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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 3 StR 386/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 386/05

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. einstimmig auf dessen Antrag -

am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 25. April 2005 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-

entscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tra-

gen.

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Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unter-

stützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1 StGB - Ziffer 2. der Ankla-

ge) in der Hauptverhandlung am 20. April 2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO "auf

Kosten der Landeskasse" eingestellt und zugleich entschieden, dass diese

auch die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt.

Einer (nochmaligen) Entscheidung hierüber im Urteil bedurfte es daher nicht. Im

Übrigen setzt die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Angeklagter gemäß

§ 466 StPO eine Verurteilung im Sinne des § 465 Abs. 1 StPO wegen dersel-

ben Tat voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 466 Rdn. 1). Soweit der

Angeklagte geltend macht, dass ihm zusätzliche Aufwendungen allein durch

den Tatvorwurf der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung entstanden

sind, betrifft dies das Kostenfestsetzungsverfahren.

Tolksdorf Winkler Pfister

Becker Hubert