BGH Beschluss vom 13.12.2005 – XI ZR 200/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Prof. Dr. Schmitt
beschlossen:
Der Antrag, den Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde in
Abänderung des Senatsbeschlusses vom 27. September 2005 auf
600.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut auch
für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Maßgeblich ist danach
die Beschwer, nicht eine angebliche Absprache des Beklagten mit
seinem bisherigen Prozessbevollmächtigten.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Schmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.09.2004 - 22 O 4958/04
OLG München, Entscheidung vom 30.06.2005 - 19 U 5025/04