Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 149/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 21. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell- schafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stel- len, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Ein- lage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).

b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Da- zu gehört auch, daß ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tat- sächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozeßrisi- ken gerechnet werden muß.

BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03 - OLG Braunschweig

LG Göttingen

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. März 2003 aufgeho-

ben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des

Landgerichts Göttingen vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.072,87 € nebst Zin-

sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli

2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der zwischen den Parteien bestehende

Gesellschaftsvertrag zum 31. August 2000 erloschen ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger. Die Kosten

der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten zu 95 % und dem

Kläger zu 5 % auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich als Teil des Unterneh-

mensverbundes "G. Gruppe" u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und

der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen.

Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern

stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein bestimmtes "Unterneh-

menssegment". Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre.

Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine

Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall

verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am

Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer

Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt wer-

den ("SecuRente"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung

des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden

steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht

gestellt. Sie sollten zudem ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v.

jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben. Außerdem war vorgesehen,

daß nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase ein weiterer Beteiligungsvertrag

bezüglich eines neu aufgelegten "Unternehmenssegments" abgeschlossen wür-

de, in dem wiederum steuerliche Verluste anfallen würden. Der vorherige Ver-

trag und ggf. weitere Vorgängerverträge sollten beitragslos gestellt werden, so

daß der Anleger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen

hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von

steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).

Der Kläger unterzeichnete am 19. August 1998 einen "Zeichnungs-

schein", wonach er sich an dem "Unternehmenssegment VII" der Beklagten mit

einer Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM und monatlichen Zahlungen i.H.v.

315,00 DM über 12 Jahre beteiligte, insgesamt also mit 55.860,00 DM. In den

Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte

das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 15 Jah-

ren ausgezahlt werden.

Bereits zuvor, nämlich am 1. Januar 1998, war die 6. KWG-Novelle vom

22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) in Kraft getreten. Damit wurde die Definition

der Bankgeschäfte in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG um die Alternative "Annah-

me rückzahlbarer Gelder des Publikums" erweitert. Im Oktober 1999 untersagte

das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Beklagten, die Auseinander-

setzungsguthaben in Raten auszuzahlen. Das Amt vertrat dabei die Auffas-

sung, diese Auszahlungsweise stelle ein Bankgeschäft i.S. der Neufassung des

§ 1 KWG dar und bedürfe daher einer behördlichen Erlaubnis nach § 32 KWG,

die der Beklagten nicht erteilt worden war. In dem daraufhin geführten verwal-

tungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die

Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 erklärte der Kläger die Kündigung des

Vertrages über die stille Gesellschaft zum 31. August 2000. Zur Begründung

berief er sich auf den Wegfall der ratierlichen Auszahlung des Auseinanderset-

zungsguthabens.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt, die stillen Beteiligungen

zum 31. August 2000, hilfsweise zum 31. Dezember 2001 abzurechnen. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger bean-

tragt festzustellen, daß der Gesellschaftsvertrag zum 31. August 2000 erlo-

schen ist, und die Beklagte zu verurteilen, die an sie gezahlten 9.072,87 € zu-

rückzuzahlen und ein - möglicherweise höheres - Auseinandersetzungsgutha-

ben zum 7. Juli 2000 zu errechnen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des

Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zu einer Verurteilung der Beklagten

nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen auf Feststellung und Zah-

lung. Die auf Errechnung eines Auseinandersetzungsguthabens gerichtete Kla-

ge ist dagegen unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-

führt: Der von den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag sei wirksam. Auf

ihn seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach

komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aus-

nahme davon sei hier nicht gegeben. So sei der Vertrag nicht wegen Verstoßes

gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis

zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des

§ 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134

BGB. Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere sei er

nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen.

Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an

einem schlechten Wirtschaften der Beklagten. Der Gesellschaftsvertrag sei

auch nicht durch die Kündigung des Klägers beendet worden. Es fehle an

einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der

Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus.

Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger

von untergeordneter Bedeutung sei. Ebenso wenig könne die Kündigung darauf

gestützt werden, daß die Beklagte den Jahresabschluß für 1999 erst am

18. Dezember 2001 und die testierten Abschlüsse für 2000 und 2001 noch nicht

vorgelegt habe, daß sie Forderungen gegen stille Gesellschafter an die eben-

falls zu der "Göttinger Gruppe" gehörende Bankhaus Pa. GmbH & Co. KGaA

abgetreten habe, daß sie einen großen Teil der eingezahlten Gelder noch nicht

investiert habe und daß in dem Emissionsprospekt nicht darauf hingewiesen

worden sei, daß die Ertragskraft nicht ausreiche, um die versprochenen Rendi-

ten zu gewährleisten. Auf eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Ver-

tragsverhandlungen schließlich komme es nicht an. Sie sei jedenfalls für den

jetzt geltenden Vertrag nicht ursächlich geworden. Der Kläger habe nämlich

schon zuvor am 31. Juli 1998 eine Beteiligung über eine Gesamtsumme i.H.v.

