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BGH Urteil vom 14.12.2005 – IV ZB 55/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 55/04

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluss

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

31. August 2004 und der Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Aurich vom 8. Juni 2004 aufgehoben.

Für den Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den ordentli-

chen Gerichten eröffnet.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gegenstandswert: 2.000 €

Gründe

1

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Erteilung einer Ren-

tenstartgutschrift. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des

Rechtswegs.

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1. Der Beklagte, Dachverband der niedersächsischen Sparkassen

in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Träger

einer nicht rechtsfähigen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne des § 3

des Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler

Verwaltungen und Betriebe unter der Bezeichnung “Emder Zusatzversor-

gungskasse für Sparkassen“ (im Folgenden: ZVK). Gemäß § 1 Abs. 1

des Statuts der ZVK in der hier entscheidungserheblichen Fassung der

16. Änderung vom 12. März 2002 hat diese die Aufgabe, den Mitarbei-

tern öffentlich-rechtlicher Sparkassen und des Niedersächsischen Spar-

kassen- und Giroverbandes, sowie sonstiger Glieder der Sparkassenor-

ganisation eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterblie-

benenversorgung zu gewähren. Mitglieder der ZVK (gemäß § 3 des Sta-

tuts Beteiligte genannt) können öffentlich-rechtliche Sparkassen und an-

dere juristische Personen der Sparkassenorganisation sein, sofern sie

das Versorgungstarifrecht der Mitglieder der Vereinigung kommunaler

Arbeitgeberverbände oder ein diesem im Wesentlichen gleiches Tarif-

recht anwenden (§ 3 Abs. 2 des Statuts). Aus dem Versicherungsver-

hältnis bezugsberechtigt sind die Versicherten, also regelmäßig die bei

den Mitgliedern beschäftigten Arbeitnehmer oder ihre Hinterbliebenen.

Das Rechtsverhältnis zwischen den Kassenmitgliedern und der ZVK ist

gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Statuts ein privatrechtliches Versiche-

rungsverhältnis. § 78 Abs. 1 des Statuts bestimmt demgemäß, dass ge-

gen Entscheidungen der ZVK vor den ordentlichen Gerichten Klage er-

hoben werden kann. Organe der Kasse sind die Geschäftsleitung, der

Kassenausschuss und die Mitgliederversammlung (§ 4 des Statuts). Zur

Zusammensetzung des Kassenausschusses heißt es in § 6 Abs. 1 des

Statuts, insoweit inhaltsgleich mit dem Statut in der gegenwärtig gelten-

den Fassung der 26. Änderung vom 29. September 2005:

"Der Kassenausschuss besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar

a) aus dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung als Vorsitzender des Kassenausschusses; sein Vertreter als Vorsitzender des Kassenausschusses ist ein vom Kas- senausschuss zu wählendes Mitglied nach Buchst. c);

b) aus sechs von der Mitgliederversammlung zu wählenden

Vertretern der Beteiligten;

c) aus sechs Vertretern, die aus dem Kreis der Versicher- ten zu bestellen sind; dabei sind unter Berücksichtigung der Zahl der Pflichtversicherten regionale Vertretungen zu berücksichtigen. Die Bestellung erfolgt durch die Auf- sichtsbehörde auf Vorschlag der Gewerkschaften, die als Tarifpartner zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhält- nisse bei den Mitgliedssparkassen auftreten. Die Vor- schläge der Gewerkschaften erfolgen im Benehmen mit den Personalräten der einzelnen Kassenmitglieder. Wer- den von den Gewerkschaften unterschiedliche oder nicht miteinander abgestimmte Vorschläge eingereicht, so ent- scheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Er- messen unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit."

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Gemäß § 6 Abs. 5 des Statuts werden die Beschlüsse des Kas-

senausschusses mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit

macht eine erneute Beschlussfassung erforderlich, bei der die Stimme

des Vorsitzenden - dieser ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Sta-

tuts gleichzeitig Vorsitzender der Mitgliederversammlung - für den Fall

erneuter Stimmengleichheit den Ausschlag.

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2. Das Landgericht hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht ver-

wiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat

das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen und die Rechts-

beschwerde zugelassen.

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Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, bei der

ZVK handele es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertrags-

parteien im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG und der

Kläger mache ihr gegenüber Ansprüche geltend, die im rechtlichen Zu-

sammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stünden. Eine paritätische Orga-

nisation, Verwaltung und Besetzung der Organe sei für die Annahme ei-

ner gemeinsamen Einrichtung nicht erforderlich. Es reiche aus, dass die

Tarifvertragsparteien stets die Möglichkeit hätten, der gemeinsamen Ein-

richtung ohne Rücksicht auf deren Rechtsform bindende Weisungen zu

erteilen. Dies werde ermöglicht, indem die im Statut getroffenen Rege-

lungen zur Versorgungsrente auf inhaltlichen Vorgaben des jeweiligen

Tarifvertrages beruhten.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie der Ent-

scheidung des Landgerichts. Für den Rechtsstreit ist gemäß § 13 GVG

der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vor die alle bür-

gerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, für die nicht auf Grund von Vor-

schriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen

sind.

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1. Dass es sich bei einer Streitigkeit aus einem Rechtsverhältnis

zwischen einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes

und ihrem Versicherten bzw. Versorgungsempfänger um eine bürgerliche

Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG handelt, entspricht ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 48, 35, 40 ff.; 142, 103;

BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2

a, jeweils für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; Nach-

weise zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bei Stürmer, NJW

2004, 2480, 2481). Er hat dabei maßgeblich auf das Zustandekommen

des Versicherungsverhältnisses durch privatrechtlichen Vertrag und die

satzungsgemäße Zuweisung von Streitigkeiten aus diesem Versiche-

rungsverhältnis an die ordentlichen Gerichte abgestellt sowie darauf,

dass eine gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Auferlegung von

Pflichten regelmäßig nicht besteht (BGHZ 48, 35, 38 f.). Mit entspre-

chender Begründung haben auch das Bundesverwaltungsgericht

(BVerwGE 6, 200 für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

sowie BVerwG DVBl 1960, 70 für die Zusatzversorgungskasse der Ge-

meinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen) sowie das Bun-

dessozialgericht (BSGE 21, 5 für die Versorgungsanstalt der Deutschen

Bundespost) die bürgerlich-rechtliche Natur des Versicherungsverhält-

nisses mit einer Zusatzversorgungsanstalt bejaht.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Anwendung der

durch sie entwickelten Grundsätze führt dazu, auch die Rechtsbeziehung

zwischen dem Kläger und der ZVK dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.

2. Zur Entscheidung über den Rechtsstreit sind auch nicht die Ar-

beitsgerichte berufen (§ 13 Halbs. 2 GVG, § 2 ArbGG).

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a) Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG,

wonach bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren

Hinterbliebenen und ihren Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Ar-

beitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusam-

menhang stehen, vor die Arbeitsgerichte gehören, sind schon dem Wort-

laut nach nicht erfüllt. Parteien des Rechtsstreits im vorliegenden Fall

sind der Kläger als Versicherter sowie der Beklagte als Körperschaft des

öffentlichen Rechts in seiner Eigenschaft als Träger der ZVK, der dem-

nach nicht in der Funktion eines Arbeitgebers auftritt (BAG ZTR 2004,

603; vgl. auch BVerfG DÖD 1999, 135, 136). Ob bei einer Streitigkeit

über die Höhe einer Betriebsrente der vom Gesetz geforderte Zusam-

menhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, kann deshalb dahinstehen.

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b) Die ZVK ist auch keine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im

Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 2 ArbGG. Nach dem Wortlaut

dieser Vorschrift sind in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte

nur Streitigkeiten mit in der Rechtsform des privaten Rechts organisier-

ten Einrichtungen einbezogen. Die ZVK ist eine organisatorisch verselb-

ständigte Einrichtung des Beklagten, der insgesamt öffentlich-rechtlich

organisiert ist. Darauf, dass das Rechtsverhältnis der ZVK mit dem Klä-

ger als Versichertem privatrechtlich ausgestaltet ist, kommt es nicht an

(BAGE 35, 221, 225; vgl. auch Matthes in Germelmann/Matthes/Müller-

Glöge/Prütting, ArbGG 5. Aufl. § 2 Rdn. 93).

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c) Die ZVK ist auch keine gemeinsame Einrichtung der Tarifver-

tragsparteien im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Fall 1 ArbGG.

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aa) Gemeinsame Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschrift

sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige

Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifver-

trag festgelegt wird (BVerfGE 55, 7, 9; BAGE 61, 29, 34; vgl. auch Stau-

dinger/Richardi, BGB [1999] Vorbem. zu §§ 611 ff. Rdn. 671). In seinem

Urteil vom 28. April 1981 (BAGE 35, 221) hat das Bundesarbeitsgericht

als Kriterien für eine gemeinsame Einrichtung einerseits die Kontrollbe-

fugnisse der Tarifvertragsparteien herangezogen, insbesondere deren

Möglichkeit, der jeweiligen Einrichtung rechtlich bindende Weisungen zu

erteilen, andererseits die paritätische Organisation, Verwaltung und Be-

setzung der Organe der Einrichtung. Der Begriff der gemeinsamen Ein-

richtung setze jedenfalls nicht voraus, dass ein tariffähiger Arbeitgeber

schon bei der Errichtung der Zusatzversorgungsanstalt mit einer oder

mehreren Gewerkschaften zusammenwirke. Eine soziale Einrichtung

werde nicht dadurch zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-

tragsparteien, dass bei der Zusammensetzung der Organe den Vorgaben

des Personalvertretungsrechts Rechnung getragen werde und auf die-

sem Wege den Gewerkschaften Einflussmöglichkeiten eröffnet würden

(BAG aaO, S. 227). In Fortführung dieser Entscheidung hat es in seinem

Urteil vom 25. Januar 1989 maßgeblich auf den Gesichtspunkt einer kraft

Satzung festgelegten paritätischen Aufsicht und Kontrolle über die jewei-

lige Einrichtung abgestellt (BAGE 61, 29, 36 f.; vgl. auch ErfK/Schaub,

§ 4 TVG 5. Aufl. Rdn. 40 f.; Hensche in Däubler [Hrsg.], TVG § 1

Rdn. 938.). Für die im vorliegenden Fall zu beurteilende Zusatzversor-

gungseinrichtung des Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht mangels

unmittelbarer Kontroll- und Weisungsrechte der Tarifvertragsparteien de-

ren Eigenschaft als Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b

Fall 1 ArbGG verneint; solche Einwirkungsmöglichkeiten seien für die

Annahme einer gemeinsamen Einrichtung konstituierend (BAG ZTR

2004, 603). Darauf, dass die betreffende Einrichtung Leistungen auf

Grund von Tarifverträgen erbringt und die Tarifpartner somit Leistungs-

voraussetzungen und Leistungsumfang gemeinsam bestimmen, komme

es nicht an (BAG aaO).

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bb) Gemessen daran ist - mit dem Bundesarbeitsgericht - für die

ZVK die Eigenschaft einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertrags-

parteien zu verneinen, weil jedenfalls eine paritätische Einflussmöglich-

keit beider Tarifvertragsparteien auf ihre Geschäftsführung und Verwal-

tung nicht festgestellt werden kann. Bei der Konstituierung des 13-

köpfigen Kassenausschusses nach § 6 des Statuts werden nur sechs

Vertreter aus dem Kreis der Pflichtversicherten durch die Aufsichtsbe-

hörde auf Vorschlag der Tarif schließenden Gewerkschaften im Beneh-

men mit den Personalräten der einzelnen Kassenmitglieder bestellt. Es

fehlt auch an hinreichenden Weisungsrechten der Gewerkschaften, die

zudem bei der Wahl des Vorsitzenden des Kassenausschusses kein Mit-

bestimmungsrecht haben. Dieser ist nämlich zugleich Vorsitzender der

Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des Statuts) und

wird aus dem Kreis der Vorstände der niedersächsischen Sparkassen

gewählt. Der Kassenausschuss seinerseits fasst seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit (§ 6 Abs. 5 Satz 1 des Statuts), wobei die Stimme des

Vorsitzenden letztlich den Ausschlag gibt. So können die auf gewerk-

schaftlichen Vorschlag hin berufenen Kassenausschussmitglieder zah-

lenmäßig jederzeit überstimmt werden. Verfassung und Verfahren der

ZVK dienen daher nicht der Sicherung paritätischer Mitbestimmung der

Gewerkschaften als Tarifvertragspartei, sondern der Mitwirkung der Ver-

sicherten aufgrund sachgerechter Benennung durch die Gewerkschaften

(so auch LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14. April 2005 - 6 TA

122/04 B - nicht veröffentlicht).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Aurich, Entscheidung vom 07.09.2004 - 4 O 840/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.10.2004 - 6 W 114/04 -