BGH Urteil vom 16.12.2005 – V ZR 273/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub sowie Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts
Chemnitz - 6. Zivilkammer - vom 22. November 2004 unter Zu-
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als die Hilfsanträge abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die damaligen Eigentümer eines heute den Beklagten gehörenden
Grundstücks in K. /Sachsen bestellten 1967 dem jeweiligen
Eigentümer des benachbarten, den Klägern gehörenden Grundstücks ein Zu-
gangs- und Zufahrtsrecht, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Als das
belastete Grundstück 1969 im Wege des Erbgangs in das Eigentum des Volkes
fiel, wurde die Dienstbarkeit gelöscht, ohne dass dem eine Aufgabe- oder eine
andere Erklärung der Kläger zugrunde gelegen hätte.
Die Beklagten, die das Grundstück seit 1970 nutzten, führten 1992 mit
der damaligen Eigentümerin, der Gemeinde W. , Verhandlungen über
den Ankauf. In diesem Zusammenhang teilten sie ihr mit Schreiben vom
10. September 1992 mit, das "Wegerecht über den Hof für Familie W. "
bleibe bestehen, "im Grundbuch von Familie W. " sei aber festzuhalten,
dass sich die Kläger an der Instandsetzung finanziell zu beteiligen hätten. 1993
erwarben die Beklagten das Grundstück und beanstandeten die Inanspruch-
nahme des Zugangs- und Zufahrtsrechts durch die Kläger zunächst nicht. Seit
Juli 2002 verwehren sie ihnen die Nutzung. Die Kläger legten daraufhin eine
andere Zufahrt auf eigenem Grund und Boden an.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Kläger, die Beklagten im Wege der
Grundbuchberichtigung zur Bewilligung der Wiedereintragung des Rechts zu
verurteilen, stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage, auch im Hilfsantrag,
der auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit gerichtet worden ist,
abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die
Kläger ihren ursprünglichen Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die Beklagten bean-
tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten das Grundstück gut-
gläubig lastenfrei erworben. Zwar sei ein solcher Erwerb für Grundstücke im
Beitrittsgebiet durch Art. 233 § 5 EGBGB eingeschränkt gewesen. Diese Ein-
schränkung betreffe aber nur Mitbenutzungsrechte nach §§ 321, 322 ZGB-
DDR, nicht hingegen Dienstbarkeiten, die vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs
der DDR unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden
seien. Die Voraussetzungen eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs hätten vor-
gelegen. Durch die Löschung der Dienstbarkeit sei das Grundbuch unrichtig
geworden. Dass dies den Beklagten bekannt gewesen sei, hätten die Kläger
nicht bewiesen. Aus dem Schreiben vom 10.September 1992 lasse sich eine
solche Kenntnis nicht folgern.
II.
1. Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgericht die Dienstbarkeit für
erloschen. Das ergibt sich allerdings nicht aus einem gutgläubig lastenfreien
Erwerb des dienenden Grundstücks durch die Beklagten. Vielmehr ist die
Dienstbarkeit schon mit dem Übergang des Grundstücks in Volkseigentum erlo-
schen. § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken
- Grundstücksverkehrsverordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. II Nr. 22 S. 159)
in der Fassung der 2. Grundstücksverkehrsverordnung vom 16. März 1965
(GBl. II Nr. 37 S. 273) sah nämlich für den Fall, dass ein Grundstück oder Ge-
bäude - wie hier - als erbenloser Nachlass auf den Staat überging, ein Erlö-
schen sämtlicher Belastungen vor. Den Gläubigern der untergegangenen Rech-
te stand dafür ein Entschädigungsanspruch zu (§§ 8, 9 der Anordnung zur
Grundstücksverkehrsverordnung vom 27. März 1963, GBl. II Nr. 30 S. 202).
2. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein Grundbuchberichti-
gungsanspruch auch nicht auf ein außerhalb des Grundbuchs entstandenes
Mitbenutzungsrecht der Kläger stützen. Ob ein solches Mitbenutzungsrecht an
einem ehemals volkseigenen Grundstück überhaupt entstehen konnte, ist zwei-
felhaft, weil das Grundstück in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde
stand und von diesem, wenn auch nicht durch eigene Dienststellen, genutzt
wurde (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, VIZ 2004, 193,
194 f.). Diese Zweifel können hier auf sich beruhen. Jedenfalls wäre ein Mitbe-
nutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 GBBerG mit Ablauf des Jahres 2000 kraft Ge-
setzes erloschen, da es nicht gebucht war und die Kläger eine Klage auf Bewil-
ligung der Eintragung nicht erhoben und eine andere verjährungsunterbrechen-
de Maßnahme zur Sicherung des Rechts nicht ergriffen haben.
3. Bei dieser Situation kommt allerdings ein Anspruch aus § 116 Sa-
chenRBerG in Betracht, den die Kläger mit dem ersten Hilfsantrag geltend ma-
chen. Zur Entscheidung darüber fehlt es indes an ausreichenden tatsächlichen
Feststellungen, die das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen
ist, nachzuholen haben wird.
Krüger Klein Lemke
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Hainichen, Entscheidung vom 04.11.2003 - 4 C 295/03 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.11.2004 - 6 S 4885/03 -