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BGH Urteil vom 15.12.2005 – 3 StR 201/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 201/05

URTEIL

vom

15. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 17. November 2004 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen schweren Raubes in fünf

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten ver-

urteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, indem

es einen Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Tatzeugen abgelehnt hat. Auf

diesem Rechtsfehler kann das Urteil im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Vier mit ladungsfähi-

ger Anschrift im Inland benannte polnische Staatsbürger sollten bekunden, dass

der Angeklagte nicht mit einem der Täter eines der abgeurteilten Raubüberfälle

identisch sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ehemalige Mitangeklagte

habe gesehen, dass sich die benannten Zeugen auf dem Boden liegend in di-

rekter Nähe und in Blickkontakt zu den beiden Tätern des Raubüberfalls befun-

den und einen von ihnen bei der Entnahme von Geld aus einer Kasse beobach-

tet hätten. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifi-

ziert und die Erhebung des Beweises im Hinblick auf die Aufklärungspflicht als

nicht erforderlich angesehen. Es handele sich um eine Behauptung aufs Gera-

tewohl, weil auch vier anderen - bereits vernommenen - Tatzeugen, die eben-

falls auf dem Boden gelegen und in einem Fall sogar Körperkontakt mit den

Tätern gehabt hätten, keine sicheren Angaben zur Frage der fehlenden Perso-

nengleichheit möglich gewesen seien.

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2. Die Einordnung als Beweisermittlungsantrag durch das Landgericht

hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Antrag des Angeklagten genügt

vielmehr den Anforderungen, die an einen Beweisantrag im Sinne des § 244

Abs. 3 StPO zu stellen sind. Er enthält das unbedingte Verlangen, dass zum

Nachweis eines bestimmt behaupteten, konkreten Sachverhalts durch

Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird

(vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 43 m. w. N. zur st. Rspr.).

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Insbesondere weist der Antrag mit der Behauptung mangelnder Perso-

nenidentität eine hinreichend bestimmte - gegenwärtige - Beweistatsache auf.

Es ist anerkannt, dass auch zeitlich nach dem Tatgeschehen liegende Be-

obachtungen im Gerichtssaal oder andernorts Gegenstand des Zeugenbewei-

ses sein können, etwa wenn ein Zeuge sich darüber äußern soll, ob er eine ihm

dort gegenübergestellte Person wieder erkennt (vgl. BGHSt 16, 204, 205; Goll-

witzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 17; Alsberg/Nüse/Meyer,

Der Beweisantrag im Strafprozeß 1983 S. 173). Dass der Antragsteller die Aus-

sagen der Zeugen im Vorhinein regelmäßig nicht kennt, sondern deren Inhalt

lediglich vermutet, ist unschädlich (vgl. BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH StV

1993, 3).

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Dem Erfordernis der Konnexität im Sinne eines verbindenden Zusam-

menhangs zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung (vgl. Meyer-Goßner,

StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 21) wird ebenfalls hinreichend Rechnung getragen.

In der Antragsbegründung ist - unabhängig von der Frage der Richtigkeit - ein

nachvollziehbarer Grund dafür angegeben worden, warum die bezeichneten

Zeugen in der Lage sein sollen, Angaben zur Personenungleichheit zu machen,

wobei offen bleiben kann, ob insoweit bereits ihre Anwesenheit am Tatort aus-

reichend gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) oder ob es der zusätzli-

chen Mitteilung bedurfte, dass die Zeugen eine besonders gute Beobachtungs-

position innehatten. Weitergehende Anforderungen sind an das Merkmal der

Konnexität unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu stellen. Bei

unmittelbaren Tatzeugen liegt auf der Hand, warum diese überhaupt etwas zu

dem Beweisthema bekunden können sollen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 43, 44).

Es bedarf nicht der Darlegung noch weiter ins Detail gehender Umstände, damit

das Gericht die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache

oder der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels sinnvoll prüfen kann (vgl.

BGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 330).

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3. Das Urteil kann in seiner Gesamtheit auf der rechtsfehlerhaften Ableh-

nung des Beweisantrages beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen,

dass die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten

in dem betreffenden Fall durch die Aussagen der weiteren Zeugen erschüttert

worden wäre. Dies hätte zur Folge haben können, dass das Landgericht, das

den Angeklagten

in allen

fünf Fällen maßgeblich aufgrund der als

glaubhaft bewerteten Angaben des früheren Mitangeklagten für überführt hält

und keine Anhaltspunkte für eine wechselnde Tatbeteiligung sieht, auch die

Frage der Täterschaft in den verbleibenden vier Fällen anders beurteilt hätte.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert