Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 20.12.2005 – 3 StR 406/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
20. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aurich vom 12. Juli 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schul-
dig ist des unerlaubten Führens einer halbautomatischen
Kurzwaffe in Tateinheit mit deren unerlaubtem Besitz, mit
versuchter Freiheitsberaubung, versuchter Nötigung und mit
vorsätzlicher Körperverletzung,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme in
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurz-
waffe sowie mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von fünf Jah-
2
3
ren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit sei-
ner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Geiselnahme
(§ 239 b Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte den für die Zwangsräu-
mung seines gemieteten Wohnhauses zuständigen Gerichtsvollzieher am Mor-
gen des Räumungstages zu Hause auf, um die Absage dieser Amtshandlung
zu erreichen. Nachdem dieser sein Ansinnen abgelehnt hatte, zog der Ange-
klagte seine durchgeladene und entsicherte Pistole, bedrohte ihn damit und for-
derte ihn - letztlich erfolglos - auf, in dessen Pkw einzusteigen. Der Angeklagte
wollte - was er für den Fall der Ablehnung seines Begehrens von vornherein
geplant hatte - ihn mit Hilfe der Waffe in seine Gewalt und sodann an einen an-
deren Ort bringen, um ihn so an der Durchführung der Zwangsräumung zu hin-
dern.
4
Danach wollte der Angeklagte den Gerichtsvollzieher zwar entführen
(vgl. BGHSt 22, 178, 179; 24, 90, 92 f.). Indessen hatte er nicht die Absicht, die
durch die Entführung geschaffene Bemächtigungslage zu einer weiteren Nöti-
gung seines Opfers durch qualifizierte Drohung auszunutzen. Vielmehr diente
die in dem Vorhalten der Pistole liegende Drohung zugleich dazu, sich seines
Opfers zu bemächtigen, es zu entführen und in unmittelbarem Zusammenhang
an der Durchführung der Zwangsräumung zu hindern. Damit sollte das abgenö-
tigte Unterlassen ausschließlich durch die Bedrohung mit der Waffe durchge-
setzt werden, ohne dass der beabsichtigten Bemächtigungslage hierfür nach
der Vorstellung des Angeklagten eine eigenständige Bedeutung zugekommen
wäre. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte keinen Tatentschluss zur Bege-
hung einer Geißelnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB gefasst (vgl. BGHSt 40,
350, 359; BGH NStZ-RR 2005, 173).
5
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt indessen - unbescha-
det der ebenfalls verwirklichten Körperverletzung und der Waffendelikte - die
Tatbestände der versuchten Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und der versuch-
ten Nötigung (§ 240 StGB). Diese stehen hier im Konkurrenzverhältnis der Tat-
einheit (§ 52 StGB) zueinander (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 240 Rdn. 41 m. w. N.). Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und
die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung im
Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat
der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht
dem hier nicht entgegen.
6
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-
spruchs zur Folge.
Tolksdorf Winkler Pfister
Becker Hubert