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BGH Urteil vom 14.12.2005 – 2 StR 375/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 375/05

URTEIL

vom

14. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichthof

Prof. Dr. Fischer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

als Nebenklägerin in Person,

Rechtsanwältin

als Nebenklägervertreterin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-

gerin gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Feb-

ruar 2005 werden verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch

die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres

Rechtsmittels zu tragen. Die im Revisionsverfahren ent-

standenen gerichtlichen Auslagen tragen die Nebenklägerin

und die Staatskasse jeweils zur Hälfte.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Von den weiteren Tatvorwürfen einer

besonders schweren Vergewaltigung, einer Körperverletzung sowie einer ge-

fährlichen Körperverletzung hat es ihn freigesprochen. Hiergegen richten sich

die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und

der Nebenklägerin. Die Revisionen sind unbegründet.

1. Das Landgericht hat nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen

Gewissheit die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte, der die

abgeurteilte Körperverletzung eingeräumt hat, die ihm zur Last gelegten weite-

ren Taten gegen die Nebenklägerin begangen hat. Die Revisionen wenden sich

gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie rügen namentlich, dass der

Tatrichter angesichts der Beweislage, in welcher "Aussage gegen Aussage"

gestanden habe, nicht alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen konn-

ten, in seine Überlegungen einbezogen habe. So seien bei der Würdigung der

nach Auffassung des Landgerichts mangelnden Konstanz in den Aussagen der

Nebenklägerin zu dem Vergewaltigungsgeschehen nahe liegende Möglichkei-

ten nicht erörtert, durch welche die festgestellten Abweichungen erklärt werden

könnten. Unzureichend erörtert sei auch die Entstehungsgeschichte der belas-

tenden Aussage der Nebenklägerin, namentlich auch der Umstand, dass deren

Freundin als Zeugin ausgesagt hat, die Nebenklägerin habe ihr schon alsbald

nach dem Vorfall, als sie sich im Krankenhaus befunden habe, von der Tat be-

richtet.

Überdies rügt die Revision, das Landgericht habe eine Version des Gesche-

hens festgestellt, die weder mit der Einlassung des Angeklagten noch mit der

Aussage der Nebenklägerin übereinstimme; hierfür fehle es an einer hinrei-

chenden Begründung.

2. Die Einwendungen der Revisionen gegen die Beweiswürdigung sind

im Ergebnis unbegründet.

a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht

kann nicht eine eigene Bewertung der in der tatrichterlichen Hauptverhandlung

erhobenen Beweisergebnisse vornehmen. Eingriffe durch das Revisionsgericht

sind vielmehr nur dann zulässig und geboten, wenn die Beweiswürdigung des

Tatrichters fehlerhaft ist und das Urteil darauf beruht.

Die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen muss nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die wesentlichen Gesichts-

punkte enthalten, auf welche der Tatrichter seine Überzeugung gestützt hat.

Sie darf insbesondere nicht in sich widersprüchlich sein, keine Verstöße

gegen Denkgesetze enthalten und nahe liegende abweichende Möglichkeiten

der Beweiswürdigung erkennbar außer Betracht lassen. Es kann andererseits

vom Tatrichter nicht verlangt werden, alle nach den Beweisergebnissen nicht

ganz fern liegenden Möglichkeiten der Würdigung umfassend zu erörtern und

die Erwägungen, welche ihn zu einer bestimmten Überzeugung bewogen ha-

ben, in ihrer Gesamtheit in den schriftlichen Urteilsgründen erschöpfend darzu-

stellen.

b) In Anwendung dieser im Grundsatz unstreitigen Maßstäbe kann vor-

liegend ein von den Revisionsführerinnen behaupteter Rechtsfehler nicht fest-

gestellt werden.

Das Landgericht hat der Frage der Glaubhaftigkeit der belastenden An-

gaben der Nebenklägerin in den Urteilsgründen breiten Raum eingeräumt und

die wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht

übersehen. Es hat dabei namentlich nicht die gravierende indizielle Bedeutung

der unstreitig festgestellten Verletzung der Nebenklägerin verkannt; ebenso

wenig die für die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechende Aussage der

Zeugin N. , einer engen Freundin der Nebenklägerin. Das Landgericht hat

aber darauf hingewiesen, dass andere, dem Angeklagten nahe stehende Zeu-

gen "exakt gegenteilige" Bekundungen gemacht haben und dass die Aussagen

eher neutraler, außen stehender Zeugen insgesamt zu widersprechenden Be-

weisergebnissen geführt haben (UA S. 21-23). Soweit die Revision beanstan-

det, das Landgericht habe sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin N. nicht

im Einzelnen auseinander gesetzt, deckt dies einen Rechtsfehler nicht auf. Das

Landgericht hat sich auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung

außerstande gesehen festzustellen, welchen der einander widersprechenden

Zeugenaussagen es glauben solle. Es drängte sich auf dieser Grundlage nicht

auf, detaillierte Glaubwürdigkeitsanalysen einzelner dieser Aussagen in die Ur-

teilsgründe aufzunehmen. Das gilt im Ergebnis gleichermaßen für sonstige Be-

weisanzeichen und Beweisergebnisse.

Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht eine Version des

tatsächlichen Geschehens für wahrscheinlich gehalten hat, welche weder mit

der vom Angeklagten noch mit der von der Nebenklägerin geschilderten über-

einstimmt. Dies folgte hier aus den vom Landgericht ausführlich erörterten Be-

sonderheiten des Tatgeschehens: Es erscheint einerseits nicht nahe liegend,

dass sich die Nebenklägerin die im Krankenhaus festgestellte Verletzung, einen

Riss im oberen Scheidenbereich, selbst mittels des vom Landgericht beschrie-

benen Kunstpenis beigebracht hat, wie es die Einlassung des Angeklagten un-

terstellt. Gegen die Version der Nebenklägerin spricht hingegen ihre Schilde-

rung des anatomisch und medizinisch kaum nachvollziehbaren Geschehens,

wonach der Angeklagte gegen die auf seinem linken Oberschenkel sitzende

Zeugin einen Faustschlag geführt und hierbei "bis zum Ellbogen" in ihre Schei-

de eingedrungen sein soll. Dass am Scheideneingang keinerlei Verletzungen

festgestellt wurden, spricht zwar, wie sich aus den Gutachten der Sachverstän-

digen ergibt, nicht schon für sich allein zwingend gegen ein solches Geschehen;

es legt dieses aber auch nicht nahe. Gleiches gilt für den von Zeugen bestätig-

ten Umstand, dass die Nebenklägerin im Bekanntenkreis den Vorfall als "Sex-

Unfall" geschildert hat. Auch das indizielle Gewicht der Besonderheiten in der

Biographie der Nebenklägerin, in den besonderen Umständen in ihrer Bezie-

hung zum Angeklagten einschließlich des diese Beziehung weithin prägenden

Sexualverhaltens der Beteiligten sowie der Ankündigungen der Nebenklägerin,

sie werde den Angeklagten "fertig machen", ist vom Landgericht nicht rechts-

fehlerhaft gewichtet worden. Dass die Beweisergebnisse auch anders hätten

beurteilt werden können, reicht zur Aufhebung durch das Revisionsgericht nicht

aus.

Das Landgericht hat Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten im Er-

gebnis nicht zu überwinden vermocht. Hiergegen ist auch unter Berücksichti-

gung des Revisionsvorbringens von Rechts wegen nichts zu erinnern. Eine in

jeder Richtung lückenlose und vollständige Erörterung aller nicht gänzlich fern

liegenden Erwägungen und Möglichkeiten ist dem Tatgericht nicht möglich und

daher von Rechts wegen auch nicht verlangt.

c) Das gilt im Ergebnis auch für die beiden Tatvorwürfe der Körperverlet-

zung. Die Beweiswürdigung hierzu in den Urteilsgründen ist zwar sehr knapp

(UA S. 24). Sie nimmt aber Bezug auf die Bedenken hinsichtlich der Motivati-

onslage und der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zum angeklagten Verge-

waltigungsgeschehen; im Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinrei-

chend dargetan, dass der Tatrichter auch hier Zweifel an der Täterschaft des

Angeklagten nicht zu überwinden vermochte. Soweit die Revisionen Erwägun-

gen zu möglichen Geschehensabläufen und zur Glaubhaftigkeit der Einlassun-

gen des Angeklagten vortragen, nehmen sie in weitem Umfang nur eine eigene,

vom angefochtenen Urteil abweichende Beweiswürdigung vor. Damit können

die Revisionen nicht gehört werden.

Da die Überprüfung des Urteils durchgreifende Rechtsfehler nicht ergibt,

waren die Revisionen insgesamt zu verwerfen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck