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BGH Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 56/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) § 40 Abs. 2 Buchst. a ee

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder muß die Kürzung der gesetz- lichen Rente von Fremdrentenberechtigten durch das Wachstums- und Beschäfti- gungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 nicht durch Erhöhung ihrer Zu- satzrente ausgleichen; vielmehr ist § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS in der Fassung der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 wirksam.

BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 12. März 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

29. November 2001 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landge-

richts Karlsruhe vom 18. August 2000 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Verfah-

rens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt eine höhere Versorgungsrente von der Be-

klagten, weil er § 40 Abs. 2 Buchst. a ee der Satzung der Versorgungs-

anstalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) für unwirksam

hält.

Der Kläger war vom 14. Oktober 1987 bis zum 30. November 1999

über seinen Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert. Er erhält seit

dem 1. Dezember 1999 eine Altersrente für Schwerbehinderte von der

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (gesetzliche Rentenversiche-

rung). Für deren Berechnung sind beim Kläger Dienstzeiten außerhalb

der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1. September 1959 bis

zum 30. Juni 1982 berücksichtigt worden, in denen seine Pflichtbeiträge

nicht an die heute verpflichteten Versicherungsträger im Bundesgebiet

gezahlt worden sind. Grundlage dafür, daß auch diese Beitragszeiten be-

rücksichtigt werden, ist das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (ur-

sprünglich vom 7. August 1953, BGBl. I S. 848, im folgenden: FRG) mit

seinen späteren Änderungen, insbesondere zur Gleichstellung der Ver-

triebenen durch Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten

- Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93, im fol-

genden: FANG). Die dadurch eingeführte Gleichstellung mit der einhei-

mischen Bevölkerung wurde zunächst durch Art. 14 Nr. 20 Buchst. a und

b des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,

im folgenden: RÜG) geändert, indem für Dienstzeiten, in denen keine

Beiträge an die jetzigen Träger der Rentenversicherung bezahlt worden

sind, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Entgeltpunkte durch

Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gekürzt wurden. Diese Kürzung betraf

den Kläger allerdings nicht, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon

vor dem 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern hatte (Art. 6 § 4

Abs. 5 Buchst. a FANG i. d. F. des Art. 15 Nr. 2 Buchst. e RÜG BGBl. I

S. 1697). Insoweit trat auch durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungs-

gesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) noch keine Änderung ein.

Erst durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom

25. September 1996 (BGBl. I S. 1461, 1471 f., im folgenden: WFG) wur-

den nicht nur der für Fremdrentenzeiten anzuwendende Kürzungsfaktor

noch weiter auf 0,6 vermindert (Art. 3 Nr. 4 Buchst. b, der § 22 Abs. 4

FRG ändert), sondern auch die bisher (nach Art. 6 § 4 Abs. 5 Buchst. a

FANG) bestehende Ausnahme für Berechtigte, die vor dem 1. Januar

1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern genom-

men hatten, gestrichen (Art. 4 Nr. 4 WFG, der in Art. 6 FANG einen neu-

en § 4 c einfügt). Diese den Kläger belastende Neuregelung trat bereits

rückwirkend ab 7. Mai 1996 in Kraft (Art. 12 Abs. 2 WFG).

Daraufhin änderte auch die Beklagte ihre Satzung. In der Fassung

der 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 lautet § 40 VBLS (mit Wir-

kung bereits ab 7. Mai 1996, §§ 1 Nr. 6 a und 2 (1) Buchst. e der Ände-

rungssatzung, Bundesanzeiger Nr. 176 vom 19. August 1997):

Höhe der Versorgungsrente für Versicherte

(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag ge- währt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Be- züge hinter der nach §§ 41 bis 43 b errechneten Gesamt- versorgung zurückbleibt.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder we- gen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versor- gungsrente (§ 62) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn ... ee) sie nicht nach Artikel 6 § 4 Abs. 6 FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre.

.......

Danach zog die Beklagte für die Berechnung ihrer monatlichen

Zusatzrente vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt nicht die tatsächlich

von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgezahlte (ge-

kürzte) gesetzliche Rente ab, sondern eine fiktive Rente in ungekürzter

Höhe, wie sie der Kläger ohne die zum 7. Mai 1996 für ihn wirksam ge-

wordenen Änderungen des FANG und des FRG zu erwarten gehabt hät-

te. Die Beklagte leistete mithin ab 1. Dezember 1999 eine monatliche

Versorgungsrente von nur 1.021,78 DM (statt 1.523,36 DM).

Demgegenüber beansprucht der Kläger eine Versorgungsrente, die

die volle Differenz zwischen der gekürzten gesetzlichen Rente und dem

gesamtversorgungsfähigen Entgelt ausgleicht. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen

wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Benachteiligung der

Bezieher von Fremdrenten aufgrund der Änderungen des FANG und des

FRG gegenüber anderen gesetzlich Versicherten durch sachliche Erwä-

gungen gerechtfertigt und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Be-

klagte, die sich in § 14 VBLS Änderungen ihrer Satzung vorbehalten hat,

sei nicht verpflichtet, die Kürzung der ohne tatsächliche Beitragszahlun-

gen gewährten Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

durch eine entsprechend höhere Zusatzversorgung auszugleichen. Das

sei den öffentlichen Arbeitgebern, die an der Beklagten beteiligt sind und

sie finanziell tragen, nicht zuzumuten. Die Leistungen aus der Zusatz-

versorgung selbst seien durch die Kürzungen der gesetzlichen Rente

nicht verringert worden.

Die Beklagte könne sich dem Kläger gegenüber nach Treu und

Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht auf die Neuregelung in ihrer Satzung

berufen. Denn die Beklagte habe in § 40 Abs. 1 VBLS nicht eine Zusatz-

versorgung versprochen, sondern die Aufstockung der gesetzlichen Al-

tersversorgung bis zum Betrag einer nach §§ 41 ff. VBLS errechneten

Gesamtversorgung. Im Zeitpunkt der 30. Satzungsänderung sei der Klä-

ger bereits 10 Jahre bei der Beklagten versichert gewesen und habe das

55. Lebensjahr überschritten gehabt. Er habe deshalb darauf vertrauen

dürfen, daß die Beklagte ihre Zusatzversorgung nicht nachträglich um

ein Drittel kürzen werde. Dieses Vertrauen sei noch dadurch bestärkt

worden, daß die Beklagte auf die für andere Fremdrentenberechtigte

schon vor Erlaß des WFG vom 25. September 1996 eingeführten Kür-

zungen der gesetzlichen Rente nicht reagiert habe. Der Kläger sei 1997

zu alt gewesen, um die neu eingeführten Kürzungen durch Eigenvorsor-

ge auszugleichen. Eine differenzierte Übergangsregelung fehle in der

Satzung der Beklagten.

2. Diesen auf die Grundsätze von Treu und Glauben gestützten

Erwägungen folgt der Senat nicht. Die Beklagte verspricht in § 40 ihrer

Satzung nicht generell eine Aufstockung der Bezüge aus der gesetzli-

chen Rentenversicherung auf eine Gesamtversorgung, sondern lediglich

eine durch zahlreiche Einzelheiten näher bestimmte Zusatzversorgung.

a) Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtli-

che Allgemeine Geschäftsbedingungen, die, weil sie Versicherungen re-

geln, Allgemeine Versicherungsbedingungen sind. Sie finden auf die

Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Ar-

beitgebern (als Versicherungsnehmern) mit der Beklagten (als Versiche-

rer) zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer,

abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 106 f.;

BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

b) Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen

kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungs-

nehmers an; für die Satzung der Beklagten als einer Gruppenversiche-

rung zugunsten der betroffenen Versicherten ist nach deren Verständnis

zu fragen (BGH, Urteil vom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR

2000, 1530 unter II 2; BGHZ 103, 370, 383). Der Kläger kann dem Wort-

laut des § 40 Abs. 1 VBLS zunächst entnehmen, daß eine Versorgungs-

rente versprochen wird, die zusätzlich zur gesetzlichen Rente geleistet

werden soll. Für die Höhe dieser Zusatzrente kommt es zwar auf den

Betrag an, um den anderweit zu erwartende Bezüge hinter der nach der

Satzung der Beklagten zu bestimmenden Gesamtversorgung zurückblei-

ben. Schon sprachlich richtet sich das Versprechen aber auf die Zusatz-

rente und nicht auf die - lediglich als Element der Berechnung dienende -

Gesamtversorgung. Ebenso wie für die Höhe dieser Gesamtversorgung

auf §§ 41 - 43 b der Satzung verwiesen wird, nimmt § 40 Abs. 1 VBLS

auch bezüglich der abzuziehenden anderweiten Versorgungsbezüge auf

deren nähere Bestimmung in Abs. 2 der Vorschrift Bezug. Dort sind Al-

tersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der ge-

setzlichen Rentenversicherung nicht ohne weiteres als Abzugsbetrag für

die Errechnung der Zusatzversorgung bestimmt worden, sondern nur

unter Berücksichtigung zahlreicher, unter Doppelbuchstaben im einzel-

nen aufgelisteter Sonderregelungen. Daß stets der tatsächlich aus der

gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Betrag zugrunde gelegt

und durch die Versorgungsrente der Beklagten aufgestockt werde, wie

der Kläger meint, läßt sich dem Wortlaut des § 40 VBLS also nicht ent-

nehmen.

Für eine Auslegung der Satzung in diese Richtung fehlen auch

sonst hinreichende Anhaltspunkte. Zwar ergab sich für den Kläger bis

zur 30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997 aus der Satzung der Be-

klagten nicht, daß eine Kürzung seiner gesetzlichen Rente etwa wegen

der Fremdrentenanteile von der Beklagten nicht ausgeglichen werden

würde. Für einen derartigen Hinweis gab es auch keinen Anlaß, so lange

dem Kläger eine ungekürzte gesetzliche Rente zustand. Umgekehrt

fehlte jedoch in der Satzung jeder positive Anhaltspunkt dafür, daß die

Beklagte derartige Kürzungen, wenn sie für die gesetzliche Rente ein-

geführt würden, von sich aus ausgleichen werde. Ein solcher Anhalts-

punkt ließ sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, daß die

Beklagte in ihrer Satzung für Personen wie den Kläger den Ausgleich der

vollen Differenz zwischen seinem Anspruch auf die noch ungekürzte ge-

setzliche Rente und der Gesamtversorgung versprach.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht

darauf an, daß für andere, durch das FRG begünstigte Personengruppen

schon aufgrund des RÜG vom 25. Juli 1991 Kürzungen der gesetzlichen

Rente wirksam geworden waren, ohne daß die Beklagte darauf zunächst

reagiert und den Abzug der gesetzlichen Rente in der vor dieser Kürzung

bestehenden Höhe in ihrer Satzung vorgeschrieben hätte. Daraus konnte

der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er von diesen Kür-

zungen nicht betroffen war. Dem WFG vom 25. September 1996 hat die

Beklagte bereits 9 Monate später Rechnung getragen durch

ihre

30. Satzungsänderung vom 26. Juni 1997, in der ein Ausgleich der Kür-

zungen der gesetzlichen Rente ausgeschlossen wurde. Diese Reaktion

war zeitnah; ein Vertrauen, daß die Beklagte ihre Satzung nicht wie ge-

schehen anpassen werde, konnte schon deshalb nicht begründet wer-

den.

Vor allem konnte ein durchschnittlicher Versicherter wie der Kläger

redlicherweise nicht erwarten, daß die Beklagte über die von ihr zuge-

sagte Zusatzversorgung hinaus grundsätzlich jede Kürzung der gesetzli-

chen Rente, auch wenn die Beklagte sie nicht veranlaßt und nicht zu

vertreten hatte, aus eigenen Mitteln ausgleichen oder in ihren Auswir-

kungen durch Übergangsregelungen abmildern werde. Dies gilt jeden-

falls für die durch das FRG beabsichtigte Gleichstellung in der Bundes-

republik lebender Berechtigter ohne Rücksicht auf deren Herkunft mit der

einheimischen Bevölkerung. Dieses Anliegen des Gesetzgebers hat

nichts mit den Aufgaben der Beklagten zu tun, den in der Bundesrepublik

tätigen und hier von ihren öffentlichen Arbeitgebern bei der Beklagten

versicherten Arbeitnehmern über die gesetzliche Rentenversicherung

hinaus eine zusätzliche Versorgung zu gewähren.

3. Aus diesem Grund hält § 40 Abs. 2 Buchst. a ee VBLS einer In-

haltskontrolle stand (§ 9 AGBG). Daß sich die Beklagte auf diese Neure-

gelung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der hier zu

beurteilende Fall unterscheidet sich wesentlich von dem Senatsurteil

vom 27. September 2000 (aaO), in dem es um eine für den Versicherten

nachteilige Satzungsänderung des von der Beklagten selbst zunächst

zugesagten Umfangs der gesamtversorgungsfähigen Zeit ging. Die vom

Kläger angegriffene Satzungsänderung verletzt auch seine Grundrechte

aus Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht. Denn die Beklagte hat mit ihrer

Satzung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition auf eine be-

stimmte Gesamtversorgung unabhängig von der Höhe der gesetzlichen

Rente und deren Fortbestand begründet.

4. Ob die Kürzung der gesetzlichen Rente des Klägers wirksam ist,

bedarf hier keiner Entscheidung. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts

hat wegen einer Verletzung von Art. 3 und 14 GG das Bundesverfas-

sungsgericht angerufen (vgl. Soziale Sicherheit 2000, 289 ff.). Sollte sich

die Kürzung nicht als wirksam erweisen, hätte der Kläger möglicherweise

eine höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bean-

spruchen. An der Zusatzversorgung der Beklagten, die sich ohnehin an

der ursprünglich zu erwartenden, ungekürzten gesetzlichen Rente orien-

tiert, würde sich dadurch nichts ändern.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch