BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VI ZR 95/05
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht
aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Ausführungen des Sachverständigen, aus medizinisch-naturwis-
senschaftlicher Sicht könne nicht festgestellt werden, wer wen
gehalten und auf welche Weise es zu dem Bruch gekommen sei,
stehen nicht in Widerspruch zu der rechtsfehlerfreien
Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts gemäß § 286 ZPO. Das
Berufungsgericht hat ferner ohne Rechtsfehler eine einfache
Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht und diesem nicht etwa bewusste
Fahrlässigkeit vorgeworfen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 30.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr