Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2005 – VI ZR 164/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und

Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,

dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzzweck des § 28 BDSG

schließe im Schadensfall eine Berufung auf rechtmäßiges

Alternativverhalten nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden. § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BDSG fordert eine

Abwägung der Interessen und im Bereich des Kreditwesens stehen

für den von einem SCHUFA-Eintrag Betroffenen nicht

Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes und der informationellen

Selbstbestimmung, sondern finanzielle Interessen im Vordergrund.

Ob den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum

rechtmäßigen Alternativverhalten in allem gefolgt werden kann, kann

dahinstehen. Im Streitfall ist ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die

Beklagte bei rechtmäßigem Verhalten denselben Erfolg nicht nur

hätte herbeiführen können, sondern tatsächlich herbeigeführt hätte.

Sie hatte die Grundlage für ein rechtmäßiges Alternativverhalten

durch die Kündigung auch des Girokredits in demselben Schreiben,

das die Kündigung des Hypothekenkredits enthielt, bereits gelegt, so

dass es nur noch der entsprechenden Mitteilung an die SCHUFA

bedurfte. Dafür, dass die Angabe der anderen Kontonummer für die

Klägerin weniger schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt hätte, ist

schon deshalb nichts ersichtlich, weil das angegebene Konto in dem

SCHUFA-Eintrag als „Girokonto in Abwicklung“ bezeichnet war.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 1.701.178,36 €

Müller

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll