Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2005 – 5 StR 520/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 19. Juli 2005 nach § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen sonsti-

ger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet

und bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe

und Besitz eines Totschlägers sowie wegen unerlaubten Besitzes von Be-

täubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem

Monat verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 850 Euro

angeordnet. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklag-

ten hat hinsichtlich des gesamten Strafausspruches Erfolg. Im Übrigen ist

das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Der damals 21 Jahre alte Angeklagte verkaufte im Juli 2003 in seiner

Wohnung 1201 Ecstasytabletten, die später sichergestellt wurden, mit einem

Gehalt von 63 g MDMA Base gewinnbringend für 1200 Euro. Dabei befand

sich der Angeklagte im Besitz eines auf zwei Türrahmen abgelegten Tunfa-

Schlagstockes und – in einem Karton im Wohnzimmerschrank deponiert –

einer ungeladenen Softair-Pistole, einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Sig-

nalpistole sowie eines solchen Revolvers mit drei Reizstoffkartuschen, zwei

Sportsocken mit eingeknoteten Billardkugeln und zweier Teleskopschlagstö-

cke. Der Angeklagte verwahrte diese dem Waffengesetz unterfallenden Ge-

genstände in dem Bewusstsein, sich ihrer auch im Zusammenhang mit dem

Betäubungsmittelhandel jederzeit bedienen zu können. Am 7. März 2005

befand sich der Angeklagte ferner im Besitz von 1,5 g Marihuana, 1,36 g

MDMA-haltigem Gemenge, Streckmittel und Criptütchen.

2. Die vom Landgericht für das Verbrechen des bewaffneten Betäu-

bungsmittelhandels dem Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnom-

mene Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand.

Das Landgericht hat in seiner Gesamtwürdigung „Vorstrafen“ des An-

geklagten einbezogen (UA S. 28), obwohl er im Rechtssinn unbestraft ist. Die

Feststellungen (UA S. 4 f.) weisen nämlich aus, dass zwischen 1998 und

2003 – allesamt nicht einschlägige – zwei Verfahren von Staatsanwaltschaf-

ten und vier von Amtsgerichten, davon in zwei Fällen nach Erbringung von

Arbeitsleistungen, eingestellt worden sind. Zwar ist der Angeklagte am

13. April 2000 vom Amtsgericht Hamburg wegen gemeinschaftlichen schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in

zwei Fällen, gemeinschaftlichen Raubes und Diebstahls mit Waffen zu einer

Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt und mit Wirkung vom 6. Mai 2002 erlassen worden ist.

Diese Verurteilung durfte aber nach Ablauf der sich aus § 46 Abs. 1 Nr. 1

lit. c BZRG ergebenden Tilgungsfrist von fünf Jahren nach § 51 Abs. 1 BZRG

nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden (vgl. BGH

StV 2003, 444).

Daneben begegnet die Wertung des Landgerichts, alle Waffen des

Angeklagten seien ihrer Art nach besonders gefährlich (UA S. 28, 29), durch-

greifenden Bedenken. Diese Würdigung verstößt gegen die sich aus den

Strafrahmen der §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 WaffG ergebende Ab-

stufung der Gefährlichkeit der von diesen Vorschriften jeweils erfassten Waf-

fen. Danach unterfallen die Waffen des Angeklagten, wie es auch das

Landgericht zutreffend annimmt, lediglich der mildesten Strafvorschrift. Sol-

ches verbietet es aber dann bei der Strafzumessung, diese Waffen als be-

sonders gefährlich zu bewerten.

3. Die Strafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge ist demnach neu zu bestimmen. Daraus folgt,

dass auch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben kann. Der Senat

hebt ferner auch die für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln fest-

gesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bei unterlassener Bestimmung der

Tagessatzhöhe) auf. Es ist nicht auszuschließen, dass auch deren Bestim-

mung von den für den Angeklagten nachteiligen Erwägungen beeinflusst

worden ist. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorlie-

genden Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der

Grundlage der bisherigen Feststellungen, die lediglich durch solche Feststel-

lungen ergänzt werden dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen, neu

festzusetzen haben. Auf § 63 BZRG wird hingewiesen.

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