Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 48/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann

pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz

wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 48/05 - LG Kassel

AG Eschwege

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-

terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Januar 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-

ten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurück-

verwiesen.

Beschwerdewert: 1.105 €

Gründe

I.

2

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs aus einem Vertrag über die Liefe-

rung eines Grabmals.

Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die

Schuldner die Gläubigerin mit der Herstellung und Montage einer so bezeichne-

ten Einzelurnengrabstätte aus Granit bestehend aus der Grabeinfassung und

einem Liegemal mit Beschriftung zum Preis von 1.105 €. Eigentumsvorbehalt

war vereinbart. Die Schuldner zahlten nicht. Die Gläubigerin erwirkte über ihren

Zahlungsanspruch einen Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungsversuche blie-

ben erfolglos; die Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung nach

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Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu

pfänden. Das hat dieser abgelehnt. Die Erinnerung der Gläubigerin hat das

Amtsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-

schwerde.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-

tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-

gericht.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, ein Grabstein sei gemäß § 811

Abs. 1 Nr. 13 ZPO unpfändbar. Die Vorschrift diene dem Schutz des

Pietätsempfindens und der Totenruhe. Unter den daher nicht zu eng einzugren-

zenden Begriff der Bestattung falle auch als abschließende Maßnahme das

Aufstellen des Grabsteins, auch wenn das regelmäßig erst mehrere Wochen

nach der Beerdigung erfolgen könne. Unerheblich sei, dass die Gläubigerin ih-

ren eigenen Werklohnanspruch verfolge und unter Eigentumsvorbehalt geliefert

habe. Einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Gläubigern fehle

die gesetzliche Grundlage. Vorbehaltsverkäufer seien nur in den in § 813 Abs. 2

ZPO genannten Fällen bevorzugt. Die Gläubigerin könne ihr Eigentum durch

eine Herausgabeklage und entsprechende Vollstreckung durchsetzen.

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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das von der Gläubi-

gerin gelieferte Grabmal ist nicht unpfändbar.

a) Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO.

aa) Nach dieser Vorschrift sind unpfändbar die zur unmittelbaren Ver-

wendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ob hierzu auch Grab-

steine oder Grabmäler (im Folgenden nur noch: Grabstein) gehören, ist in

Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber,

ZPO, 25. Aufl., § 811 Rdn. 37 und bei Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811

Rdn. 45). Die diese Frage verneinenden Stimmen legen die Vorschrift dahin

aus, dass nur solche Gegenstände erfasst seien, die unmittelbar der Bestat-

tungshandlung selbst zu dienen bestimmt seien, wie etwa der Sarg oder das

Leichenhemd (z.B. OLG Köln, JurBüro 1991, 1703). Nach der Gegenansicht

soll das Wort "unmittelbar" nur den Sinn haben, dass sich ein aktueller Trauer-

fall in der Familie des Schuldners ereignet haben müsse, dem die Bestattungs-

gegenstände dienen sollten (z.B. Wacke, DGVZ 1986, 161, 163). Eine Unter-

scheidung zwischen dem Vorgang des Bestattens und dem sich anschließen-

den Zeitraum des Bestattetseins sei nicht angebracht. Entscheidend sei der

Widmungszweck gegenüber dem Grab (z.B. LG München I, DGVZ 2003, 122).

bb) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass Grabsteine nicht

unter die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO fallen.

(1) Ein Grabstein ist kein Gegenstand, der zur unmittelbaren Verwen-

dung für die Bestattung bestimmt ist. Das Wort Bestattung beschreibt einen

Vorgang, nämlich alle Handlungen, die notwendig sind, um den Verstorbenen

zu bestatten. Alle Gegenstände, die bei diesem Vorgang unmittelbar Verwen-

dung finden sollen, sind unpfändbar. Zwischen dem Vorgang der Bestattung

und dem Gegenstand, der vom Pfändungsverbot erfasst sein soll, muss ein di-

rekter Zusammenhang bestehen. Das ist bei einem Grabstein, bis zu dessen

Aufstellung geraume Zeit vergehen kann (bei Grabmälern u.U. sogar Jahre, vgl.

den vom Landgericht Hamburg, DGVZ 1990, 90 entschiedenen Fall), nicht der

Fall. Er dient nicht der Bestattung, sondern danach dem Andenken des Ver-

storbenen.

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(2) Das Verständnis des Wortes "unmittelbar" dahin, dass nur ein Bezug

zu einem aktuellen Trauerfall gegeben sein müsse, entfernt sich zu sehr vom

Wortlaut der Vorschrift. Dass diese nicht Bestattungsunternehmen, Sargfabri-

kanten, Friedhofsgärtner und ähnliche Unternehmen schützen soll, sondern die

Familie des Schuldners, in der ein Todesfall zu beklagen ist (Schuschke/

Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 45), ergibt sich bereits aus dem Normzweck.

Diese Zielrichtung sagt noch nichts darüber aus, auf welche einzelnen Gegens-

tände sich der Schutz der Vorschrift erstreckt.

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(3) Die ausdehnende Auslegung des Wortes "Bestattung" dahin, dass

auch der anschließende Zustand des Bestattetseins erfasst werde, ist ebenfalls

nicht mehr vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dieser Zustand kann sich über vie-

le Jahre hinziehen. Er kann nicht mit dem Vorgang der Bestattung gleichgesetzt

werden. Hätte der Gesetzgeber einen derart weiten Anwendungsbereich der

Norm gewollt, wäre es ein Leichtes gewesen, dies durch eine entsprechende

Formulierung klarzustellen.

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b) Ob sich ein übergesetzliches Pfändungsverbot außerhalb von § 811

Abs. 1 Nr. 13 ZPO aus Pietätsgründen ergeben kann (so z.B. Kammergericht,

DGVZ 1935, 286 = JW 1935, 2072 und Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 811

Rdn. 37), muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Ein derartiges Pfän-

dungsverbot kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Steinmetz den Grab-

stein unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und wegen seines Zahlungsan-

spruchs vollstreckt (Kammergericht, Zöller/Stöber jeweils aaO). In diesem Fall

müssen Pietätsgesichtspunkte zurücktreten. Der Steinmetz könnte seinen Her-

ausgabeanspruch klageweise durchsetzen und nach § 883 ZPO vollstrecken.

Der Schuldner könnte sich demgegenüber weder auf ein gesetzliches Pfän-

dungsverbot noch auf Pietätsgesichtspunkte berufen (Zöller/Stöber aaO, § 811

Rdn. 2 und § 883 Rdn. 10; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 3, 45).

In diesem Fall spielen weder das Andenken des Verstorbenen noch das

Pietätsempfinden des Schuldners eine Rolle. Es besteht kein Anlass, diesen

Gesichtspunkten gegenüber einem Steinmetzen, der nicht den Herausgabe-,

sondern den ebenfalls durch Art. 14 GG geschützten Zahlungsanspruch ver-

folgt, Vorrang einzuräumen. Der Schuldner hat diese Situation dadurch, dass er

seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, selbst herbeigeführt.

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3. Danach ist die von der Gläubigerin hergestellte und montierte Urnen-

grabstätte grundsätzlich pfändbar. Der Senat kann jedoch in der Sache nicht

abschließend entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat, von seinem

Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die

Friedhofsverwaltung der Pfändung zugestimmt hat. Ihre Zustimmung ist gemäß

§ 809 ZPO erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Friedhofsverwaltung

Alleingewahrsam an der Grabstätte hat (vgl. Wacke, DGVZ 1986, 161, 162).

Denn jedenfalls hat sie neben den Erben Mitgewahrsam (vgl. Zöller/Stöber

aaO, § 811 Rdn. 37, § 809 Rdn. 4).

Dressler

Kuffer

Bauner

Kessal-Wulf

Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Eschwege, Entscheidung vom 08.10.2004 - 3 M 2049/04 -

LG Kassel, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 T 699/04 -