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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZB 278/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 2. November 2004 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 64 Abs. 3, § 216 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 575

Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden ist. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig sein kann, sind nicht

schlüssig dargelegt worden.

2

Die Rechtsbeschwerde hält den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen

Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hinsichtlich der Frage,

ob der (vorläufige) Insolvenzverwalter auf seine Vergütung verzichten kann.

Geklärt sei die Frage für den Fall, dass die Vergütungsvereinbarung vor oder

während des Verfahrens mit einem Beteiligten getroffen wird, ungeklärt jedoch

für den Fall eines nachträglichen Verzichts, der auf die freie, unbeeinflusste

Ausübung des Amtes des (vorläufigen) Insolvenzverwalters keine Auswirkun-

gen mehr habe.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine ent-

scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf-

wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies

ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die ange-

fochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie

ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Insbe-

sondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in wel-

chem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (BGHZ 154, 288,

291 f; 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier.

4

Zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage ist die Entschei-

dungserheblichkeit nicht dargelegt. Aus den Ausführungen der Rechtsbe-

schwerdebegründung ergibt sich nicht, dass von der Schuldnerin geltend ge-

macht worden ist, dass der behauptete Verzicht nachträglich nach Abschluss

des Verfahrens(-abschnitts) erklärt worden sein soll. Angeführt wird nur, dass

die Schuldnerin sowohl hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenz-

verwalters wie des Treuhänders geltend gemacht habe, dieser habe auf eine

Vergütung verzichtet.

5

Hinsichtlich des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 29. September

2004 ist außerdem nicht dargelegt, dass ein wirksamer Verzicht auf die Vergü-

tung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer kostendeckenden Masse füh-

ren würde, obwohl die Festsetzung der Treuhändervergütung rechtskräftig ist.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 11.03.2003 - 75 IK 14/00 -

LG Köln, Entscheidung vom 02.11.2004 - 1 T 317/04 + 1 T 443/04 -