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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – X ZB 28/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter

Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

am 20. Dezember 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August

2005 aufgehoben.

Der Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

1

Das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts ist

dem Beklagten am 17. Juni 2005 zugestellt worden. Seine mit am selben Tage

bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. August 2005 begründete Beru-

fung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. August 2005 verworfen,

weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei. Hiergegen

richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

2

Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-

beschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im übrigen zulässig, da die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Be-

klagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es seine Berufung vor Ab-

lauf der Berufungsbegründungsfrist verworfen und damit die fristgerecht einge-

reichte Berufungsbegründung nicht berücksichtigt hat.

3

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da die Voraussetzungen des

§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Verwerfung der Berufung nicht vorliegen.

4

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 15.06.2005 - 2 O 289/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2005 - I-23 U 91/05 -