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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – 4 StR 410/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 410/05

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Essen vom 7. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin er-

gänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maß-

stab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zu der erhobenen Sachrüge bemerkt ergänzend der Senat:

Maßgeblich für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 30

Abs. 1 StGB ist das Vorstellungsbild des Täters. Es kommt daher

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an,

ob und zu welchem Zeitpunkt der Anzustiftende tatsächlich zur

Tatdurchführung bereit war (vgl. auch BGHR StGB § 30 Abs. 1

Satz 1 Bestimmen 1). Eine Anstiftung kann auch dann "versucht"

sein im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB, wenn der zu Bestimmende

schon vor dem Anstiftungsversuch zur Tatbegehung fest ent-

schlossen war (sog. "omnimodo facturus", vgl. MünchKommStGB/

Joecks § 30 Rdn. 25; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 4).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann