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BGH Beschluss vom 19.12.2005 – XI ZR 107/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 107/05

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Rich-

ter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

am 19. Dezember 2005

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom

7. März 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg

hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung

nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzen-

den vom 8. November 2005 Bezug (§ 552a Satz 2,

§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Klägers

vom 5. Dezember 2005 gibt zu einer abweichenden

Beurteilung bezüglich der Bindung des Senats an die

Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 559

Abs. 1 ZPO keinen Anlass. Das Berufungsgericht hat

das Vorliegen einer Fälschung positiv festgestellt, so

dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der ne-

gativen Beweiskraft des Tatbestandes nicht stellt. Hin-

zu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsge-

richts auf dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung

beruhen, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls

vom 31. Januar 2005 die Sach- und Rechtslage aus-

schließlich auf der Basis eines gefälschten Überwei-

sungsauftrages erörtert worden ist. Auch einen Tatbe-

standsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht ge-

stellt.

Der Gegenstandswert wird auf 28.900 € festgesetzt.

Nobbe Müller Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Landau, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 204/03 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.03.2005 - 7 U 54/04 -