Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 5 StR 422/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin ge-

gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005

werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als un-

begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller

Nötigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal