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BGH Beschluss vom 14.12.2005 – 1 StR 420/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 420/05

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 24. Juni 2005 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb in 20

Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fällen zu der Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Re-

vision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel

hat keinen Erfolg.

II.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der von der Verteidi-

gung nicht näher ausgeführten Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwe-

renden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Generalbundesanwalt hat hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-

spruchs beantragt, das Urteil aufzuheben, weil eine Entscheidung über die Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblie-

ben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen.

a) Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Die Feststellungen des Land-

gerichts ergeben kein vollständiges Bild zur Abhängigkeit des Angeklagten und

damit zum "Hang" im Sinne des § 64 StGB. Der Senat kann den Urteilsgründen

nicht entnehmen, dass eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu

einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9). Auf der

Grundlage der Einlassung des Angeklagten hat die Strafkammer einerseits

festgestellt, dieser habe während der Zeit bei der Bundeswehr große Mengen

Alkohol getrunken. Am Ende der Bundeswehrzeit und während seiner Ausbil-

dung zum Bürokaufmann habe er mit dem Konsum von Kokain begonnen, den

Konsum von sich aus wieder eingestellt und im Oktober 2001 erneut damit be-

gonnen. Auch danach habe er immer wieder, auch für längere Zeit, den Kon-

sum unterbrochen. Im Frühjahr 2003 sei er mit Amphetaminen und Ecstasy in

Berührung gekommen, die er regelmäßig konsumiert habe. Ein Leben ohne

Drogen habe er sich nicht mehr vorstellen können. Von Januar bis mindestens

Ende August 2004 habe er täglich Kokain konsumiert, zudem unregelmäßig

auch Amphetamin und Ecstasy; er habe sich ständig in einem berauschten Zu-

stand befunden, wobei er schnell höhere Dosen an Kokain benötigt habe, um

eine ausreichende Wirkung zu verspüren. Er habe bis zu vier Gramm täglich

konsumiert und seine Persönlichkeit habe sich durch den Missbrauch verän-

dert. Die abgeurteilten Taten habe er begangen, um seinen Kokainkonsum zu

finanzieren. Das Landgericht hat aber auch festgestellt, dass der Angeklagte im

Sommer 2004 seinen Kokainkonsum beendet habe (UA S. 4). Im Spätsommer

2004 habe er (nur noch) größere Mengen Medikamente eingenommen, weil er

depressive Phasen gehabt habe. Einer Drogentherapie hat sich der Angeklagte

bisher nicht unterzogen.

b) Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem)

ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem

Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zu-

rückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer

wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad

physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs.

1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64

Rdn. 40 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende

Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits-

und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Ha-

nack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der Bundesge-

richtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Tä-

ter gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ...

jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung" vorlag (BGHR

StGB § 64 Nichtanordnung 1).

c) Auf der Grundlage der im Revisionsverfahren allein maßgeblichen Ur-

teilsgründe zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten

und Gesundheit des Angeklagten liegt die Annahme eines Hangs i. S. d. § 64

StGB beim Angeklagten eher nicht nahe. Eine Unterbringungsanordnung ge-

mäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs

sicher ("positiv") festgestellt ist.

3. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entschei-

den. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maß-

regelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des An-

geklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGH NStZ-RR 2003, 106, 107 m.

w. Nachw.).

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf