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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 3 StR 386/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag -
am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Flensburg vom 25. April 2005 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-
entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tra-
gen.
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Gründe:
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unter-
stützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB - Ziffer 2. der Ankla-
ge) in der Hauptverhandlung am 20. April 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO "auf
Kosten der Landeskasse" eingestellt und zugleich entschieden, dass diese
auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt.
Einer (nochmaligen) Entscheidung hierüber im Urteil bedurfte es daher nicht. Im
Übrigen setzt die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Angeklagter gemäß
§ 466 StPO eine Verurteilung im Sinne des § 465 Abs. 1 StPO wegen dersel-
ben Tat voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 466 Rdn. 1). Soweit der
Angeklagte geltend macht, dass ihm zusätzliche Aufwendungen allein durch
den Tatvorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung entstanden
sind, betrifft dies das Kostenfestsetzungsverfahren.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert