BGH Beschluss vom 14.12.2005 – IX ZR 210/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 12. September 2003, berichtigt durch Beschluss
vom 31. Oktober 2003, wird auf Kosten des Beklagten zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
118.952,03 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des Senats schuldet der Rechtsanwalt seinem
Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Ge-
bühren. Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regel-mäßig
damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat.
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Rechtsanwalt die voraussichtliche
Höhe seines Entgelts mitzuteilen.
Allerdings kann sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach
Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch
ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner
Vergütung zu belehren. Insoweit hat die erforderliche Gesamtwürdigung zu be-
rücksichtigen einerseits den Schwierigkeitsgrad und Umfang der anwaltlichen
Aufgabe, einen ungewöhnlich hohen Gegenstandswert und sich daraus erge-
bende hohe Gebühren, die das vom Auftraggeber erstrebte Ziel wirtschaftlich
sinnlos machen können, andererseits die Bedeutung der Angelegenheit für den
Mandanten sowie dessen Vermögensverhältnisse und Erfahrung im Umgang
mit Rechtsanwälten (BGHZ 77, 27, 29 f; BGH, Urt. v. 18. September 1997
- IX ZR 49/97, NJW 1998, 136, 137; Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998,
1801, 1803; je m.w.N.).
Letztlich hängt eine anwaltliche Pflicht, den Auftraggeber vor Vertrags-
schluss über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, entschei-
dend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein
entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste (BGH, Urt.
v. 10. Juni 1985 - III ZR 73/84, NJW 1985, 2642, 2643; Urt. v. 2. Juli 1998 aaO
S. 1803).
Dieser Maßstab gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann,
wenn bereits ein Mandat besteht und ein Folgemandat erteilt wird. So lag etwa
im Urteil des Senats vom 2. Juli 1998 (aaO) ein Folgemandat vor.
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist
damit geklärt. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. Der Senat sieht
keinen Anlass für eine Änderung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf Folge-
mandate. Insbesondere aus der umfassenden Belehrungspflicht des Anwalts im
Rahmen eines bestehenden Mandats, ergibt sich hierfür nichts. Auf die
Kosten eines Folgemandats bezieht sich dieses Mandat nicht.
Diese Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht seiner Ent-
scheidung ersichtlich zugrunde gelegt. Die Subsumtion im Einzelfall ist Aufgabe
des Tatrichters.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2002 - 314 O 222/01 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2003 - 4 U 172/02 -