BGH Beschluss vom 20.12.2005 – X ZB 28/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
am 20. Dezember 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August
2005 aufgehoben.
Der Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
Das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist
dem Beklagten am 17. Juni 2005 zugestellt worden. Seine mit am selben Tage
bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 2005 begründete Beru-
fung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. August 2005 verworfen,
weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei. Hiergegen
richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
beschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im übrigen zulässig, da die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-
beschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Be-
klagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seine Berufung vor Ab-
lauf der Berufungsbegründungsfrist verworfen und damit die fristgerecht einge-
reichte Berufungsbegründung nicht berücksichtigt hat.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen des
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Verwerfung der Berufung nicht vorliegen.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 15.06.2005 - 2 O 289/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2005 - I-23 U 91/05 -