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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 4 StR 464/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 464/05

vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biele- feld vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat es der Tatrichter unterlassen, die an sich - ohne die rechts- staatswidrige Verfahrensverzögerung - verwirkten mit den tatsächlich verhängten Einzelstrafen in Bezug zu setzen (vgl. BGH NStZ 2003, 601), der Senat hält jedoch die ausgeworfenen Einzelstrafen unter Be- rücksichtigung der Verfahrensverzögerung für tat- und schuldangemes- sen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO), so dass von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen des genannten Strafzumessungsfehlers abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ 2005, 465, 466).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann