BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZR 149/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
27. Mai 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
49.670,17 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht
dahingestellt sein lassen, ob dem Beklagten vor der Vereinbarung vom
22. Februar 1999 für die Zeit bis 31. Dezember 1998 noch Urlaubsansprüche
zustanden. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Vereinbarung lediglich ent-
sprechend der bisherigen betrieblichen Übung der Schuldnerin bestätigt habe,
dass der Resturlaub bei dem Beklagten über die Jahre übertragen worden und
nicht verfallen sei. Dahingestellt blieb lediglich die Frage, ob dem Beklagten ein
Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Dies ist weder Gegenstand der Vereinba-
rung vom 22. Februar 1999 noch des vorliegenden Rechtsstreits.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob
ein Schuldanerkenntnis des Schuldners über einen gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG
erloschenen Urlaubsanspruch eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134
InsO darstellt, stellt sich demnach nicht.
Eine Divergenz zum Urteil des LAG Hamm vom 26. November 1997
(ZIP 1998, 920) liegt schon deshalb nicht vor, weil dort die Zubilligung von An-
sprüchen zugrunde gelegt wurde, die tatsächlich niemals bestanden. Davon
abgesehen sind Urlaubsansprüche mit Ansprüchen auf Überstundenvergütung
ohnehin nicht vergleichbar, weil sich ihr Erlöschen - ihr (vormaliges) Bestehen
vorausgesetzt - nach unterschiedlichen Vorschriften richtet. Das LAG Hamm
hatte deshalb nicht über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden (vgl. BGHZ 154,
288, 293).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 17.10.2002 - 9 O 2251/02 -
OLG München, Entscheidung vom 27.05.2003 - 25 U 4986/02 -