214.200,00 DM gezeichnet gehabt, die er dann wegen verschiedener Bedenken

widerrufen habe. Daraufhin habe ein weiteres Gespräch mit dem Vermittler

D. stattgefunden, bei dem der Kläger dann die neue, auf insgesamt

55.860,00 DM reduzierte Beteiligung gezeichnet habe. Ob der Vermittler

D. ihm dabei gesagt habe, er brauche keine Angst zu haben, die Rendite

betrage weit über 10 % und die Anlage sei "bombensicher", könne offen blei-

ben. Dem Kläger seien die Risiken bekannt gewesen. Für ihn sei daher offen-

kundig gewesen, daß es sich bei den Angaben des Vermittlers, sollten sie ge-

macht worden sein, nur um verharmlosende und anpreisende Erklärungen ge-

handelt habe.

II. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt revisions-

rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung seiner Einlage i.H.v.

9.072,87 € ist begründet. Dabei kann unterstellt werde n, daß der Gesellschafts-

vertrag wirksam ist, dem Kläger also kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1

Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlage zusteht. Die Klage ist nämlich je-

denfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt

§ 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 2 BGB n.F.) begründet.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind allerdings

auf eine stille Gesellschaft die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft an-

wendbar (zuletzt Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255

m.w.Nachw.). Der Vertrag ist also unabhängig von zivilrechtlichen Nichtigkeits-

oder Anfechtungsgründen als wirksam zu behandeln, wenn nicht gewichtige

Interessen der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der recht-

lichen Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen. Wie der

Senat aber in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Ent-

scheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004,

1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsät-

ze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage

dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der

Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen

Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den

Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet.

Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der

Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig ge-

macht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit

dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.

b) Die Voraussetzungen eines derartigen Schadensersatzanspruchs sind

erfüllt. Die Beklagte, die nach § 278 BGB auch für Versäumnisse der Vermittler

D. und J. einstehen muß, hat den Kläger nicht ordnungsgemäß über

die Nachteile und Risiken des angebotenen Anlagemodells aufgeklärt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für

seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt

vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-

scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere

über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen

Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-

den (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296,

1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003

- II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004,

1706, 1707).

aa) Die Revision meint, der Kläger sei schon deshalb nicht ordnungsge-

mäß aufgeklärt worden, weil nach dem Anlagekonzept der Beklagten die einge-

zahlten Gelder zum großen Teil nicht investiert, sondern zur Deckung sog. wei-

cher Kosten verwendet werden sollten.

Der Kläger hat dazu unter Bezugnahme auf ein Gutachten der P.

Treuhandgesellschaft mbH vom 30. Mai 1994 betreffend die mit der Beklagten

später verschmolzene L. AG, aber auch unterlegt mit neueren, das

"Unternehmenssegment VII" der Beklagten betreffenden Zahlen behauptet, die

Beklagte habe nur etwa 7 % der Einlagen der stillen Gesellschafter in Anlage-

objekte investiert und im übrigen planmäßig "weiche Kosten" verursacht. Wenn

das stimmt, haftet die Beklagte, weil sie weder in dem Emissionsprospekt noch

in den Werbegesprächen diese Anlagestrategie offen gelegt hat. So werden auf

S. 101 des Prospekts die Emissionskosten mit maximal 20,15 % angegeben,

die an die Muttergesellschaft zu erstattenden Verwaltungskosten mit 1,5 % und

die an andere "Segmente" abzuführenden Verwaltungskostenerstattungen mit

jährlich 1,05 % bzw. nach der Plazierungsphase 0,285 %. Sodann heißt es, daß

bei dem "Unternehmenssegment VII" weitere Verwaltungskosten anfallen wür-

den, deren Höhe sich noch nicht beziffern lasse. Schließlich wird für den "Anle-

gerbeauftragten" eine monatliche Vergütung i.H.v. 10.000,00 DM und für den

"Ombudsmann" eine jährliche Vergütung i.H.v. 85.000,00 DM, jeweils zuzüglich

Steuern und Auslagenersatz, ausgewiesen. Damit wird der Eindruck erweckt,

daß jedenfalls der überwiegende Teil der Einlagen - nach dem Prospekt sollen

sie sich auf insgesamt rund 3,23 Mrd. DM belaufen - zu Investitionszwecken

verwendet werden soll. Auch die Angabe: "Das Agio wird nicht wertbildend in-

vestiert" legt den Umkehrschluß nahe, die eingezahlten Gelder im übrigen wür-

den durchaus wertbildend investiert. Dagegen spricht auch nicht die in dem

Prospekt herausgestellte Absicht, in der Anfangsphase des jeweiligen "Unter-

nehmenssegments" Verluste zu erwirtschaften, die den stillen Gesellschaftern

steuerwirksam zugewiesen werden können. Der Ausweis steuerlicher Verluste

ist auch bei einer Investitionstätigkeit möglich.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vortrag nicht auseinanderge-

setzt. Es hat gemeint, der Kläger werfe der Beklagten nicht das Betreiben eines

Schneeballsystems, sondern eine unwirtschaftliche Verwendung der eingezahl-

ten Gelder vor. Damit ist der Vortrag des Klägers nicht ausgeschöpft. Es geht

nicht darum, ob der Begriff Schneeballsystem hier gerechtfertigt ist. Entschei-

dend ist vielmehr, ob die Beklagte im Rahmen ihres sog. Steiger-Modells die

Einlagen der stillen Gesellschafter ganz überwiegend für nicht investive Zwecke

verwendet hat und damit entweder schon von vornherein falsche Hoffnungen

geweckt oder aber jedenfalls später die Gelder zweckwidrig eingesetzt hat. Da-

für könnte ihr Vortrag sprechen, nach Abschluß der Verlustphase würden die

Verträge auf ein neu gegründetes "Unternehmenssegment" übergeleitet, dieses

zahle dem vorherigen "Segment" eine Emissionskostenerstattung und erst die-

se Emissionskostenerstattung werde zum Zwecke der Gewinnerzielung ange-

legt. Auch wird nicht klar, wieso in den Verträgen das Recht zur gewinnunab-

hängigen Entnahme von jährlich 10 % der Einlagen ab dem Jahr nach dem Ver-

tragsschluß vorgesehen ist, obwohl in der Anlaufphase keinerlei Gewinne er-

wirtschaftet werden, sondern nur Verluste anfallen sollen und die Entnahmen

daher schon konzeptionsgemäß nicht mit Eigenkapital unterlegt sein können.

bb) Ob die Beklagte danach schon wegen einer unzureichenden Investi-

tionsquote ihre Aufklärungspflicht verletzt hat, braucht im vorliegenden Fall je-

doch nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht

nämlich jedenfalls deshalb verletzt, weil sie dem Kläger eine ratierliche Auszah-

lung des späteren Auseinandersetzungsguthabens versprochen hat, ohne ihn

auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen.

Nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG durch die

6. KWG-Novelle bestand die nahe liegende Möglichkeit, daß die Aufsichtsbe-

hörde diese Auszahlungsform als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft anse-

hen und gegen die Beklagte eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen

würde. Ob das der neuen Gesetzeslage tatsächlich entsprach, kann offen blei-

ben. Denn jedenfalls war die Rechtslage mit Inkrafttreten der 6. KWG-Novelle

insoweit unsicher geworden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (Bun-

desrats-Drucksache Nr. 963/96 vom 20. Dezember 1996, S. 62) sollte der Kata-

log der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte erweitert werden. Durch den neuen

Auffangtatbestand "Annahme rückzahlbarer Gelder des Publikums" sollte die

subjektive Zwecksetzung des Geschäfts im Gegensatz zu der bis dahin gelten-

den Rechtslage irrelevant sein. Daß damit auch das Stehenlassen eines Aus-

einandersetzungsguthabens möglicherweise als Bankgeschäft aufgefaßt wer-

den konnte, hätte die Beklagte erkennen müssen. Sie hätte deshalb entweder

für Klarheit sorgen müssen - dafür reichten die von ihr eingeholten Rechtsgut-

achten von vier Professoren nicht aus, erforderlich gewesen wäre eine Anfrage

bei dem zuständigen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, die indes zu

einem negativen Ergebnis geführt hätte. Oder sie hätte die Anlageinteressenten

darauf hinweisen müssen, daß aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Be-

denken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben

bestehen könnten. Für die Interessenten war es nämlich wichtig zu wissen, ob

das Anlagemodell rechtlich abgesichert war oder ob mit bankaufsichtsrechtli-

chen Maßnahmen und damit verbundenen Prozeßrisiken gerechnet werden

mußte. Indem die Beklagte diesen Hinweis unterlassen hat, sind die Anlagein-

teressenten in den falschen Glauben versetzt worden, die versprochene Ren-

tenzahlung nach dem Ende der jeweiligen Gesellschaftsverträge sei rechtlich

unproblematisch, ihr Gelingen hänge allein von dem wirtschaftlichen Erfolg der

Gesellschaft ab.

Die Beklagte trifft auch ein Verschulden i.S. der §§ 276, 278 BGB. Selbst

wenn die für sie handelnden Personen sich über die Bedeutung der Gesetzes-

ergänzung durch die 6. KWG-Novelle keine Gedanken gemacht haben sollten,

ist ihnen doch jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Aufgrund ihrer professio-

nellen Tätigkeit auf dem Kapitalanlagemarkt mußten sie sich über die gesetzli-

chen Entwicklungen und die daraus resultierenden Risiken informieren. Das

war ihnen auch möglich. Die Zielsetzung der 6. KWG-Novelle - neben der Um-

setzung von EG-Richtlinien die Bekämpfung des "grauen" Kapitalmarkts - und

die dazu vorgeschlagenen Regelungen waren schon während des Gesetzge-

bungsverfahrens in der Fachpresse besprochen worden. So heißt es bei Mielk,

WM 1997, 2200, 2202, zu § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG: "Die Neufassung des

Tatbestandes dient vornehmlich der Bekämpfung des grauen Kapitalmarkts.

Durch die Erweiterung der Definition des Einlagengeschäfts verbessert der Ge-

setzgeber die Eingriffsmöglichkeiten der Bankenaufsicht, die in diesem Bereich

nicht zuletzt durch die sehr restriktive Auslegung des Begriffs 'Einlagengeschäft'

durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit stark be-

schnitten war" (s. auch Boos, Die Bank 1997, 119; Karg/Lindemann, Sparkasse

1997, 123). Umstände, wegen derer ausnahmsweise ein Verschulden ausge-

schlossen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Be-

klagte nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Nach der Rechtsprechung sind an

einen das Verschulden ausschließenden Rechtsirrtum strenge Anforderungen

zu stellen (BGHZ 89, 296, 302; BGH, Urt. v. 7. März 1972 - VI ZR 169/70, NJW

1972, 1045; v. 18. April 1974 - KZR 6/73, NJW 1974, 1903, 1904; v. 28. Sep-

tember 1992 - II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562), die hier nicht erfüllt sind.

Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß die mangelhafte

Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist

(vgl. Senat, BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148; Urt. v. 28. September 1992

- II ZR 224/91, ZIP 1992, 1561, 1562; v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000,

1296, 1298). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich

bei der vereinbarten Rentenzahlung um einen wesentlichen Vertragsbestandteil

und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-

ordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von der Beklagten als eine Be-

sonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 5 der

Präambel der Vertragsbedingungen: "Der stille Gesellschafter erhält die ihm bei

(Teil-) Beendigung seiner Beteiligung zustehenden Auseinandersetzungsgutha-

ben grundsätzlich in monatlichen, auf seine individuellen Bedürfnisse im Alter

abgestellten Raten ausgezahlt. Die entsprechend lang bemessene Laufzeit der

Raten findet mithin ihre Rechtfertigung in dem Grundgedanken der SecuRente,

der Versorgung und Absicherung des Gesellschafters im Alter." Die Anleger

sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine

Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht

fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein

würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung

mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt

werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung

i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger

keinen gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe

ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht er-

warten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher

Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden errei-

chen können.

c) Damit ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Scha-

densersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er den Vertrag nicht ab-

geschlossen hätte. Er hätte dann keine Einlage an die Beklagte gezahlt. Die

Einlage in der von dem Landgericht festgestellten und von dem Berufungsge-

richt in Bezug genommenen Höhe ist daher zurückzuzahlen. Daß dem Kläger

trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könnten, die im Wege des

Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wären, ist

von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersicht-

lich. Da somit keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, hat

der Senat in der Sache zu entscheiden.

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, daß auch der Feststel-

lungsantrag des Klägers begründet ist. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten

führt zwar nicht zu einem automatischen Erlöschen des Gesellschaftsvertrages.

Da die Beklagte den Kläger aber so stellen muß, wie er stünde, wenn er den

Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen hätte, muß sie den Vertrag als erlo-

schen behandeln.

3. Unbegründet ist dagegen der Antrag des Klägers, die Beklagte zu ver-

urteilen, ein Auseinandersetzungsguthaben per 7. Juli 2000 zu errechnen.

Der Kläger will damit im Wege der Stufenklage auf ein möglicherweise

seine Einlage übersteigendes Auseinandersetzungsguthaben zugreifen. Das ist

ihm jedoch verwehrt. Wenn er im Wege des Schadensersatzes so gestellt wer-

den will, wie er stünde, wenn er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen

hätte, kann er nicht gleichzeitig den Vertrag als wirksam behandeln und sich die

Möglichkeit offen halten, Vorteile aus diesem Vertrag zu ziehen.

Röhricht

Kraemer

Gehrlein

Strohn

Caliebe