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BGH Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 27/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 27/02
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2005
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2005
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbe-
schluss vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom
14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge des Antragsgegners umfassten Angrif-
fe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen
Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-
anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem
die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-
de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-
gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-
dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a
Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch
unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer
weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung
des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.
Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung
über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-
gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S 16; BGH,
Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli
2005 - III ZR 443/04, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR
120/03; s. ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004,
1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.08.2001 - 19 O 301/00 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2002 - 12 W 229/01 -