Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2005 – XI ZR 200/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:

Der Antrag, den Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde in

Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2005 auf

600.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut auch

für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Maßgeblich ist danach

die Beschwer, nicht eine angebliche Absprache des Beklagten mit

seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Schmitt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 30.09.2004 - 22 O 4958/04

OLG München, Entscheidung vom 30.06.2005 - 19 U 5025/04