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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 3 StR 393/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 393/05 vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freige- sprochen wird und insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Der Senat bemerkt: Die Stellungnahme der Nebenklage im Revisionsverfahren hat sich auf die Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt.
Tolksdorf Winkler Pfister Becker Hubert