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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – 3 StR 407/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 407/05

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juli 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Anstiftung

zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der

Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge-

ändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei

Fällen und der Untreue in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen,

wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen

Rechts rügt.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1: ) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1.,

Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des

Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Straf-

ausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der

Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr führt hier nicht zur Aufhebung der Ge-

samtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht ange-

sichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der weiteren

Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, dreimal zehn Monaten,

acht Monaten und sieben Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt

hätte, zumal auch eine eingestellte, prozessordnungsgemäß festgestellte Tat

bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden kann

(vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 25, § 154 a Rdn. 2).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker