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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 3 StR 402/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2005

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 3. Juni 2005 dahin geändert und neu ge-

fasst, dass die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt ist und die Aufhebung des Be-

schlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 ent-

fällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Totschlags in einem minder

schweren Fall" verurteilt, eine Einzelstrafe von vier Jahren verhängt sowie unter

Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil und Aufhebung eines wei-

teren Gesamtstrafenbeschlusses eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und drei Monaten gebildet.

2

Die Gesamtstrafenbildung ist aus den Gründen der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Im Übrigen hat die Nachprüfung des

Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Gesamtstrafenbildung entfallen

lassen und die Bezeichnung der Tat als "minder schweren Fall" aus dem

Schuldspruch gestrichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).

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Becker Hubert