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BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZR 149/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 15. Dezember 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

27. Mai 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

49.670,17 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht

dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom

22. Februar 1999 für die Zeit bis 31. Dezember 1998 noch Urlaubsansprüche

zustanden. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Vereinbarung lediglich ent-

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sprechend der bisherigen betrieblichen Übung der Schuldnerin bestätigt habe,

dass der Resturlaub bei dem Beklagten über die Jahre übertragen worden und

nicht verfallen sei. Dahingestellt blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein

Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Dies ist weder Gegenstand der Vereinba-

rung vom 22. Februar 1999 noch des vorliegenden Rechtsstreits.

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob

ein Schuldanerkenntnis des Schuldners über einen gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG

erloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134

InsO darstellt, stellt sich demnach nicht.

Eine Divergenz zum Urteil des LAG Hamm vom 26. November 1997

(ZIP 1998, 920) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort die Zubilligung von An-

sprüchen zugrunde gelegt wurde, die tatsächlich niemals bestanden. Davon

abgesehen sind Urlaubsansprüche mit Ansprüchen auf Überstundenvergütung

ohnehin nicht vergleichbar, weil sich ihr Erlöschen - ihr (vormaliges) Bestehen

vorausgesetzt - nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das LAG Hamm

hatte deshalb nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BGHZ 154,

288, 293).

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Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-

gesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 17.10.2002 - 9 O 2251/02 -

OLG München, Entscheidung vom 27.05.2003 - 25 U 4986/02 -