BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZR 146/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin
vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde nach einem Wert von 78.734,54 Euro.
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-
dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten
verletzt. Es hat das Vorbringen des Beklagten zum (Nicht-)Zustandekommen
eines Anwaltsvertrages hinsichtlich des Rechtsstreits LG Köln 8 O 417/97 und
hinsichtlich des Gegenstandswertes gewürdigt, aber für unzureichend gehalten
(§ 138 Abs. 2 ZPO). Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG begrün-
det eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen
(vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2002 - 20 O 23/02 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2004 - 4 U 124/02 -