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BGH Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 27/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 27/02

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Senatsbe-

schluss vom 6. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe:

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom

14. Juli 2005 die von der Anhörungsrüge des Antragsgegners umfassten Angrif-

fe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen

Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-

anstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem

die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-

de Begründung (§ 577 Abs. 6 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Be-

gründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-

dung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a

Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch

unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer

weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei

in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung

des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln.

Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung

über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-

gründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S 16; BGH,

Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli

2005 - III ZR 443/04, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR

120/03; s. ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004,

1894, 1895); Entsprechendes gilt für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.08.2001 - 19 O 301/00 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2002 - 12 W 229/01 -