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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – 4 StR 410/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 7. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin er-
gänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maß-
stab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zu der erhobenen Sachrüge bemerkt ergänzend der Senat:
Maßgeblich für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 30
Abs. 1 StGB ist das Vorstellungsbild des Täters. Es kommt daher
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an,
ob und zu welchem Zeitpunkt der Anzustiftende tatsächlich zur
Tatdurchführung bereit war (vgl. auch BGHR StGB § 30 Abs. 1
Satz 1 Bestimmen 1). Eine Anstiftung kann auch dann "versucht"
sein im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB, wenn der zu Bestimmende
schon vor dem Anstiftungsversuch zur Tatbegehung fest ent-
schlossen war (sog. "omnimodo facturus", vgl. MünchKommStGB/
Joecks § 30 Rdn. 25; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 4).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann