Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZR 95/05

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht

aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Ausführungen des Sachverständigen, aus medizinisch-naturwis-

senschaftlicher Sicht könne nicht festgestellt werden, wer wen

gehalten und auf welche Weise es zu dem Bruch gekommen sei,

stehen nicht in Widerspruch zu der rechtsfehlerfreien

Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO. Das

Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler eine einfache

Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht und diesem nicht etwa bewusste

Fahrlässigkeit vorgeworfen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 30.000,00 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr