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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – 3 StR 378/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 378/05

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005

gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bückeburg vom 9. Juni 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.

wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des schweren se-

xuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Miss-

brauchs einer Jugendlichen in sieben Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fäl-

len, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen

Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren verurteilt. Die auf Beanstandungen des Verfahrens und die all-

gemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel

ersichtlichen Erfolg.

2

3

Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil

es, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, für diese Tat an

einer Anklage fehlt.

Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie

der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrich-

ter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von zwei Jahren für den Fall II. 2.

eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese Strafe ist zudem

angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO.

4

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

5

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-

lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert