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BGH Beschluss vom 19.12.2005 – XI ZR 107/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Rich-
ter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
am 19. Dezember 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
7. März 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung
nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzen-
den vom 8. November 2005 Bezug (§ 552a Satz 2,
§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Klägers
vom 5. Dezember 2005 gibt zu einer abweichenden
Beurteilung bezüglich der Bindung des Senats an die
Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 559
Abs. 1 ZPO keinen Anlass. Das Berufungsgericht hat
das Vorliegen einer Fälschung positiv festgestellt, so
dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der ne-
gativen Beweiskraft des Tatbestandes nicht stellt. Hin-
zu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsge-
richts auf dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung
beruhen, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls
vom 31. Januar 2005 die Sach- und Rechtslage aus-
schließlich auf der Basis eines gefälschten Überwei-
sungsauftrages erörtert worden ist. Auch einen Tatbe-
standsberichtigungsantrag hat der Kläger nicht ge-
stellt.
Der Gegenstandswert wird auf 28.900 € festgesetzt.
Nobbe Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 204/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 07.03.2005 - 7 U 54/04 -