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BGH Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZB 54/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 54/04

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 14. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin und der Rechtsbeschwerdeführer waren Gesellschaf-

ter der mit Vertrag vom 1. September 2000 gegründeten Sozietät „M.

und Kollegen, Rechtsanwälte - Steuerberater“ (i.F.: Schuldnerin). Die Antrag-

stellerin beantragte am 31. März 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

über das Vermögen der Schuldnerin. Mit einem der Antragstellerin am 21. Mai

2003 zugegangenen Schreiben erklärte der Rechtsbeschwerdeführer die fristlo-

se Kündigung der Sozietät und verlangte die Herausgabe des im Besitz der An-

tragstellerin befindlichen Schuldnereigentums. Mit Beschluss vom 6. Oktober

2003 beauftragte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. O. mit der Erstellung

eines Gutachtens zur Frage der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder dro-

henden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, das dieser am 4. Dezember 2003

erstattete. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 16. Dezember 2003

erklärte die Antragstellerin, sie akzeptiere die fristlose Kündigung vom 21. Mai

2003 und stelle den Insolvenzantrag deshalb auf sie persönlich um. Es handele

sich nunmehr um einen Eigenantrag der Antragstellerin.

2

Mit Beschluss vom 7. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht in Ziffer 1

den Antrag „auf Umstellung des Insolvenzantrags von der bisherigen Gemein-

schuldnerin auf S. P. als Gemeinschuldnerin“, sowie in Ziffer 2 den

ursprünglichen Insolvenzantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die soforti-

ge Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Beschlusses hat das

Landgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2004, berichtigt durch Beschluss

vom 19. April 2004, den angefochtenen Beschluss insoweit aufgehoben und

das Verfahren zur weiteren Sachbehandlung an das Insolvenzgericht zurück-

gegeben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

3

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach

§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerde-

führer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröff-

net war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214). Dies gilt nicht nur dann, wenn

der Erstbeschwerdeführer die Rechtsbeschwerde erhebt, sondern auch, wenn

diese von einem anderen Verfahrensbeteiligten, der sich durch die Beschwer-

deentscheidung erstmals beschwert sieht, eingelegt wird. Auch in diesem Fall

ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstin-

stanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet ge-

wesen wäre (vgl. HK-InsO/Kirchhof § 34 Rn. 35). Dies war hier nicht der Fall.

Das Landgericht hat die allein angefochtene Verwerfung des Antrags auf „Um-

stellung“ (richtig: auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

der Antragstellerin) als unzulässig durch das Insolvenzgericht aufgehoben und

dem Insolvenzgericht nach § 572 Abs. 3 ZPO die Anordnung übertragen. Darin

liegt keine nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO anfechtbare Entscheidung über

die Eröffnung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen

der Gesellschaft. Der angegriffene Teil der Entscheidung des Insolvenzgerichts

betraf allein den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der An-

tragstellerin persönlich zu eröffnen. Dieser Beschluss konnte nur von der An-

tragstellerin selbst, nicht aber von dem Rechtsbeschwerdeführer mit der soforti-

gen Beschwerde angegriffen werden. Es fehlt damit in jeglicher Hinsicht an ei-

ner Beschwerdebefugnis des Rechtsbeschwerdeführers. Die Verwerfung des

ursprünglichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-

mögen der Schuldnerin ist rechtskräftig und nicht Gegenstand der Rechtsbe-

schwerde.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 07.01.2004 - 1506 IN 945/03 -

LG München I, Entscheidung vom 03.02.2004 - 14 T 1618/04 -