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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – 4 StR 531/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 531/05

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in drei tateinheitlichen Fällen und we- gen fahrlässiger Körperverletzung (Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 222 Rdn. 34).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).Er hat jedoch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible