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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – 3 StR 424/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 424/05

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 25. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen

Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung

des Urteils mit den Feststellungen.

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1. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung hat ergeben, dass es

zum Teil an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung

und demzufolge auch an der eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt.

Dem Angeklagten wird - soweit das Verfahren vom Landgericht nicht

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden ist - in der zugelas-

senen Anklage vorgeworfen, in Düsseldorf in fünf Fällen mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben, und dabei in einem Fall

eine Schusswaffe mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung

von Personen geeignet und bestimmt war. Hierzu heißt es im Anklagesatz:

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"In der Zeit seit November 2004 bis zum 8.03.2005 kaufte sich der Ange-

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schuldigte bei dem gesondert Verfolgten "S. " an mindestens drei nicht

genau zu bestimmenden Tagen und am 07.03.2005 jeweils 100 Gramm Heroin

für jeweils 1.700 € und 100 Gramm Kokain für jeweils 5.000 €. Sowohl das He-

roin als auch das Kokain waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-

stimmt. … Am 08.03.2005 verfügte der Angeschuldigte aus den zuvor erworbe-

nen Mengen Betäubungsmitteln in seiner Wohnung noch über 161,1 Gramm

Bruttogesamtgewicht Heroin und 190,5 Gramm Bruttogesamtgewicht Kokain

sowie ... über eine Gaspistole PTB Kal. 9 mm, deren Gasenergie nach vorne

aus dem Lauf austritt. …"

In der Hauptverhandlung hat das Landgericht, nachdem es den Ange-

klagten darauf hingewiesen hatte, dass sich die Ankäufe der Betäubungsmittel

rechtlich auch als 14 selbständige Taten darstellen können, folgenden Sachver-

halt festgestellt:

"In der Zeit von November 2004 bis zum 8. März 2005 kaufte der Ange-

klagte einem vorher gefassten Entschluss entsprechend bei einem "S. " an

sieben nicht genau zu bestimmenden Tagen jeweils 100 Gramm Heroin für

1.700 € und an sechs nicht genau zu bestimmenden Tagen sowie am 7. März

2005 jeweils 100 Gramm Kokain für 5.000 €. Der Angeklagte kaufte die Betäu-

bungsmittel, um sie gewinnbringend in kleineren Mengen weiterzuveräußern. …

Am 8. März 2005 verfügte der Angeklagte aus den jeweils zwei letzten Liefe-

rungen von Heroin und Kokain in seiner Wohnung noch über 185,57 Gramm

Bruttogesamtgewicht Heroin und 149,21 Gramm Bruttogesamtgewicht Kokain.

…"

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Die Anklage umfasste bei zutreffender rechtlicher Wertung lediglich vier

Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch deren Er-

werb zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Denn das Vorrätighalten der aus

diesen Erwerbsvorgängen stammenden Restvorräte, die am 8. März 2005 beim

Angeklagten noch vorgefunden wurden, wird nach den Grundsätzen der Bewer-

tungseinheit als unselbständiger Teilakt mit umfasst (BGHR BtMG § 29 Bewer-

tungseinheit 6 und 10; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor §§ 29 ff. Rdn. 446). Soweit

demgegenüber das Urteil zu 14 selbständigen Taten gelangt, ist den Gründen

nicht zu entnehmen, wie sich diese zu den lediglich vier angeklagten Taten ver-

halten. Insbesondere bleibt unklar, ob bei den vier angeklagten Erwerbsvorgän-

gen, bei denen nach der Anklage jeweils - ersichtlich gleichzeitig - Heroin und

Kokain erworben worden war, auf Grund anderweitiger Feststellungen eine

Aufspaltung in je zwei selbständige Erwerbsakte hinsichtlich des Kokains und

des Heroins erfolgt ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bleibt wei-

terhin nicht nachvollziehbar, wie die dann verbleibenden sechs Fälle zum Ge-

genstand des Urteils werden konnten. Bei diesen Unklarheiten vermag der Se-

nat eine teilweise Einstellung des Verfahrens nicht vorzunehmen, weil er die

angeklagten und die abgeurteilten Fälle einander nicht zuordnen kann. Das Ur-

teil ist daher insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben.

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2. Soweit sich das Urteil nicht mit dem angeklagten bewaffneten Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln befasst, besteht Anlass zu dem Hinweis, dass

der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verständigung im Strafverfahren sein

kann (vgl. BGH NStZ 2005, 389).

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker