BGH Beschluss vom 15.12.2005 – I ZB 32/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 15. Dezember 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 54 282.8
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaf-
fert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des
28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
13. Oktober 2004 wird verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-
setzt.
Gründe
I. Mit der Anmeldung vom 13. September 1997 begehrt die Anmelderin die
Eintragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke
zur Kennzeichnung für die Waren
Kraftfahrzeuge und deren Teile.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines aktuel-
len Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die An-
melderin sich hilfsweise darauf berufen, dass die angemeldete Form für die Ware
„Fahrzeuge“ im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin durchgesetzt sei.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der Wa-
re „Fahrzeuge“ wegen erwiesener Verkehrsdurchsetzung aufgehoben und die wei-
tergehende Beschwerde zurückgewiesen
(BPatG, Beschl. v. 13.10.2004
– 28 W (pat) 115/00, in juris veröffentlicht).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Anmelderin,
mit der sie die Eintragung ihrer angemeldeten Marke ungeachtet der Verkehrs-
durchsetzung als „Hauptantrag“ weiterverfolgt.
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass die beanspruchte Wa-
renformmarke von Haus aus nicht schutzfähig sei, weil der begehrten Eintragung
zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe,
dass aber dieses Eintragungshindernis für die Ware „Fahrzeuge“ durch den
Nachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden sei. Anhand des vorgelegten
Materials zu den Werbeaufwendungen für den der angemeldeten Marke zugrunde
liegenden Modelltyp 996 sei festzustellen, dass die angemeldete Karosserieform
sich bereits am Anmeldetag als Herkunftshinweis auf die Anmelderin im Verkehr
durchgesetzt habe. Das gelte allerdings nicht für die beanspruchten Fahrzeugteile.
III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Soweit es um den Markenschutz
für Kraftfahrzeuge geht, fehlt es an einer Beschwer der Anmelderin. Soweit Mar-
kenschutz für Fahrzeugteile begehrt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht
begründet worden.
1. Markenschutz für Kraftfahrzeuge
Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Anmelderin den die
Eintragung versagenden Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und
Markenamtes hinsichtlich der Ware „Fahrzeuge“ aufgehoben. Damit hat die An-
melderin hinsichtlich dieser Ware in vollem Umfang obsiegt. Der Eintragung der
angemeldeten Marke für Kraftfahrzeuge steht nichts mehr im Wege. Der Umstand,
dass die Eintragung als durchgesetzte Marke erfolgt, begründet – wie in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert – keine Beschwer der Anmelderin
(zur Voraussetzung der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschl.
v. 19.10.1966 – Ia ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 95 – Stute). Eine Abänderung der die
Eintragung der Marke beschließenden Entscheidung des Bundespatentgerichts
wird von der Rechtsbeschwerdeführerin nicht begehrt. Die Begründung der den
Markenschutz in vollem Umfang zusprechenden Entscheidung des Bundespatent-
gerichts beschwert die Rechtsbeschwerdeführerin nicht in verfahrensrechtlicher
Das Begehren der Anmelderin ist lediglich auf die Eintragung einer Marke
gerichtet, der die Prioritätswirkung des § 6 Abs. 2 MarkenG zukommt. Diesem Be-
gehren ist in der angefochtenen Entscheidung stattgegeben worden. Nach dieser
Entscheidung finden die Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG keine Anwendung, weil die Marke sich bereits zum Zeitpunkt der Anmel-
dung infolge ihrer Benutzung für die angemeldete Ware „Fahrzeuge“ in den betei-
ligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Da die Benut-
zungslage dem angemeldeten Zeichen den Charakter einer auf die Anmelderin
hinweisenden Marke verleiht, haben die absoluten Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG für dieses keine rechtliche Bedeutung und hätten des-
halb auch gänzlich unerörtert bleiben können.
Ein Anmelder, der sich mit Erfolg auf die Verkehrsdurchsetzung seines Zei-
chens beruft, hat keinen verfahrensrechtlich eigenständigen Anspruch darauf,
dass im Eintragungsverfahren über den herkunftshinweisenden Charakter des an-
gemeldeten Zeichens ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung, nämlich kraft origi-
närer Kennzeichnungskraft, entschieden wird. Hat der Anmelder Tatsachenmate-
rial eingeführt, das den Mangel eines der Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 MarkenG aufhebt und die Eintragung der Marke mit der begehrten Prio-
rität rechtfertigt, ist er bei einer darauf gegründeten Eintragung nicht beschwert,
auch wenn er das Tatsachenmaterial nur hilfsweise berücksichtigt sehen wollte.
Die Überwindung der absoluten Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis
3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG ist lediglich
ein Element der Begründung zur Eintragungsfähigkeit, nicht aber die Zuerkennung
eines anderen oder (verfahrensrechtlich) minderen Schutzes des angemeldeten
Zeichens. Der Markenschutz, den die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung dem
Markeninhaber vermittelt, ist nicht schwächer als der einer Marke, die aufgrund
originärer Kennzeichnungskraft eingetragen worden ist. Insbesondere droht der
wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke nicht die Löschung, wenn
nachträglich die Voraussetzungen für eine Eintragung als durchgesetztes Zeichen
entfallen sind. Wie der Senat entschieden hat, besteht ein solcher in der abschlie-
ßenden Aufzählung der Verfallsgründe in § 49 Abs. 2 MarkenG nicht aufgeführter
Löschungsgrund nicht (BGHZ 156, 112, 120 – Kinder, m.w.N.).
2. Markenschutz für Kraftfahrzeugteile
Mit der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin die Entscheidung des Bun-
despatentgerichts auch insoweit angefochten, als die Eintragung der angemelde-
ten Marke für Teile von Kraftfahrzeugen beansprucht worden ist. Insoweit war der
Anmelderin die Eintragung der Marke versagt worden. Die Begründung der
Rechtsbeschwerde setzt sich jedoch – wie ebenfalls in der mündlichen Verhand-
lung erörtert – allein mit der Eintragung der Marke für Kraftfahrzeuge auseinander,
ohne auf den Schutz für Fahrzeugteile einzugehen. Es fehlt daher insoweit an ei-
ner Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 3 und 4
MarkenG).
IV. Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W(pat) 115/00 -