BGH Beschluss vom 13.12.2005 – VI ZR 164/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und
Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,
dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schutzzweck des § 28 BDSG
schließe im Schadensfall eine Berufung auf rechtmäßiges
Alternativverhalten nicht aus, ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BDSG fordert eine
Abwägung der Interessen und im Bereich des Kreditwesens stehen
für den von einem SCHUFA-Eintrag Betroffenen nicht
Gesichtspunkte des Persönlichkeitsschutzes und der informationellen
Selbstbestimmung, sondern finanzielle Interessen im Vordergrund.
Ob den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zum
rechtmäßigen Alternativverhalten in allem gefolgt werden kann, kann
dahinstehen. Im Streitfall ist ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die
Beklagte bei rechtmäßigem Verhalten denselben Erfolg nicht nur
hätte herbeiführen können, sondern tatsächlich herbeigeführt hätte.
Sie hatte die Grundlage für ein rechtmäßiges Alternativverhalten
durch die Kündigung auch des Girokredits in demselben Schreiben,
das die Kündigung des Hypothekenkredits enthielt, bereits gelegt, so
dass es nur noch der entsprechenden Mitteilung an die SCHUFA
bedurfte. Dafür, dass die Angabe der anderen Kontonummer für die
Klägerin weniger schwerwiegende finanzielle Folgen gehabt hätte, ist
schon deshalb nichts ersichtlich, weil das angegebene Konto in dem
SCHUFA-Eintrag als „Girokonto in Abwicklung“ bezeichnet war.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 1.701.178,36 €
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll