BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 1 StR 513/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung von Entschädigung im vorbezeichneten Urteil für die vom 5. April 2005 bis 18. August 2005 vollzogene Untersuchungshaft wird aus den zutreffenden Gründen in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts vom 21. November 2005 kostenpflichtig als unbegrün- det verworfen.
Nack Wahl Boetticher
Elf Graf