BGH Beschluss vom 20.12.2005 – VII ZB 48/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann
pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz
wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 48/05 - LG Kassel
AG Eschwege
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Rich-
terinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Januar 2005
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-
ten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurück-
verwiesen.
Beschwerdewert: 1.105 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs aus einem Vertrag über die Liefe-
rung eines Grabmals.
Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die
Schuldner die Gläubigerin mit der Herstellung und Montage einer so bezeichne-
ten Einzelurnengrabstätte aus Granit bestehend aus der Grabeinfassung und
einem Liegemal mit Beschriftung zum Preis von 1.105 €. Eigentumsvorbehalt
war vereinbart. Die Schuldner zahlten nicht. Die Gläubigerin erwirkte über ihren
Zahlungsanspruch einen Vollstreckungsbescheid. Vollstreckungsversuche blie-
ben erfolglos; die Schuldner gaben die eidesstattliche Versicherung nach
§ 807 ZPO ab.
Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu
pfänden. Das hat dieser abgelehnt. Die Erinnerung der Gläubigerin hat das
Amtsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Dagegen richtet sich ihre vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch-
tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-
gericht.
1. Das Beschwerdegericht führt aus, ein Grabstein sei gemäß § 811
Abs. 1 Nr. 13 ZPO unpfändbar. Die Vorschrift diene dem Schutz des
Pietätsempfindens und der Totenruhe. Unter den daher nicht zu eng einzugren-
zenden Begriff der Bestattung falle auch als abschließende Maßnahme das
Aufstellen des Grabsteins, auch wenn das regelmäßig erst mehrere Wochen
nach der Beerdigung erfolgen könne. Unerheblich sei, dass die Gläubigerin ih-
ren eigenen Werklohnanspruch verfolge und unter Eigentumsvorbehalt geliefert
habe. Einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber anderen Gläubigern fehle
die gesetzliche Grundlage. Vorbehaltsverkäufer seien nur in den in § 813 Abs. 2
ZPO genannten Fällen bevorzugt. Die Gläubigerin könne ihr Eigentum durch
eine Herausgabeklage und entsprechende Vollstreckung durchsetzen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das von der Gläubi-
gerin gelieferte Grabmal ist nicht unpfändbar.
a) Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO.
aa) Nach dieser Vorschrift sind unpfändbar die zur unmittelbaren Ver-
wendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. Ob hierzu auch Grab-
steine oder Grabmäler (im Folgenden nur noch: Grabstein) gehören, ist in
Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. die Nachweise bei Zöller/Stöber,
Rdn. 45). Die diese Frage verneinenden Stimmen legen die Vorschrift dahin
aus, dass nur solche Gegenstände erfasst seien, die unmittelbar der Bestat-
tungshandlung selbst zu dienen bestimmt seien, wie etwa der Sarg oder das
Leichenhemd (z.B. OLG Köln, JurBüro 1991, 1703). Nach der Gegenansicht
soll das Wort "unmittelbar" nur den Sinn haben, dass sich ein aktueller Trauer-
fall in der Familie des Schuldners ereignet haben müsse, dem die Bestattungs-
gegenstände dienen sollten (z.B. Wacke, DGVZ 1986, 161, 163). Eine Unter-
scheidung zwischen dem Vorgang des Bestattens und dem sich anschließen-
den Zeitraum des Bestattetseins sei nicht angebracht. Entscheidend sei der
Widmungszweck gegenüber dem Grab (z.B. LG München I, DGVZ 2003, 122).
bb) Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass Grabsteine nicht
unter die Vorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO fallen.
(1) Ein Grabstein ist kein Gegenstand, der zur unmittelbaren Verwen-
dung für die Bestattung bestimmt ist. Das Wort Bestattung beschreibt einen
Vorgang, nämlich alle Handlungen, die notwendig sind, um den Verstorbenen
zu bestatten. Alle Gegenstände, die bei diesem Vorgang unmittelbar Verwen-
dung finden sollen, sind unpfändbar. Zwischen dem Vorgang der Bestattung
und dem Gegenstand, der vom Pfändungsverbot erfasst sein soll, muss ein di-
rekter Zusammenhang bestehen. Das ist bei einem Grabstein, bis zu dessen
Aufstellung geraume Zeit vergehen kann (bei Grabmälern u.U. sogar Jahre, vgl.
den vom Landgericht Hamburg, DGVZ 1990, 90 entschiedenen Fall), nicht der
Fall. Er dient nicht der Bestattung, sondern danach dem Andenken des Ver-
storbenen.
