dass es auch im Fernabsatzrecht darauf ankommt, ob eine fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht einzuschätzen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (Rn. 25). Er hat daran anschließend auch für die einleitende Formulierung geprüft, ob sie die Gefahr begründet, dass der Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird, und dies unter Verweis auf einen unionsrechtlichen acte clair verneint („zweifelsfrei"; Rn. 29). Damit hat der BGH an seine der Prüfung der einleitenden Formulierung vorausgehende europarechtliche Prüfung angeknüpft. Es trifft somit nicht zu, dass der BGH die unionsrechtlichen Fragestellungen zur einleitenden Formulierung nicht geprüft hätte.

In Kenntnis der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart hat der BGH seine Rechtsauffassung mit Beschluss vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) zudem nochmals ausdrücklich bestätigt und eine Irreführung des Verbrauchers verneint. Der Einwand des OLG Stuttgarts, dem Verbraucher bleibe eine Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen, ohne dass ihm konkret mitgeteilt werde, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht bestehe oder nicht, verfange - so der BGH - nicht. Die Beklagte ist nicht gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist. Insbesondere erschließe sich nicht, wie es der Beklagten möglich sein solle, die Verbrauchereigenschaft eines Käufers - sofern es sich um eine natürliche Person handele - zu prüfen. Die vom OLG Stuttgart geäußerte Annahme, die Beklagte könne im Rahmen des Bestellprozesses jeweils abfragen, ob der Vertrag zu Zwecken geschlossen werde, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen seien, führe nicht weiter, da dem Käufer auch bei einer solchen, im Rahmen einer Selbstauskunft zu beantwortenden Abfrage die entsprechende Beurteilung selbst überlassen bleibe (BGH, Beschl. vom 22.07.2025, Az.: VIII 5/25, juris, Rn. 23 mit Verweis auf OLG Koblenz, Urt. vom 29.04.2025, Az.: 9 U 1116/24, juris, Rn. 92; BGH, Urt. vom 07.01.2026, Az.: VIII ZR 62/25, juris Rn. 27).

Dass die Subsumtion im Einzelfall mit gewissen Schwierigkeiten für den Verbraucher verbunden sein könne, rechtfertige ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Bezogen auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG N. vom 13.12.2024 (Az.:14 U 86/24) in diesem Zusammenhang angeführten Beispielsfall einer vom Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrags durchgeführten Probefahrt hat der BGH ausgeführt, dass die Verbraucherrechterichtlinie insofern eine Hilfestellung biete, als sie z.B. in Erwägungsgrund 20 erläutert, dass die Begriffsbestimmung von Fernabsatzverträgen auch Situationen erfasst, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne verhandelt und abschließt (BGH, Beschl. vom 22.07.2025, Az.: VIII 5/25, juris Rn. 24).

Der Umstand, dass es dem Verbraucher obliegt, anhand der Umstände des Einzelfalls selbst zu beurteilen, ob die genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts in seinem Fall gegeben sind, führt nicht zu einer Verringerung des vom Richtliniengeber bezweckten Verbraucherschutzes. Diese Einschätzung obliegt dem Verbraucher ohnehin. Selbst wenn er vom Unternehmer darüber belehrt wird, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht, besteht ein solches nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen. Denn eine auf einer unzutreffenden Annahme des Unternehmers beruhende Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrechts würde eine Berechtigung des Kunden zum Widerruf nicht begründen (BGH, Urt. vom 07.01.2026, Az.: VIII ZR 62/25, juris Rn. 24, 27).

Selbst wenn man aber mit dem Kläger und dem OLG Stuttgart eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Subsumtion der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen verlangen würde und damit die vorliegende Widerrufsbelehrung nicht ausreichend wäre, hindert dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Denn der verständige Verbraucher würde hierdurch weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen oder übermäßig erschwert, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (BGH, Urt. vom 07.01.2026, Az.: VIII ZR 62/25, juris Rn. 35).

g)

Die Formulierung zum Wertersatz

„Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“

entspricht dem Muster und ist daher nicht zu beanstanden.

h)

Soweit der Kläger auf Umstände außerhalb der Widerrufsbelehrung verweist, haben diese keine Bedeutung für den Beginn der Widerrufsfrist.

Für die Frage, ob der Unternehmer durch seine Widerrufsbelehrung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, kommt es nur auf solche Gesichtspunkte an, die sich bereits aus der Formulierung der Belehrung selbst ergeben (BGH, Urt. vom 01.12.2022, Az.: I ZR 28/22, juris, Rn. 44). Einerseits kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht zum Nachteil des Verbrauchers durch Umstände der Erteilung präzisiert werden, die nicht in Textform in der Widerrufsbelehrung dokumentiert sind (BGH, Urt. vom 21.11.2017, Az.: XI ZR 106/16, juris, Rn. 14). Andererseits führt ein nicht ordnungsgemäßer Hinweis im Vertrag (außerhalb der Widerrufsbelehrung) für sich betrachtet nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung (BGH, Urt. vom 10.10.2017, Az.: XI ZR 443/16, juris, Rn. 25). Anders wäre es u.U. bei Hinweisen, die an einer Stelle verortet sind, wo der Verbraucher mit einer ergänzenden Information zum Widerruf gewöhnlich rechnen darf, etwa in einem konkreten „Hinweis zum Wertersatz" im Anschluss an eine Widerrufsbelehrung (BGH, Urt. vom 20.05.2021, Az.: III ZR 126/19, juris, Rn. 25).

Bei Modalitäten bzgl. der Rückgabe des Fahrzeugs handelt es sich aber um Umstände, die außerhalb der Widerrufsbelehrung liegen, sich nicht aus der Formulierung der Widerrufsbelehrung selbst ergeben und keine Bedeutung für den Beginn der Widerrufsfrist haben. Ggf. kann der Verbraucher gerichtlich überprüfen lassen, ob er sich auf die Modalitäten der Rückgabe einlassen muss.

Die vom Kläger ebenfalls angeführte Formulierung in den AGB

„Bleibt das Fahrzeug nicht in Deutschland für sechs Monate zugelassen, behält sich M. das Recht vor, den Eigenanteil des Herstellers [am Umweltbonus] einzubehalten bzw. zurückzufordern.“

ist ebenfalls nicht Bestandteil der Formulierung der Belehrung. Sie ist nicht an einer Stelle verortet, an der ein Verbraucher mit einer ergänzenden Information zum Widerruf gewöhnlich rechnen darf und befindet sich insbesondere nicht im Anschluss an die Widerrufsbelehrung. So befindet sich die Widerrufsbelehrung vom übrigen Vertragstext abgetrennt und damit graphisch hervorgehoben auf einer eigenen Seite, der keine weiteren ergänzenden Hinweise nachfolgen.

Vorstehende Erwägungen gelten auch entsprechend für die vom Kläger angeführte Regelung zur Bestellgebühr (vgl. OLG Celle, Beschl. vom 05.02.2025, Az.: 7 U 76/24, juris Rn. 83 ff). Unabhängig davon ist für den Kunden aber auch hinreichend deutlich erkennbar, dass er die Bestellgebühr sowie auch einen - ebenfalls dort geregelten - pauschalisierten Schadensersatz im Falle eines Widerrufs nicht zu zahlen hat. So geht aus der Widerrufsbelehrung hervor, dass die Beklagte im Falle des Widerrufs alle Zahlungen einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Lieferung als die von der Beklagten angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. vom 18.11.2024, Az.: 10 U 31/24, juris Rn. 36; OLG München, Beschl. vom 22.10.2024, Az.: 20 U 1957/24, juris Rn. 26).

Zusätzlich wird im Vertrag darauf hingewiesen, dass die Bestellgebühr nicht in jedem Fall zurückzuzahlen ist, sondern unter dem Vorbehalt anderer gesetzlicher Regelungen steht. Schließlich wird auch nach dem Vortrag des Klägers während des Bestellvorgangs darauf hingewiesen, dass insoweit ein Rückerstattungsanspruch auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten besteht. Für Missverständnisse über die Widerrufsfolgen ist vor diesem Hintergrund kein Raum.

i)

Die Beklagte hat den Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Lieferung mehrerer Waren (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BGB) oder einer Teillieferung (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB) fehlerhaft über den Fristbeginn für die Ausübung des Widerrufsrechts belehrt (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).

(1)

Zwar hat die Beklagte dem Kläger vor der Übergabe des Fahrzeugs zunächst die Zulassungspapiere übersandt. Eine Versendung der Ware - nämlich das vom Kläger erworbene Fahrzeug - in mehreren Teilsendungen oder Stücken i.S.v. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB ist deswegen jedoch gleichwohl nicht gegeben. Die Zulassungspapiere sind zum einen kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs. Vielmehr folgt das Eigentum daran analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug. Zum anderen liegt es fern, der Verbraucher könne annehmen, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere (vgl. BGH, Beschl. vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24, juris Rn. 27).

(2)

Das Vorliegen einer Teilsendung (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB) ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angekündigten Nachrüstung des Fahrzeugs bezüglich der Einparkhilfe.

Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass eine Einparkhilfe zum vertraglichen Lieferumfang gehörte, diese indes bei Auslieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht funktionierte, weil es zur (Wieder-) Herstellung der Funktion eines Software-Updates bedurfte. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die Auslieferung des Fahrzeugs eine Teilsendung i.S.v. § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) BGB darstellte und die letzte Teilsendung - in Form des Updates - noch ausstand.

Für die Beurteilung, ob es sich bei dem Software-Update um die Lieferung eines „Teilstücks“ einer einheitlichen Ware handelt - wie z.B. ein einzelner Lexikonband (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 356, Rn. 5) - oder aber stattdessen um eine Maßnahme der Nacherfüllung zur Beseitigung eines der gelieferten Ware anhaftenden Sachmangels, kommt es maßgeblich auf das zwischen den Vertragsparteien Vereinbarte an (vgl. OLG Celle, Beschl. vom 05.02.2025, Az.: 7 U 77/24, juris Rn. 30 ff.). Sinn und Zweck des abweichenden Fristbeginns bei Teillieferungen ist die Möglichkeit für den Verbraucher, eine informierte Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages zu treffen. Danach kann nicht jede nachträglich vorgenommene und angekündigte Konfiguration an einem Fahrzeug zur Annahme einer Teillieferung führen, wenn es sich dabei um für die Kaufentscheidung objektiv nicht erhebliche Elemente handelt. Dies gilt umso mehr, wenn der Käufer vor Übergabe der Ware über diesen Umstand einer angekündigten Nachrüstung informiert wird (vgl. LG Erfurt, Urt. vom 09.04.2024, Az.: 2 O 1211/23, juris Rn. 37).

Dem Kläger war hier - wie der von ihm erklärte Widerruf belegt - aber auch ohne die Lieferung des vermeintlich letzten „Teilstücks“ in Form des Software-Updates eine informierte Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Vertrages möglich. Gerade das Unvermögen des Verbrauchers, sich bis zur Vornahme der Lieferung des letzten Bestandteils der Ware ein vollständiges Bild vom Vertragsgegenstand machen zu können, ist jedoch die hinter dem herausgeschobenen Fristbeginn für den Fall von Teilsendungen stehende ratio legis. Daher führt nicht jede einseitig vom Hersteller beschlossene, nachträglich vorgenommene und angekündigte Konfiguration der Ware zur Annahme des Vorliegens einer Teillieferung, erst recht nicht, wenn diese keine oder allenfalls am Rande für die Kaufentscheidung relevanten Gesichtspunkte betrifft (vgl. OLG Celle, Beschl. vom 05.02.2025, Az.: 7 U 77/24, juris Rn. 34 f. m.w.N.).

Auf Basis des klägerischen Vortrags hat dieser eine Ware mit digitalen Elementen (Fahrzeug mit Software) erworben, wobei ein Softwareupdate zur Einparkhilfe erfolgen sollte. Danach handelt es sich bei dem nach dem klägerischen Vortrag geschuldeten Softwareupdate zur Einparkhilfe nicht um eine Teillieferung, sondern um eine im Kaufvertrag vereinbarte Aktualisierung der Ware (vgl. § 475b Abs. 3 Nr. 2 BGB). Zu einer solchen gehört ggf. auch ein Upgrade (vgl. Weidenkaff, in: Grüneberg, a.a.O., § 475b, Rn. 4).

Eine unterbliebene Bereitstellung von im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen soll nach den europarechtlichen Vorgaben aber als Vertragswidrigkeit der Waren betrachtet werden (Ziff. 28 der Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2019/771, Warenkaufrichtlinie). In einer nicht vorgenommenen Bereitstellung der Aktualisierung liegt damit ggf. ein Mangel (vgl. Weidenkaff, in: Grüneberg, a.a.O., § 475b, Rn. 4). Dagegen handelt es sich nicht um eine Teillieferung, die sich auf den Beginn der Widerrufsfrist auswirkt. Vielmehr gelten Waren mit digitalen Elementen dann als an den Verbraucher geliefert, wenn sowohl die körperlichen Bestandteile der Waren geliefert wurden als auch die einmalige Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfolgt ist oder die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum begonnen hat (Ziff. 39 der Erwägungsgründe der Warenkaufrichtlinie), wenn also das Fahrzeug mit seiner ursprünglichen Software an den Kläger geliefert wurde. Da dies angesichts der Erwägungsgründe eindeutig ist (acte clair), ist die vom Kläger insoweit angeregte Vorlage an den EuGH unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten.

Etwas anders ergibt sich nicht aus § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BGB. Ist der Unternehmer aufgrund eines Kaufvertrags zur Lieferung mehrerer Waren verpflichtet, ist dem Unternehmer je nach Vertragsgestaltung unter Umständen gestattet, Teillieferungen vorzunehmen. Für diesen Fall sieht § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BGB vor, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, wenn der Verbraucher bzw. der Dritte die letzte Teillieferung erhalten hat (Hönninger, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 356 BGB (Stand: 1.2.2023) Rn. 16). Das Fahrzeug und die Software stellen jedoch eine einheitliche Ware dar.

3.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB zu.

a)

Das Vorbringen des Klägers zur (vermeintlichen) Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund einer unzureichenden Gestaltung der Schaltfläche ist entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu berücksichtigen.

(1)

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Vortrag als stets zulässiges und zu berücksichtigendes Hilfsvorbringen im Rahmen desselben Streitgegenstands (vgl. hierzu Anders, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 260 Rn. 5, Rn. 13 m.w.N.) oder vielmehr mit der Beklagten als echter „verdeckter“ Hilfsantrag und damit als Klageänderung i.S.v. §§ 263 ff. ZPO zu qualifizieren ist. Denn auch im letztgenannten Fall ist die Klageänderung - die nachträgliche Anspruchshäufung durch Geltendmachung eines weiteren Streitgegenstandes ist nach h.M. wie eine Klageänderung zu behandeln (BGH, Urt. vom 27.09.2006, Az.: VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8 zur nachträglichen Eventualklagehäufung; Bacher, in: BeckOK ZPO, § 263 Rn. 5; Roth, in: Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2024, § 263 Rn. 11) - auch ohne Zustimmung der Beklagten gem. § 533 ZPO zulässig.

Diese ist sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 2. Var. ZPO und wird i.S.v. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Entscheidung nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Die Sachdienlichkeit ergibt sich hier unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit insofern, als der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausgeräumt und ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird (so auch OLG Braunschweig, Urt. vom 18.12.2025, Az.: 9 U 5/25, juris Rn. 121). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Hilfsvorbringen im Widerspruch zum bisherigen Vorbingen an einen von Anfang an unwirksamen Kaufvertrag anknüpft. Die Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise nur verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (BGH, Urt. vom 27.09.2006, Az.: VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 10). Vorliegend hat der Senat aber über die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohnehin zu entscheiden (s.o.) und das Ergebnis der bisherigen Prozessführung kann verwertet werden, weil der neue Streitgegenstand nur hilfsweise geltend gemacht worden ist.

Die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO sind ebenfalls zu bejahen, da die Klageänderung auf einen unstreitigen Tatsachenvortrag gestützt wird. Der klägerische Vortrag zu der Beschriftung der Schaltfläche ist bei der Entscheidung unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil es sich um unstreitiges Vorbringen handelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Vortrag daher der Präklusion entzogen (a.Castrop-Rauxe OLG Bamberg, Beschl. vom 12.12.2025, Az.: 10 U 65/25e, Anl. BE 10, Bl. 1047 ff. d.Castrop-Rauxe-II.). Denn aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neues Angriffs- und Verteidigungsmittel“ i.S.d. § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt (vgl. BGH, Beschl. vom 27.10.2015, Az.: VIII ZR 288/14, BeckRS 2016, 482, Rn. 11; Wulf/Gaier, in: BeckOK, § 531 Rn. 8).

