Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.12.2005 – II ZR 234/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

II ZR 234/04

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 273

a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Scha-

densersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungs-

guthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März

2005 - II ZR 149/03).

b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu

werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anle-

ger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortli-

chen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Scha-

densersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zug-

um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.

BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 - LG Berlin

AG Hohenschönhausen

II ZR 234/04

Zum Sachverhalt:

Die Kläger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobi-

lienhandel AG beigetreten, die zur E. -Gruppe gehört. 2003 haben sie die

stille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten

Schadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten

Zahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht

hat der Klage nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung

der Kläger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und

die Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat

hat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss (§ 552 a ZPO)

zurückgewiesen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landge-

richts Berlin vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m.

§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurück-

gewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des

Senats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen.

Streitwert: 3.900,00 €

Goette

Kraemer

Münke

Gehrlein

Caliebe