(2) Das Verständnis des Wortes "unmittelbar" dahin, dass nur ein Bezug
zu einem aktuellen Trauerfall gegeben sein müsse, entfernt sich zu sehr vom
Wortlaut der Vorschrift. Dass diese nicht Bestattungsunternehmen, Sargfabri-
kanten, Friedhofsgärtner und ähnliche Unternehmen schützen soll, sondern die
Familie des Schuldners, in der ein Todesfall zu beklagen ist (Schuschke/
Walker, ZPO, 3. Aufl., § 811 Rdn. 45), ergibt sich bereits aus dem Normzweck.
Diese Zielrichtung sagt noch nichts darüber aus, auf welche einzelnen Gegens-
tände sich der Schutz der Vorschrift erstreckt.
(3) Die ausdehnende Auslegung des Wortes "Bestattung" dahin, dass
auch der anschließende Zustand des Bestattetseins erfasst werde, ist ebenfalls
nicht mehr vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dieser Zustand kann sich über vie-
le Jahre hinziehen. Er kann nicht mit dem Vorgang der Bestattung gleichgesetzt
werden. Hätte der Gesetzgeber einen derart weiten Anwendungsbereich der
Norm gewollt, wäre es ein Leichtes gewesen, dies durch eine entsprechende
Formulierung klarzustellen.
b) Ob sich ein übergesetzliches Pfändungsverbot außerhalb von § 811
Abs. 1 Nr. 13 ZPO aus Pietätsgründen ergeben kann (so z.B. Kammergericht,
DGVZ 1935, 286 = JW 1935, 2072 und Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 811
Rdn. 37), muss der Senat nicht abschließend entscheiden. Ein derartiges Pfän-
dungsverbot kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Steinmetz den Grab-
stein unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat und wegen seines Zahlungsan-
spruchs vollstreckt (Kammergericht, Zöller/Stöber jeweils aaO). In diesem Fall
müssen Pietätsgesichtspunkte zurücktreten. Der Steinmetz könnte seinen Her-
ausgabeanspruch klageweise durchsetzen und nach § 883 ZPO vollstrecken.
Der Schuldner könnte sich demgegenüber weder auf ein gesetzliches Pfän-
dungsverbot noch auf Pietätsgesichtspunkte berufen (Zöller/Stöber aaO, § 811
In diesem Fall spielen weder das Andenken des Verstorbenen noch das
Pietätsempfinden des Schuldners eine Rolle. Es besteht kein Anlass, diesen
Gesichtspunkten gegenüber einem Steinmetzen, der nicht den Herausgabe-,
sondern den ebenfalls durch Art. 14 GG geschützten Zahlungsanspruch ver-
folgt, Vorrang einzuräumen. Der Schuldner hat diese Situation dadurch, dass er
seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, selbst herbeigeführt.
3. Danach ist die von der Gläubigerin hergestellte und montierte Urnen-
grabstätte grundsätzlich pfändbar. Der Senat kann jedoch in der Sache nicht
abschließend entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat, von seinem
Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
Friedhofsverwaltung der Pfändung zugestimmt hat. Ihre Zustimmung ist gemäß
§ 809 ZPO erforderlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Friedhofsverwaltung
Alleingewahrsam an der Grabstätte hat (vgl. Wacke, DGVZ 1986, 161, 162).
Denn jedenfalls hat sie neben den Erben Mitgewahrsam (vgl. Zöller/Stöber
aaO, § 811 Rdn. 37, § 809 Rdn. 4).
Dressler
Kuffer
Bauner
Kessal-Wulf
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Eschwege, Entscheidung vom 08.10.2004 - 3 M 2049/04 -
LG Kassel, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 T 699/04 -