(2)

Auch der Umstand, dass der „neue“ Vortrag nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO erfolgt ist, steht einer Berücksichtigung nicht entgegen, da der zugrunde liegende Tatsachenvortrag zwischen den Parteien unstreitig ist und der Kläger die Berufung gerade nicht ausschließlich nur auf das „neue“ Vorbringen gestützt hat. Vielmehr hat der Kläger sich - zu Recht (s.o.) - auch gegen die vom Landgericht angenommene Unzulässigkeit der Klage gewendet, sodass eine Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO wegen Fehlens der in § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO genannten Angaben nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschl. vom 09.10.2014, Az.: V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465 Rn. 8 f. zu dieser hier nicht gegebenen Konstellation, in der die Berufungsbegründung die Begründung des erstinstanzlichen Urteils explizit nicht angegriffen hat, sondern die Berufung ausschließlich auf neue Angriffsmittel gestützt worden ist, ohne dass zugleich diejenigen Tatsachen bezeichnet worden sind, die die Zulassung nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen; dass das neue Vorbringen kein neues Angriffsmittel (mehr) wäre, wenn es von der Gegenseite nicht bestritten wird, sei in diesem Verfahrensstadium und für die Zulässigkeitsprüfung nicht relevant; ebenso BGH, Beschl. vom 12.10.2021, Az.: VI ZB 76/17, NJW-RR 2021, 1646 Rn. 7).

(3)

Zwar setzt auch eine nachträgliche (Eventual-) Klagehäufung in zweiter Instanz eine zulässige Berufung und damit eine Beschwer voraus (Göertz, in: Anders/Gehle, a.a.O., § 533 Rn. 6; Ball, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 533 Rn. 6). Ein Rechtsmittel ist aber nur dann unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (vgl. BGH, Urt. vom 14.03.2012, Az.: XII ZR 164/09, NJW-RR 2012, 516, Rn. 17). Dies ist hier aber nicht der Fall; auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

b)

In der Sache liegen die Voraussetzungen für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aber nicht vor.

Einen Verbrauchervertrag i.S.v. §§ 312j Abs. 2, 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB und damit die zwischen den Parteien streitige Frage der Verbrauchereigenschaft des Klägers auch an dieser Stelle zu dessen Gunsten unterstellt, ist zwar von einem Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Informationspflicht aus § 312j Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB auszugehen (1.).

Dieser Verstoß hat nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH in seinem sog. Makler-Urteil vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) bei einer Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB nach den Grundsätzen des deutschen Rechts zwar grundsätzlich eine endgültige Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Damit hat sich der BGH der von der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bis dato befürworteten richtlinienkonformen Auslegung des § 312j Abs. 4 BGB im Sinne einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages mit anschließender Genehmigungsmöglichkeit nicht angeschlossen (so ausdrücklich noch OLG Stuttgart, Urt. vom 07.08.2024, Az.: 3 U 233/22, BeckRS 2024, 26526, Rn. 63 ff.).

Eine vom BGH auch in diesen Fällen für möglich erachtete Bestätigung des unwirksamen Vertrages i.S.v. § 141 Abs. 1 BGB scheitert vorliegend an einem subjektiv erforderlichen Bestätigungswillen des Klägers. Denn konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bis zur Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 09.10.2025 positive Kenntnis von der (vermeintlichen) Unwirksamkeit des Vertrages oder Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Geschäfts wegen der unzureichenden Gestaltung des Bestell-Buttons hatte, sind für den Senat nicht ersichtlich. Eine Bestätigung kann daher auch weder in dem vom Kläger aktiv betriebenen Auslieferungsprozess noch in der Zahlung des Kaufpreises noch in der seit Übergabe des Fahrzeugs erfolgten Nutzung gesehen werden. Auch die Nichtausübung des Widerrufsrechts in der regulären Widerrufsfrist von 14 Tagen ist nicht als Bestätigung zu qualifizieren.

Da der Abschluss des hier streitgegenständlichen Kaufvertrages aber nicht vom Schutzzweck der Regelung erfasst ist (2.), vermag der Verstoß aber ausnahmsweise keine Unwirksamkeit des Vertrages zu begründen. Insoweit ist eine am Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB orientierte Auslegung der Norm möglich und geboten (3.)

Jedenfalls ist es dem Kläger unter Berücksichtigung der sich aus § 242 BGB ergebenden Grundsätze von Treu und Glauben aber untersagt, sich auf eine (etwaige) Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen (4.).

Hierzu im Einzelnen:

(1)

Die von der Beklagten gewählte Beschriftung der Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ genügt nicht den in § 312j Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB geregelten Anforderungen des Bestellprozesses im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern.

Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag, der den Verbraucher i.S.v. § 312j Abs. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dabei ist nur auf den Wortlaut der Schriftfläche abzustellen; sonstige Begleitumstände des Bestellvorgangs sowie subjektive Vorstellungen der Parteien sind insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. vom 07.04.2022 - C-249/21, NJW 2022, 1439, Rn. 28 ff. - Fuhrmann-2-GmBH/B).

Die vorliegend um keine weitere Formulierung ergänzte Beschriftung der Schaltfläche lediglich mit dem Wort „Bestellen“ verdeutlicht dem Verbraucher aber ohne Berücksichtigung der Begleitumstände oder etwaiger über oder unterhalb der Schaltfläche befindlicher Angaben zum Kaufpreis nicht unmissverständlich und eindeutig, dass er mit Betätigung der Schaltfläche einen entgeltpflichtigen Kaufvertrag eingeht (vgl. hierzu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr, BT-Drs. 17/7745, S. 12, wonach Formulierungen wie „bestellen“ oder „Bestellung abgeben“ regelmäßig nicht geeignet seien, die Entgeltpflichtigkeit einer Leistung hinreichend deutlich zu machen, weil im Internet auch kostenfreie Leistungen - wie z.B. Abonnements für einen Newsletter oder eine kostenlose Produktprobe - „bestellt“ werden könnten; ebenso Busch, in: BeckOGK, § 312j Rn. 93; Raue, „Kostenpflichtig bestellen” - ohne Kostenfalle? - Die neuen Informations- und Formpflichten im Internethandel, MMR 2012, 438; Wendehorst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auf. 2025, § 312j Rn. 28; Fröhlisch, in BeckOK IT-Recht, 20. Edition Stand: 01.10.2025, § 312j Rn. 12).

(2)

Der Abschluss des hier streitgegenständlichen Kaufvertrages ist nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst.

aa)

Durch die als sog. „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung des § 312j Abs. 3 BGB, die Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) vom 25.11.2011 umsetzt und dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs dient, soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den Verbraucher vor Irreführung und Übereilung aufgrund von unklaren oder verwirrenden Bestellsituationen im Internet zu schützen, insbesondere vor sog. Kosten- oder Abofallen. Der Gesetzgeber hatte insoweit bei der Schaffung der Regelung unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software vor Augen, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle (etwa in den AGB des Unternehmers) Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebots enthalten (vgl. RegE, BT-Drs. 17/7745, 6 ff., 10 ff. zu der Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3, Abs. 4 BGB a.F.; BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 54).

In solchen Fällen würden - so die Begründung im Gesetzentwurf - häufig nicht die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen wie z.B. das Widerrufsrecht aus den §§ 312b, 312d BGB oder die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119, 123 BGB greifen oder seien jedenfalls nicht ausreichend, weil Verbraucher unter dem „massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ dennoch zahlten. Die zusätzlichen Anforderungen an die Platzierung und Darstellung derjenigen Vertragspunkte, die für die Leistungsverpflichtung des Verbrauchers maßgeblich seien - nämlich Vertragsgegenstand, Preis und Vertragslaufzeit - würden gewährleisten, dass der Verbraucher diese einfach und zweifelsfrei zur Kenntnis nehmen könne. Durch die Button-Lösung könne der Verbraucher „zweifelsfrei“ erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gehe; er werde so vor „Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt“. Das Risiko, in eine Kostenfalle zu geraten und sich Ansprüchen ausgesetzt zu sehen, die in „aggressiver Weise“ geltend gemacht würden, sinke hierdurch. Die Button-Lösung fördere die Transparenz des elektronischen Geschäftsverkehrs und stärke das Vertrauen des Verbrauchers in diese zeitgemäße Vermarktungsform, was letztlich allen seriösen Unternehmen, die diese Vermarktungsform nutzten, zugutekomme (vgl. BT-Drs. 17/7745 S. 6 f.; Fervers, Die Button-Lösung im Lichte der Rechtsgeschäftslehre, NJW 2016, 2289).

Aus dem Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie ergibt sich eine entsprechende Intention des europäischen Gesetzgebers bei der Schaffung der Regelung in Art. 8 Abs. 2. Danach soll der Verbraucher bei über Webseiten abgeschlossenen Fernabsatzverträgen in der Lage sein, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe der Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art sei sicherzustellen, dass Verbraucher den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was wiederum eine unmissverständliche Formulierung sicherstellen solle.

bb)

Mit den vorstehend unter lit. aa) beschriebenen Methoden unseriöser Geschäftsmodelle, auf die die Gesetzesbegründung abstellt, und dem mit der Regelung bezweckten notwendigen Schutz der Verbraucher vor einer ihnen ansonsten nicht erkennbaren Kostenpflicht ist der streitgegenständliche Sachverhalt indes nicht vergleichbar.

Der Schutzzweck der Regelung ist auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers überhaupt nicht betroffen. Die Regelungen in § 312j BGB sollen den Verbraucher auf den Abschluss und die Entgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes hinweisen und ihn vor dem übereilten Abschluss eines für ihn andernfalls nicht ohne Weiteres erkennbaren Vertrages bewahren (so ausdrücklich auch der BGH in seinem sog. Makler- Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. 48). Dieser Zweck ergibt sich ausdrücklich auch aus Erwägungsgrund 39 der Verbraucherrechterichtlinie (s.o.). Da sich die Schutzwirkung damit lediglich darauf beschränkt, dass der Verbraucher sowohl erkennen soll, überhaupt einen Vertrag zu schließen, als sich auch der Entgeltlichkeit sowie der damit für ihn verbundenen finanziellen Belastung bewusst zu werden, ist der Schutzzweck der Norm nicht in Fällen wie dem vorliegenden betroffen, in denen ein Irrtum des Verbrauchers und damit ein Auseinanderfallen des rechtlich Erklärten von dem tatsächlich Gewollten nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff.).

Denn wer als Verbraucher - wie hier der Kläger - einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, weiß um die Entgeltpflicht bei Aufgabe einer Fahrzeugbestellung. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit des Vertrages, vor dem die Regelungen der § 312j Abs. 3 und 4 BGB aber gerade schützen sollen, ist nach den Umständen des hiesigen Einzelfalles ausgeschlossen (so i.E. auch OLG Braunschweig, Urt. vom 18.12.2025, Az.: 9 U 5/25, juris Rn. 130; KG N., Beschl. vom 20.10.2025, Az.: 24 U 34/25, Anl. BE 6, Bl. 892 ff. d.Castrop-Rauxe-II.; OLG Bamberg, Beschl. vom 12.12.2025, Az.: 10 U 65/25 e, Anl. BE 10, Bl. 1047 ff. d.Castrop-Rauxe-II.).

Das Geschäftsmodell der Beklagten ist auch nicht als unseriös zu qualifizieren. Die Beklagte betreibt eine Webseite, auf der sie Elektrofahrzeuge im Direktvertrieb zum Kauf und damit für jeden interessierten Verbraucher ersichtlich nur gegen Bezahlung anbietet. Anders als bei sog. Abo- oder Kostenfallen erwartet auch kein Verbraucher, ein hochwertiges Elektrofahrzeug, dessen Kaufpreis sich in einem mittleren fünfstelligen Bereich bewegt, kostenlos übereignet zu bekommen. Vielmehr hat der Kläger im Bewusstsein der damit verbundenen Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der Beklagten kaufen wollen und in dieser Absicht auch den mit der Formulierung „Bestellen“ beschriebenen Bestell-Button betätigt. Eine andere Sichtweise trägt er auch nicht vor und widerspräche jeglicher Lebenserfahrung.

Die von der Beklagten vorgetragene - vom Kläger nicht bestrittene und damit gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestandene - Ausgestaltung des Bestellprozesses spricht ebenfalls gegen die vom Kläger behauptete Absicht der Beklagten, die Schwelle zum Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrages durch versteckte Angaben oder durch eine irreführende Gestaltung möglichst gering zu halten und den Verbraucher i.S.e. Überrumpelung zu einer nicht informierten Entscheidung zu verleiten.

Die Gestaltung des Bestellprozesses ist nicht zu beanstanden. Dass der Kläger keinem Informationsdefizit unterlegen war, sondern die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts erkennen konnte, ergibt sich ohne weiteres bereits daraus, dass die Bestätigung der Schaltfläche erst am Ende des Bestellprozesses nach vorheriger individueller Fahrzeugkonfiguration erfolgte. Zudem gelangt der Verbraucher auch erst dann zur Schaltfläche „Bestellen“, nachdem ihm zuvor der konkret zu leistende Gesamtkaufpreis angezeigt worden ist und er eine bestimmte Zahlungsart ausgewählt hat. Auf den beispielhaften Screenshot auf S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 07.01.2026 (Bl. 923 d.Castrop-Rauxe-II.) wird Bezug genommen. Die Gefahr einer Überrumpelung, eines unüberlegten Handelns oder einer unbedarften Nutzung des Internets ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Betätigung des Buttons zunächst nur eine „Bestellgebühr“ (als Teil des Kaufpreises) fällig geworden ist; hierdurch wird insbesondere nicht die tatsächliche Kaufpreishöhe verschleiert oder verborgen. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher geht auch nicht davon aus, dass er lediglich die als „heute fällig“ bezeichnete Bestellgebühr von damals 100,00 € als Gegenleistung für die Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen hat.

Dass der Kläger den Bestellprozess selbst als intransparent angesehen habe, er von der Höhe des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises von 43.970,00 € überrascht oder er überrumpelt worden sei, weil ihm bei Betätigung der Schaltfläche nicht bewusst gewesen sei, bereits in diesem Zeitpunkt den von ihm gewünschten entgeltpflichtigen Kaufvertrag zu schließen, behauptet der Kläger selbst nicht. Insoweit teilt der Senat die überzeugenden Ausführungen des OLG Braunschweig unter Rn. 132 seines Urteils vom 18.12.2025 (Az.: 9 U 5/25, juris).

Dass er den Auslieferungsprozess zudem nur deshalb aktiv weiterbetrieben und die Vertragsabwicklung (z.B. durch die Einrichtung eines M.-Kundenkontos, durch die Eingabe von Daten in eine App zur Erstellung der Rechnung, durch die Zahlung des Kaufpreises, durch die Zulassung des Fahrzeuges oder durch die Entgegennahme des Fahrzeuges) durchgeführt habe, weil er sich dazu verpflichtet gefühlt habe und obwohl er über den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages im Irrtum gewesen sei, hat der Kläger ebenfalls nicht behauptet. Dagegen spricht insbesondere, dass er in diesem Fall ohne weiteres von der ihm bis zur Auslieferung des Fahrzeugs vertraglich eingeräumten Stornierungsmöglichkeit (vgl. S. 2 des Bestellvertrages unter „Bestellvorgang Model 3, Y und Vertragsbeendigung“) oder von dem ihm gem. § 312g Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht innerhalb der regulären vierzehntägigen Widerrufsfrist (beginnend ab der Übergabe des Fahrzeugs) hätte Gebrauch machen können, was er aber jeweils nicht getan hat.

Der weitere mit der in § 312j Abs. 4 BGB angeordneten Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Vertrages verfolgte Schutzweck, nämlich den Verbraucher davor zu schützen, dass dieser nur aufgrund einer „aggressiven“ Anspruchsverfolgung zahlt oder auf Drängen von Rechtsanwälten oder Inkassodienstleistern zur Vertragserfüllung veranlasst wird, ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig (vgl. OLG Braunschweig, Urt. vom 18.12.2025, Az.: 9 U 5/25, juris Rn. 133).

(3)

Nach einer am Schutzzweck des § 312j Abs. 4 BGB orientierten Würdigung der hiesigen Einzelfallumstände hat der Verstoß der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 BGB vorliegend ausnahmsweise keine Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge.

Einer dahingehenden teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm stehen weder das Urteil des EuGH vom 30.05.2024 (Rs. C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449) noch das sog. Makler-Urteil des BGH vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) entgegen.

Der EuGH hebt unter Rn. 51 ff. seines Urteils vom 30.05.2024 (C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449) zwar in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift hervor, dass eine entsprechende Gestaltung der Schriftfläche mit einem Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit auch dann erforderlich sei, wenn der Verbraucher erst nach dem Eintritt einer weiteren (objektiven) Bedingung zur Zahlung der entgeltlichen Gegenleistung an den Unternehmer verpflichtet ist. Eine hiervon abweichende Auslegung liefe dem mit der Verbraucherschutzrichtlinie verfolgten Zielen zuwider, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen sowie die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf die Tatsache zu lenken, dass die Abgabe der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung zur Folge habe. Hiermit hat der EuGH indes lediglich ausgeführt, dass der in Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie vorgeschriebene Hinweis auf eine mit der Bestellung einhergehende Zahlungsverpflichtung ausnahmslos für alle mit einem Verbraucher auf elektronischem Wege geschlossenen Fernabsatzverträge Anwendung findet und insoweit keine Differenzierung vorzunehmen ist.

Daraus lässt sich nicht herleiten, dass sich ein Verbraucher auch dann auf eine Unwirksamkeit des Vertrages berufen kann, wenn er bereits bei Abschluss des Vertrages positiv um seine Zahlungsverpflichtung weiß und er keinem Irrtum unterlegen ist, d.h. wenn der mit der Regelung verfolgte und in Erwägungsgrund 39 der Richtlinie verdeutlichte Zweck der Vorschrift gar nicht einschlägig ist. Stattdessen hat der EuGH in Rn. 41 explizit betont, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur der Wortlaut, sondern maßgeblich auch der Kontext und die Ziele zu berücksichtigen seien, die mit der Regelung verfolgt würden.

Seine weiteren Ausführungen unter Rn. 54f. des vorgenannten Urteils sprechen vielmehr dafür, dass Fallkonstellationen wie die vorliegende keine Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben sollen. Darin weist der EuGH nämlich unter Bezugnahme auf die dem innerstaatlichen Vertragsrecht vorbehaltene Ausgestaltung ausdrücklich darauf hin, Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie sehe lediglich vor, dass der Verbraucher (einseitig) an den entsprechenden Vertrag nicht gebunden sei - was wiederum ein „Minus” zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages darstellt (so auch Rudkowski, Werner: Neue Pflichten für Anbieter jenseits der „Button-Lösung” - Paid Content-Verträge nach der Verbraucherrechte-Richtlinie, MMR 2012, 711, 714 mit Verweis auf Alexander, Neuregelungen zum Schutz vor Kostenfallen im Internet, NJW 2012, 1985, 1989) - und die von ihm, dem EuGH, vorgenommene Auslegung die Möglichkeit unberührt lasse, dass der Verbraucher nach dem Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden könne, die Wirkungen eines Vertrags oder einer Bestellung aufrechtzuerhalten, an den bzw. an die er bis dahin nicht gebunden war.

Hieraus lässt sich letztlich der Rückschluss ziehen, dass eine Wirksamkeit des Vertrags nicht nur in denjenigen Fällen anzunehmen ist, in denen der Verbraucher bei Abgabe der Bestellung aufgrund der nur unzureichend beschrifteten Schaltfläche zunächst über die mit der Bestellung einhergehende Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer im Irrtum war - d.h. in denen sich die Gefahren, vor denen die Norm schützen soll, realisiert haben -, er dann nachträglich aber von der Zahlungsverpflichtung erfährt und sich in Kenntnis dessen zur Aufrechterhaltung/Durchführung des Vertrages entscheidet. Erst recht ist eine Wirksamkeit des Vertrages dann aber auch in denjenigen Fällen gewollt, in denen der Verbraucher - wie hier der Kläger - von vornherein keinem Irrtum in Bezug auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrags unterlegen ist.

Dieses sachgerechte Ergebnis wird hier durch eine entsprechende teleologische Reduktion im Sinne einer am Schutzzweck orientierten Anwendung des § 312j Abs. 4 BGB, wie sie der BGH im Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff, vorgenommen hat, erreicht.

Zwar hat der EuGH in seinem weiteren Urteil vom 07.04.2022 (Rs. C-249/21 - Fuhrmann-2-GmbH/B, NJW 2022, 1339) hervorgehoben, dass es für die Feststellung, ob eine Schaltfläche den gesetzlichen Anforderungen entspricht, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankomme und die Gesamtumstände des Bestellvorgangs und insbesondere dessen Ausgestaltung hierbei nicht zu berücksichtigen seien. Dies betrifft aber nicht die Frage, ob sich der Verbraucher auf diese Rechtsfolge auch dann berufen kann, wenn der Schutzzweck der Norm überhaupt nicht berührt ist.

Unabhängig davon stehen die europarechtlichen Vorgaben dem genannten Ergebnis schon deswegen nicht entgegen, weil aus ihnen hier allenfalls folgen würde, dass der Kläger nach dem Erhalt einer weiteren Information über die Zahlungsverpflichtung entscheiden könnte, die Wirkungen eines Vertrags oder einer Bestellung aufrechtzuerhalten (EuGH, Urt. vom 30.05.2024, C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449, Rn. 55). Der Kläger hat den Vertrag unstreitig nach einer weiteren Information über seine Zahlungsverpflichtung - ihm war bei der Entgegennahme des Fahrzeugs klar, dass dieses nicht kostenlos war - aufrechterhalten. Er hat den vereinbarten Kaufpreis gezahlt und das Fahrzeug genutzt.

Dem stehen auch nicht die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) entgegen, zumal der BGH auch dort unter Rn. 48 ausdrücklich betont, dass der Schutzzweck des § 312j Abs. 3 BGB gerade darin bestehe, den Verbraucher vor dem übereilten Abschluss eines für ihn nicht ohne Weiteres als kostenpflichtig erkennbaren Vertrages zu bewahren.

Mit der Frage einer teleologischen Reduktion der Regelung des § 312j Abs. 4 BGB für den Fall, dass dem Verbraucher von vornherein die Entgeltpflicht bekannt ist, hat sich der BGH in diesem Verfahren nicht auseinandergesetzt (so auch die überzeugenden und vom Senat geteilten Ausführungen des OLG Braunschweig unter Rn. 136 des Urteils vom 18.12.2025, Az.: 9 U 5/25, juris). Er hat lediglich die durch das Auseinanderfallen der in Art. 8 Abs. 2 S. 3 der Richtlinie und der in § 312j Abs. 4 BGB geregelten Rechtsfolgen aufgeworfene Frage der richtlinienkonformen Auslegung dahingehend entschieden, dass § 312j Abs. 4 BGB seinem Charakter nach einer Formvorschrift vergleichbar sei und Verstöße gegen § 312j Abs. 3 BGB - entsprechend der in § 125 S. 1 BGB für Formverstöße angeordneten Nichtigkeit - die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge habe. Er hat weiter klargestellt, dass eine Bestätigung des unwirksamen Vertrages gem. § 141 Abs. 1 BGB nur bei entsprechendem Erklärungsbewusstsein und Einhaltung der vorgesehenen Form in Betracht komme (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. Rn. 32-35, 40, 46-48).

Diese Ausführungen schließen die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion der Norm indes nicht aus. Da auch Formvorschriften einen bestimmten (Schutz-) Zweck verfolgen, kommt in Fällen, in denen dieser nicht einschlägig ist, eine teleologische Reduktion in Betracht, um eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Rechtsfolge zu vermeiden.

Würde man die vom BGH insbesondere unter Rn. 35 und Rn. 47 seines Urteils vom 09.10.2025 getätigten Ausführungen, das hohe Verbraucherschutzniveau sei auch bei Annahme einer endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB gewährleistet, wenn der um seine Zahlungspflicht wissende Verbraucher den Unternehmer an einen für ihn günstigen Vertrag unter den Voraussetzungen der Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB binden könne, entsprechend dem klägerischen Verständnis zugleich als Absage an die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion in Fallkonstellationen wie der vorliegenden verstehen, liefe dies im Grunde genommen dem mit Art. 8 UAbs. 2 der Verbraucherrechterichtline verfolgten Ziel der Sicherstellung eines (nur) in einem ausgewogenen Verhältnis zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stehenden hohen Verbraucherschutzes zuwider (vgl. hierzu auch EuGH, Urt. vom 30.05.2004, Rs. C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449 Rn. 40).

Denn eines Verbraucherschutzes in Gestalt einer Unwirksamkeit des Vertrages als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB bedarf ein Verbraucher nämlich gerade nicht in denjenigen Fällen, in denen eine Kosten- oder Abofalle nicht streitgegenständlich ist, ein Hinweis auf die Zahlungspflicht aufgrund der Begleitumstände des Vertragsschlusses sowie der Gestaltung des Bestellprozesses nicht erforderlich ist und der insoweit aufgeklärte Verbraucher den Abschluss des Vertrages mit seinem konkreten Inhalt auch ausdrücklich gewollt hat. Seine Willenserklärung ist in diesen Fällen nach der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre grundsätzlich wirksam. Diese Möglichkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns würde man dem Verbraucher nehmen, wenn ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB stets die endgültige Unwirksamkeit des Vertrags nach sich ziehen würde (vgl. Kirschbaum, Die gesetzliche Neuregelung der sog. „Internetfalle” - Zur dogmatischen Einordnung des § 312g Abs. 3 und 4 BGB n.F., MMR 2012, 8, 11). Denn würde man die Wirksamkeit des Vertrages in diesen Fällen nur bei Vorliegen der hohen Anforderungen einer Bestätigung i.S.v. § 141 Abs. 1 BGB als Folge der vom BGH vertretenen Rechtsauffassung annehmen, d.h. nur bei Vorliegen eines subjektiven Bestätigungswillens, und eine teleologische Reduktion für nicht möglich erachten, liefe dies auf eine nicht hinnehmbare „Entkoppelung” der Verbraucherschutzvorschriften von ihrem eigentlichen Schutzzweck hinaus.

Die deutsche Regelung des § 312j Abs. 4 BGB hätte bei einer dahingehenden Auslegung zur Folge, dass nicht lediglich der Verbraucher, sondern beide Vertragsparteien gleichermaßen vom Vertrag entbunden würden. Das wiederum ist aber nicht als Rechtsfolge von Art. 8 Uabs. 2 S. 3 der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen und mit der von Richtlinie 2011/83/EU angestrebten Vollharmonisierung in Einklang zu bringen. Eine solche Abweichung wäre gem. Art. 4 unzulässig, da Mitgliedsstaaten weder von den Bestimmungen der Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechterhalten noch solche Vorschriften einführen dürfen, was auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus gilt (vgl. Alexander: Neuregelungen zum Schutz vor Kostenfallen im Internet, NJW 2012, 1985, 1989). Die teleologische Reduktion mag dabei zwar zu einer faktischen Derogation des § 312j Abs. 4 BGB führen, ist aber im Hinblick auf die Vollharmonisierung und die Pflicht zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts geboten.

Die von dem BGH in seinem sog. Makler-Urteil nicht erörterte Rechtsfrage der teleologischen Reduktion stellte sich in dem dortigen Sachverhalt zudem auch deshalb nicht, da der Schutzzweck der Norm dort - anders als im hiesigen Sachverhalt - tatsächlich betroffen war.

Sowohl das Zustandekommen des Maklervertrages als auch die Umstände des Vertragsschlusses waren in dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt höchst streitig. Der dem Vertrag zugrunde liegende Bestellprozess war insofern intransparent, als der klagende Makler dem beklagten Verbraucher nach einem Telefonat eine automatisiert generierte E-Mail mit einem Link „Zum Web-Exposé“, ein auf eine Provision von 3,57 % des Kaufpreises hinweisende Anlage und eine die Widerrufsbelehrung enthaltende Anlage übersandt hatte. Der Beklagte habe dem dortigen klägerischen Vortrag zufolge den Link aus der E-Mail angeklickt und sei dadurch auf die Webseite des Maklers geleitet worden, wo er ein Häkchen angeklickt und damit bestätigt habe, die genannten Anlagen erhalten zu haben und das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags anzunehmen. Sodann habe der Beklagte eine (lediglich) mit „Senden“ beschriftete Schaltfläche betätigt und sei danach auf das Web-Exposé geleitet worden. Ungeachtet dessen, dass der dortige Beklagte bestritten hat, den vom Makler behaupteten „fioport“-Prozess durchlaufen zu haben, und weiter behauptet hat, zwar ggf. etwas angeklickt zu haben, den Text aber nicht vollständig habe lesen können (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. 2, 8; OLG Stuttgart, Urt. vom 07.08.2024, Az.: 3 U 233/22, juris Rn. 25), ist diese Gestaltung des Bestellprozesses aufgrund des lediglich in einer gesonderten Anlage enthaltenen Hinweises auf die Zahlungspflichtigkeit tatsächlich nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers hierauf zu lenken und sicherzustellen, dass er vor Abgabe der Bestellung auch Kenntnis hiervon genommen hat. Dies, zumal einem Verbraucher eine Kostentragungspflicht sowie die genaue Höhe des Maklerlohns - anders als bei einem Kaufvertrag über ein Elektroneufahrzeug - auch nicht zwingend bekannt sind, u.a. weil im Maklerrecht als Ausnahme vom sog. Bestellerprinzip auch die Möglichkeiten eines Lohnanspruchs gegen beide Vertragsparteien nach § 656c BGB sowie besonderer Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB bestehen und insoweit zwischen Immobilienverkauf und -vermietung differenziert wird.

Vorliegend sind dagegen die Umstände des Vertragsschlusses, aus denen der Kläger ohne weiteres auf seine gegenüber der Beklagten bestehende Zahlungspflicht mit Abgabe der Bestellung schließen konnte, und die Kenntnis des Klägers von der Entgeltlichkeit des Vertrages sowie der wirtschaftlichen Tragweite des Geschäfts unstreitig; auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

(4)

Selbst wenn man eine Unwirksamkeit des Vertrages gem. § 312j Abs. 4 BGB annimmt und mit dem Kläger eine teleologische Reduktion im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH zum sachlichen Anwendungsbereich unter Rn. 51 ff. seines Urteils vom 30.05.2024 (Rs. C-400/22 - VT und UR/Conny GmbH, NJW 2024, 2449) und des BGH unter Rn. 35 seines Urteils vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) für nicht möglich hält (entgegen BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az. VIII ZR 123/21, juris Rn. 53 ff.), so ist es dem Kläger vorliegend jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben untersagt, sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages infolge eines Verstoßes der Beklagten gegen § 312j Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB zu berufen.

Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Das stärkt das Vertrauen auf die Erfüllung bereits bestehender Verpflichtungen und schließt den Missbrauch eines Rechts für Zwecke aus, die diesen Interessen zuwiderlaufen. Eine Reihe von Rechten dient einem bestimmten Zweck; wird dieser Zweck durch einen Widerspruch zwischen dem Einsatz des Rechts und dem Grund für seinen Bestand verletzt, ist das Recht missbraucht (vgl. Kähler, in: BeckOGK, § 242 Rn. 1247).

Wenn der BGH die in der endgültigen Unwirksamkeit des Vertrages liegende „scharfe“ Rechtsfolge eines unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB zustande gekommenen Vertrages unter Heranziehung der Gesetzesbegründung damit begründet, dass die Vorschrift eine vergleichbare Schutzwirkung wie eine Formvorschrift habe, weil sie dem Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und übereilter Eingehung einer finanziellen Verpflichtung diene sowie der besonderen Situation im Internet Rechnung trage und die Rechtsfolge der Nichteinhaltung einer Formvorschrift gem. § 125 S. 1 BGB in der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts bestehe (vgl. BGH, Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. 34), dann sind auch die Grundsätze, unter denen es einem Betroffenen in besonderen Ausnahmefällen versagt sein kann, sich auf eine Formunwirksamkeit zu berufen, entsprechend anzuwenden.

Eine absolute Geltung der Formstrenge läuft bisweilen der Einzelfallgerechtigkeit zuwider. Die Rechtsprechung hat daher unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Laufe der Zeit Ausnahmen vom Grundsatz der Formstrenge anerkannt. Da gesetzliche Formvorschriften unabhängig vom Parteiwillen Geltung beanspruchen, kommt es zwar grundsätzlich auf die Motivation derjenigen Partei, die sich auf Formnichtigkeit beruft, nicht an. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Motive für die Geltendmachung des Formmangels oder das Gewicht des Formverstoßes auch bei der Beurteilung, ob eine Treuepflichtverletzung bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegt, außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. BGH, Hinweisbeschl. vom 12.12.2005, Az.: II ZR 330/04, NJW-RR 2006, 1415 Rn. 5, in dem er auch die Motivation eines Beteiligten, nach langer Zeit die Formnichtigkeit geltend zu machen, bei der Prüfung des Vorliegens einer unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB berücksichtigt).

So kann die Berufung auf einen Formmangel treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt, z.B. wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und (kumulativ) eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (sog. „Reurechtsausschluss“, vgl. auch Kähler, in: BeckOGK, § 242 Rn. 1647). Diese Wertung lässt sich auf den allgemeinen Rechtsgedanken zurückführen, dass es einer Partei versagt ist, sich unter Berufung auf eine formale Rechtsposition einer rechtsgeschäftlichen Bindung zu entziehen, die sie nunmehr aus von den Formzwecken völlig unabhängigen Motiven nicht mehr möchte - etwa weil sie an der vertraglichen Leistung aus Gründen, die mit Warnung oder Belehrung nichts zu tun haben, das Interesse verloren hat (vgl. Armbrüster, Treuwidrigkeit der Berufung auf Formmängel, NJW 2007, 3317).

Gemessen an diesen Maßstäben beruft sich der Kläger hier in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtposition, obwohl er nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß der Beklagten gegen die Informationspflichten aus § 312j Abs. 3 BGB hat sich für den Kläger im Rahmen des hiesigen Bestellvorgangs nicht negativ ausgewirkt. Denn er wollte tatsächlich einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug schließen und hatte positive Kenntnis von dessen Entgeltlichkeit. Ferner sind weder Anhaltspunkte für eine intransparente oder irreführende Gestaltung des Bestellprozesses noch für eine Überrumpelung oder Täuschung des Klägers ersichtlich. Auch die Ausnutzung einer situationstypischen geringeren Aufmerksamkeit des Klägers durch die Beklagte ist nicht gegeben. Insoweit wird auf die vorstehenden Erwägungen Bezug genommen.

Dass der Kläger sich dennoch - und dies auch lediglich hilfsweise - auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem bereits erfolgten Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption.

Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue ist der Kläger aber durch diese Möglichkeiten im Hinblick auf den zuvor bewusst und gewollt eingegangenen Vertrag hinreichend geschützt. Wenn der von Vertragsreue getragene Wunsch nach einer Lösung vom Vertrag erst - wie hier - nach Ablauf dieser Fristen eintritt und der Kläger gestützt auf den Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB nunmehr die Unwirksamkeit des Vertrages i.S.v. § 312j Abs. 4 BGB einwendet, obwohl sich die Gefahren, vor deren Eintritt die Norm den Verbraucher schützen will, in seinem Fall überhaupt nicht realisiert haben und er keinem Irrtum unterlegen war (s.o.), so macht er von dieser Rechtsposition in einer Weise Gebrauch, die von Sinn und Zweck der Regelung nicht gedeckt ist (so i.E. auch Wendehorst, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 312j Rn. 38 a.E.). Das Hilfsvorbringen des Klägers stellt sich letztlich als Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften dar, um das grundsätzlich nicht vorgesehene Ziel einer Rückabwicklung des Kaufvertrags nach jahrelanger Nutzung doch noch zu erreichen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Chronologie des hiesigen Verfahrens. Denn der Kläger macht die Unwirksamkeit des Vertrags erstmals nach Ablauf von ca. vier Jahren nach Vertragsschluss und zudem erst zu einem Zeitpunkt geltend, nachdem der BGH die Ordnungsgemäßheit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung zuvor bereits mehrfach - u.a. mit Beschlüssen vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24, juris), vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) und vom 28.10.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) - bestätigt hat, mithin die Erfolgsaussichten der auf das ausgeübte Widerrufsrecht gestützten Rückzahlungsklage zu verneinen sind (s.o.).

Die unzureichende Gestaltung der Bestell-Schaltfläche hat sich für den Klägers damit erst nachträglich, nämlich allein aufgrund der vom BGH in seinem Makler-Urteil vom 09.10.2025 als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB postulierten Unwirksamkeit des Vertrages, als anderweitige Möglichkeit dargestellt, den Wunsch nach der Vertragsauflösung entgegen dem Schutzzweck der Norm durchzusetzen, obwohl er trotz der Unzulänglichkeiten im Bestellprozess genau denjenigen Vertrag geschlossen hat, den er ursprünglich und von vornherein hat abschließen wollen. Eine solche ausschließlich ergebnisorientierte Rechtsverfolgung widerspricht aber dem Zweck der Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB, ist missbräuchlich und daher mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.

4.

Der Senat konnte den Rechtsstreit vorliegend selbst entscheiden, auch wenn das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit unzutreffend verneint hat. Unabhängig davon, dass es auch an einem erforderlichen Antrag auf Zurückverweisung fehlt, liegen auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vor. Da nur über Rechtsfragen zu entscheiden war und eine weitere erstinstanzlichen Verhandlung nicht erforderlich ist, wenn sich die zulässige Klage - wie hier - letztlich als unbegründet darstellt (vgl. Wulf/Gaier, in: BeckOK, § 538 Rn. 22), war der Senat vorliegend selbst gem. § 538 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen.

III.

Mangels Hauptforderung besteht auch weder ein Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-) Zinsen noch auf die mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,11 € nebst Rechtshängigkeitszinsen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

V.

Der Senat sieht sich auch zur Vorlage vermeintlich offener unionsrechtlicher Fragen an den EuGH nicht gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV veranlasst.

1.

Die hier streitgegenständlichen Fragen zur Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung sind vom BGH bereits grundlegend mit Beschluss vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24, juris) geklärt worden. An seiner Auffassung hat der BGH in seinen weiteren Beschlüssen vom 08.04.2025 (Az.: VIII ZR 143/24, juris), vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25, juris) und vom 28.10.2025 (Az.: VIII ZR 5/25) sowie mit aktuellem Urteil 07.01.2026, (Az.: VIII ZR 62/25, juris) auch nach nochmaliger eingehender Prüfung festgehalten.

Für tragend hält der Senat dabei insbesondere die - wiederum auf Entscheidungen des EuGH gestützten - überzeugenden Erwägungen des BGH, wonach ein Anlaufen der Belehrungsfrist selbst bei einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die fehlende Angabe der Telefonnummer oder einer Fehlerhaftigkeit der einleitenden Formulierung der Belehrung im Hinblick darauf, dass dem Verbraucher eine eigene Subsumtion bzgl. der persönlichen und sachlichen Reichweite seines Widerrufsrechts abverlangt wird, anzunehmen ist. Denn auch im Fernabsatzrecht komme es - so der BGH - darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten (hier: des Widerrufsrechts) einzuschätzen, auszuwirken, und (kumulativ) ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben. Zur Begründung nimmt er insoweit Bezug auf die Ausführungen des EuGH in seiner Entscheidung vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 - Rust Hackner) zu einem Rücktrittsrechts bei einem Lebensversicherungsvertrag, wonach sogar bestimmte Fehler bei der Belehrung des Verbrauchers über die Form des Rücktritts das Anlaufen der Rücktrittsfrist nicht hindern. Der EuGH führt insoweit aus, dass es unverhältnismäßig wäre, es einem Versicherungsnehmer, dem durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Lösungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, zu ermöglichen, sich von einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.

Dies ist hier der Fall. Insbesondere hat sich der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung nicht ihre Telefonnummer angegeben hat, nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB zu erklären. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Selbst wenn man eine Irreführung des Klägers durch die Nichtangabe der Telefonnummer im Hinblick auf die vermeintlich fehlende Möglichkeit einer fernmündlichen Ausübung des Widerrufsrechts unterstellt (so der I. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 24.09.2020, Az.: I ZR 169/17), ist für den Senat angesichts der von der Beklagten ebenfalls in der Belehrung angegebenen weiteren Kommunikationsmittel zur Ausübung des Widerrufsrechts gleichwohl nicht ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch tatsächlich die Möglichkeit genommen worden wäre, den Widerruf zu erklären und er hiervon abgehalten worden wäre.

Dass die Annahme eines Beginns des Fristlaufs trotz - unterstellt - fehlerhafter Belehrung nicht mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz in Einklang zu bringen und der EuGH insoweit anzurufen ist, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Dies gilt auch hinsichtlich der Problematik der Einparkhilfe. So geht aus Erwägungsgrund 39 der Warenkaufrichtlinie eindeutig hervor, dass Waren mit digitalen Elementen dann als an den Verbraucher geliefert gelten sollen, wenn sowohl die körperlichen Bestandteile der Waren geliefert wurden als auch die einmalige Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen erfolgt ist oder die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen über einen Zeitraum begonnen hat. Mit der Lieferung des Fahrzeugs hat der Kläger die körperlichen Bestandteile der Ware erhalten, zugleich wurde mit der Bereitstellung der digitalen Elemente in Form der Software begonnen, weil diese auf dem Fahrzeug installiert war. Daran ändert ein späteres Update nichts. Aus der Verbraucherrechterichtlinie folgt nichts Anderes, weil diese bei der Lieferung auf die Verschaffung des physischen Besitzes abstellt (vgl. Art. 18 Abs. 1), nicht auf ein späteres Softwareupdate. Soweit der Kläger auf Art. 9 Abs. 2 lit. b) ii) der Verbraucherrechterichtlinie verweist, stellt diese Vorschrift ebenfalls auf den physischen Besitz ab, nicht auf ein späteres Softwareupdate („[…] bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Teilsendung oder des letzten Stücks gelangt […]“). Soweit der Kläger schließlich der Ansicht ist, nach Erwägungsgrund 38 der Warenkaufrichtlinie solle die Bedeutung des Begriffs Lieferung im nationalen Recht geregelt werden, lässt sich auch daraus nicht herleiten, dass eine Vorlage an den EuGH geboten ist.

Soweit der I. Zivilsenat dem EuGH mit aktuellem Beschluss vom 22.10.2025 (Az.: I ZR 192/24, juris) weitere Fragen zu Entscheidung vorgelegt hat, gebietet auch diese Vorlage entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 23.12.2025 vertretenen Auffassung keine Aussetzung des hiesigen Verfahrens analog § 148 ZPO. Denn der Vorlagebeschluss betrifft die Fragen, ob die Widerrufsfrist nach Art. 9 Abs. 1 Verbraucherrechte-RL zu laufen beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt hat, und ob, anders als unter Geltung der Verbraucherkreditrichtlinie, das Widerrufsrecht fortbesteht, wenn Unternehmer und Verbraucher den geschlossenen Vertrag vollständig erfüllt haben. Beide Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich (vgl. KG N., Beschl. vom 09.12.2025, Az.: 4 U 141/24, Anl. BE 4, Bl. 948 ff. d.Castrop-Rauxe-II.). Zudem ist dem Kläger vorliegend auch das Muster-Widerrufsformular - anders als in dem dem Vorlagebeschluss des BGH vom 22.10.2025 zugrundeliegenden Sachverhalt - zur Verfügung gestellt worden (vgl. Anl. K 1, Bl. 35 d.Castrop-Rauxe-I.; so auch BGH, Urt. vom 07.01.2026, Az.: VIII ZR 62/25, juris Rn. 32).

Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, aus Rn. 47 des Vorlagebeschlusses ergebe sich, dass die Rechtsprechung zur Verbraucherkreditrichtlinie aufgrund der unterschiedlichen Fristfolgen nicht auf die Verbraucherrechterichtlinie übertragen werden könne, stellt das nicht die vom BGH in seinen Beschlüssen vom 25.02.2025 (Az.: VIII ZR 143/24) und vom 22.07.2025 (Az.: VIII ZR 5/25) vorgenommene Auslegung in Frage. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich nicht, dass jedweder Gleichlauf zwischen den Richtlinien zu verneinen ist. Vielmehr zieht der I. Zivilsenat des BGH lediglich die unterschiedlichen Regelungen zu einer Höchstfrist des Widerrufsrechts nach der Richtlinie 2011/83/EU im Gegensatz zu einem ewigen Widerrufsrecht nach den Regelungen der Richtlinie 2008/48/EG heran, um zu begründen, warum nicht allein die beiderseitige Erfüllung eines Fernabsatzvertrags, die häufig vor Ablauf der Frist von 12 Monaten und 14 Tagen eintrete, ein Widerrufsrecht ausschließen könne.

2.

Ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf ihren Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2, deren Umsetzung § 312j BGB dient, ist ebenfalls nicht geboten. Ihre Zielsetzung ist für die hier entscheidungserheblichen Fragen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (so zutreffend OLG Braunschweig, Urt. vom 18.12.2025, Az.: 9 U 5/25, juris Rn. 140 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 55 sowie BGH, Urt. vom 09.10.2025, Az.: I ZR 159/24, juris Rn. 49).

V.

Die Revision war nicht zuzulassen, weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch unter dem der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

1.

In Bezug auf die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung stehen die vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Stuttgart zwar in Divergenz zur Rechtsprechung des BGH, anderer Oberlandesgerichte wie z.B. des OLG Celle (Beschl. vom 20.03.2025, Az.: 7 U 77/24, juris), des OLG Oldenburg (Urt. vom 28.11.2024, Az.: 14 U 73/24, juris) oder des KG N. (Beschl. vom 25.07.2024, Az.: 24 U 139/23, juris) und der Auffassung des hiesigen Senats. Ein Grund für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt sich daraus aber nicht. Denn der BGH hat die aufgeworfenen Rechtsfragen bereits umfassend höchstrichterlich geklärt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen verneint. Zudem genügen für eine Zulassung der Revision vereinzelte Gerichtsentscheidungen mit anderer Auffassung nicht, auch wenn es sich um Entscheidungen von Oberlandesgerichten handelt (vgl. BGH, Beschl. vom 21.09.2009, Az.: II ZR 264/08, juris Rn. 3). Zudem hat der BGH das Urteil des OLG Stuttgart vom 11.03.2025 (Az.: 6 U 57/24, juris) auch mit aktuellem Urteil vom 07.01.2026 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der hiesigen Beklagten erkannt worden ist und die Berufung des dortigen Klägers gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen (BGH, Urt. vom 07.01.2026, Az.: VIII ZR 62/25, juris).

2.

Die Zulassung der Revision ist auch i.Ü. nicht veranlasst (vgl. KG N., Beschl. vom 22.10.2025, Az.: 24 U 34/25, Anl. BE 6, Bl. 982 ff. d.Castrop-Rauxe-II. und OLG Bamberg, Beschl. vom 12.12.2025, Az.: 10 U 65/25e, Anl. BE 10, Bl. 1047 ff. d.Castrop-Rauxe-II., die jeweils durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden haben). Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 09.10.2025 (Az.: I ZR 159/24, juris) nicht über die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage entschieden, ob § 312j Abs. 4 BGB einer teleologischen Reduktion zugänglich ist, wenn die Beschriftung der Schaltfläche zwar nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspricht, der Verbraucher die Webseite aber mit der Absicht des Abschlusses eines Kaufvertrages besucht, ihm die Kostenpflichtigkeit des Vertrages positiv bekannt ist und er den gewollten Vertrag auch tatsächlich abschließt. Ebenfalls stellte sich dort auch nicht die Frage, ob es dem Käufer in dieser Situation unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf eine (etwaige) Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen.

Dies ändert aber nichts daran, dass der BGH bereits entschieden hat, dass eine am Schutzzweck des § 312j Abs. 3, 4 BGB orientierte Würdigung der maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. vom 19.01.2022, Az.: VIII ZR 123/21, juris Rn. 53), der Schutzzweck der Norm geklärt (BGH, a.a.O., Rn. 54) und auch die Zielrichtung der Richtlinie 2011/83/EU so eindeutig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum ist (acte claire; BGH, a.a.O., Rn. 55). Diese höchstrichterlich geklärten Vorgaben hat der Senat auf den konkreten Fall angewandt. Dabei ist er der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gefolgt (s.o.).

3.

Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit ist die Revision ebenfalls nicht zuzulassen. Soweit § 545 Abs. 2 ZPO auf das Gericht des ersten Rechtszugs verweist, ist damit auch das Berufungsgericht gemeint (vgl. Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 545 ZPO Rn. 9). Aus der Regelung folgt über ihren Wortlaut hinaus nach ständiger Rspr. des BGH ein schlechthin bestehendes Verbot, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (vgl. BGH, Urt. vom 25.02.2022, Az.: V ZR 143/21, BeckRS 2022, 6214 Rn. 5; Kessal-Wulf, in: BeckOK, ZPO, § 545 Rn. 15).