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BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 5 StR 402/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 18. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass im Fall I 2 a der Urteilsgründe die Höhe ei-
nes Tagessatzes der verhängten Geldstrafe einen Euro be-
trägt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal