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BGH Beschluss vom 14.12.2005 – 2 StR 508/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 508/05

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2005

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2005 mit den Feststellun-

gen aufgehoben:

a) im Fall II 1 der Urteilsgründe und

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer

Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat bezüglich

des Falles II 1 der Urteilsgründe und hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs

Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Fall II 1 der Urteilsgründe war aufzuheben, da insoweit die Rüge

durchgreift, der Tatrichter habe eine Wahrunterstellungszusage (§ 244 Abs. 3

StPO) nicht eingehalten.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Mit ihrer unter I. 3. im Revisionsbegründungsschriftsatz vom 16. August

2005 erhobenen Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO (Nichteinhaltung

einer zugesagten Wahrunterstellung) im Fall II. 1. der Urteilsgründe dringt die

Revision durch. Der Schuldspruch wegen Betrugs stützt sich in diesem Falle

maßgeblich auf die Erwägung, der Beschwerdeführer habe beim Abschluss der

Ratenzahlungsvereinbarung vom 23. Mai 2002 der Firma U. der Wahrheit zu

wider vorgespiegelt, die Firma S. GmbH werde die vereinbarten fünf Ra-

tenzahlungen erbringen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Zusage habe

die Firma U. die Vertragsbindung aufrecht erhalten und dadurch weitere

Vermögenseinbußen erlitten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer gewusst,

dass die Firma S. GmbH bezüglich der Rechnungen der Firma U.

nicht zahlungswillig war; Herr H. (der Geschäftsführer der Firma S.

GmbH) hätte der Geschäftsbeziehung mit der Firma U. nicht zugestimmt (UA

S. 11, 17).

Dagegen hatte der Tatrichter folgende Beweisbehauptung als wahr un-

terstellt und damit einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen H. abge-

lehnt:

'In das Wissen des Zeugen wird die Tatsache gestellt, dass er die Ver-

einbarung der Firma S. mit der Firma U. vom

23.06.2002 (bei der Datumsangabe 23.06.2002 handelte es sich für alle Verfah-

rensbeteiligten ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler, gemeint war

23.05.2002) zwar nicht unterschrieben - aber von ihr gewusst - und sie grund-

sätzlich gebilligt - und genehmigt hat.'

Die zitierten, den Schuldspruch maßgeblich tragenden Feststellungen

des Urteils auf UA S. 11 und 17 und der als wahr unterstellte Sachverhalt sind

unvereinbar. Denn nach der Wahrunterstellung kommt in Betracht, dass der

Zeuge H. als für die Firma S. GmbH allein verantwortlich handelnder

Geschäftsführer mit der Vereinbarung vom 23. Mai 2002 einverstanden und

bereit war, für die vereinbarten Ratenzahlungen und die künftigen Rechnungen

mit Firmenkapital einzustehen. Dann aber hätte bezüglich der Firma U. eine

Täuschung durch den Angeklagten im Sinne von § 263 StGB nicht vorgelegen.

Das Urteil unterliegt deshalb insoweit der Aufhebung."

Dem schließt sich der Senat an. Die Aufhebung im Falle II 1 der Urteils-

gründe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer