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BGH Beschluss vom 14.12.2005 – XII ZR 67/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 67/02

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin

Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober

2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in seiner Entschei-

dung die mit der Anhörungsrüge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem

Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Soweit die Anhörungsrüge geltend macht, die Rechtsfrage, ob auch das

konkretisierende "Minus" sich rechtlich als "etwas anderes" darstellt, sei bislang

nicht abschließend beantwortet und im Übrigen, wie mit der Nichtzulassungs-

beschwerde vertreten, abweichend zu beantworten, missversteht sie den ange-

griffenen Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005.

Rdn. 3 dieses Beschlusses legt dar, in welcher Weise die mündliche

Vereinbarung der Parteien vom Inhalt des schriftlich Vereinbarten abweicht,

wobei dieser Inhalt sich aus der - von der Nichtzulassungsbeschwerde geteil-

ten - Auslegung durch das Berufungsgericht ergibt.

Rdn. 4 des Beschlusses legt in der durch § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO gebo-

tenen Kürze dar, dass der Senat die mündliche Vereinbarung hier nicht als blo-

ße Erläuterung oder Präzisierung des schriftlichen Vertrages angesehen hat,

sondern als etwas inhaltlich davon Abweichendes. Darauf, ob diese Abwei-

chung als ein "Minus" gegenüber dem schriftlich Vereinbarten angesehen wer-

den kann, kommt es nicht an, da ein solches "Minus" nach Rdn. 4 des Be-

schlusses jedenfalls - entgegen der Auffassung der Anhörungsrüge - nicht als

lediglich "konkretisierendes Minus" anzusehen ist. Ein nicht nur konkretisieren-

des "Minus" ist stets zugleich etwas "anderes", das der Schriftform bedarf. Wird

beispielsweise nachträglich mündlich die Zahl der vermieteten Räume verrin-

gert, ist die Schriftform nicht mehr gewahrt, was entsprechend § 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO hier keiner weiteren Darlegung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom

28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 f.).

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Dies als rechtlich unzutreffend zu rügen ist der Anhörungsrüge verwehrt.

Hahne

Sprick

Fuchs

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.1997 - 4 O 2819/95 -

OLG Jena, Entscheidung vom 19.02.2002 - 8 U 1485/97 -