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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 3 StR 402/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 3. Juni 2005 dahin geändert und neu ge-
fasst, dass die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt ist und die Aufhebung des Be-
schlusses des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. April 2005 ent-
fällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Totschlags in einem minder
schweren Fall" verurteilt, eine Einzelstrafe von vier Jahren verhängt sowie unter
Einbeziehung von Strafen aus einem anderen Urteil und Aufhebung eines wei-
teren Gesamtstrafenbeschlusses eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und drei Monaten gebildet.
Die Gesamtstrafenbildung ist aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Gesamtstrafenbildung entfallen
lassen und die Bezeichnung der Tat als "minder schweren Fall" aus dem
Schuldspruch gestrichen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 25).
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