Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZR 146/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin

vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde nach einem Wert von 78.734,54 Euro.

Gründe

2

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten

verletzt. Es hat das Vorbringen des Beklagten zum (Nicht-)Zustandekommen

eines Anwaltsvertrages hinsichtlich des Rechtsstreits LG Köln 8 O 417/97 und

hinsichtlich des Gegenstandswertes gewürdigt, aber für unzureichend gehalten

det eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen

(vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346).

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2002 - 20 O 23/02 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2004 - 4 U 124/02 -