BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 5 StR 422/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin ge-
gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005
werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als un-
begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller
Nötigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal