Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 15.12.2005 – 3 StR 201/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 17. November 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
2
3
Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen schweren Raubes in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten ver-
urteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Das Landgericht hat gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, indem
es einen Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Tatzeugen abgelehnt hat. Auf
diesem Rechtsfehler kann das Urteil im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen.
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Vier mit ladungsfähi-
ger Anschrift im Inland benannte polnische Staatsbürger sollten bekunden, dass
der Angeklagte nicht mit einem der Täter eines der abgeurteilten Raubüberfälle
identisch sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ehemalige Mitangeklagte
habe gesehen, dass sich die benannten Zeugen auf dem Boden liegend in di-
rekter Nähe und in Blickkontakt zu den beiden Tätern des Raubüberfalls befun-
den und einen von ihnen bei der Entnahme von Geld aus einer Kasse beobach-
tet hätten. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifi-
ziert und die Erhebung des Beweises im Hinblick auf die Aufklärungspflicht als
nicht erforderlich angesehen. Es handele sich um eine Behauptung aufs Gera-
tewohl, weil auch vier anderen - bereits vernommenen - Tatzeugen, die eben-
falls auf dem Boden gelegen und in einem Fall sogar Körperkontakt mit den
Tätern gehabt hätten, keine sicheren Angaben zur Frage der fehlenden Perso-
nengleichheit möglich gewesen seien.
4
2. Die Einordnung als Beweisermittlungsantrag durch das Landgericht
hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Antrag des Angeklagten genügt
vielmehr den Anforderungen, die an einen Beweisantrag im Sinne des § 244
Abs. 3 StPO zu stellen sind. Er enthält das unbedingte Verlangen, dass zum
Nachweis eines bestimmt behaupteten, konkreten Sachverhalts durch
Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird
(vgl. Herdegen in KK 5. Aufl. § 244 Rdn. 43 m. w. N. zur st. Rspr.).
5
Insbesondere weist der Antrag mit der Behauptung mangelnder Perso-
nenidentität eine hinreichend bestimmte - gegenwärtige - Beweistatsache auf.
Es ist anerkannt, dass auch zeitlich nach dem Tatgeschehen liegende Be-
obachtungen im Gerichtssaal oder andernorts Gegenstand des Zeugenbewei-
ses sein können, etwa wenn ein Zeuge sich darüber äußern soll, ob er eine ihm
dort gegenübergestellte Person wieder erkennt (vgl. BGHSt 16, 204, 205; Goll-
witzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 17; Alsberg/Nüse/Meyer,
Der Beweisantrag im Strafprozeß 1983 S. 173). Dass der Antragsteller die Aus-
sagen der Zeugen im Vorhinein regelmäßig nicht kennt, sondern deren Inhalt
lediglich vermutet, ist unschädlich (vgl. BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH StV
1993, 3).
6
Dem Erfordernis der Konnexität im Sinne eines verbindenden Zusam-
menhangs zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung (vgl. Meyer-Goßner,
StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 21) wird ebenfalls hinreichend Rechnung getragen.
In der Antragsbegründung ist - unabhängig von der Frage der Richtigkeit - ein
nachvollziehbarer Grund dafür angegeben worden, warum die bezeichneten
Zeugen in der Lage sein sollen, Angaben zur Personenungleichheit zu machen,
wobei offen bleiben kann, ob insoweit bereits ihre Anwesenheit am Tatort aus-
reichend gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) oder ob es der zusätzli-
chen Mitteilung bedurfte, dass die Zeugen eine besonders gute Beobachtungs-
position innehatten. Weitergehende Anforderungen sind an das Merkmal der
Konnexität unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu stellen. Bei
unmittelbaren Tatzeugen liegt auf der Hand, warum diese überhaupt etwas zu
dem Beweisthema bekunden können sollen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 43, 44).
Es bedarf nicht der Darlegung noch weiter ins Detail gehender Umstände, damit
das Gericht die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache
oder der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels sinnvoll prüfen kann (vgl.
BGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 330).
7
3. Das Urteil kann in seiner Gesamtheit auf der rechtsfehlerhaften Ableh-
nung des Beweisantrages beruhen. Der Senat vermag nicht auszuschließen,
dass die Überzeugung des Landgerichts von der Täterschaft des Angeklagten
in dem betreffenden Fall durch die Aussagen der weiteren Zeugen erschüttert
worden wäre. Dies hätte zur Folge haben können, dass das Landgericht, das
den Angeklagten
in allen
fünf Fällen maßgeblich aufgrund der als
glaubhaft bewerteten Angaben des früheren Mitangeklagten für überführt hält
und keine Anhaltspunkte für eine wechselnde Tatbeteiligung sieht, auch die
Frage der Täterschaft in den verbleibenden vier Fällen anders beurteilt hätte.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert