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BGH Beschluss vom 20.12.2005 – X ZB 7/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2005

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BGHR: BGHZ: Nachschlagewerk: ja

ja nein

Bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Be-

trag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweit-

instanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des

(ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen.

BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 - Kammergericht

LG Berlin

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter

Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

am 20. Dezember 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. März 2005 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset-

zungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2004

dahin abgeändert, dass die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe

von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.190,-- € nicht

erst seit dem 9. Dezember 2004, sondern seit dem 28. Oktober

2003 zu erstatten hat.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Gründe

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Das Landgericht hat der Klägerin 6 % und der Beklagten 94 % der Kos-

ten des Rechtsstreits auferlegt. Auf den Festsetzungsantrag der Klägerin hat

das Landgericht ausgesprochen, dass die der Klägerin zu erstattenden Kosten

seit dem 28. Oktober 2003 zu verzinsen sind. Nachdem die Klägerin die Klage

teilweise zurückgenommen und die Beklagte sodann die Berufung zurückge-

3

nommen hat, hat das Kammergericht der Klägerin 12 % und der Beklagten

88 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss

vom 30. Dezember 2004 hat das Landgericht ausgesprochen, dass die der Klä-

gerin zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten seit dem 9. Dezember 2004 zu

verzinsen sind. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblie-

ben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt

die Klägerin ihren Antrag weiter, Zinsen auf die zu erstattenden erstinstanz-

lichen Kosten seit dem Eingang des ursprünglichen Festsetzungsantrags fest-

zusetzen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen

Entscheidung und zur antragsgemäßen Festsetzung.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die

festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des

§ 105 Abs. 2 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen

sind. Entgegen der u.a. von den Oberlandesgerichten Köln (RPfl. 1986, 237)

und Düsseldorf (OLGRep. 1997, 12) geteilten Auffassung des Beschwerdege-

richts ist auch bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren der-

jenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach

der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang

des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (so auch OLG

Stuttgart, Justiz 1977, 460; OLG Hamburg, JurBüro 1983, 1718; OLG Karlsru-

he, JurBüro 1997, 426; OLG Bamberg, JurBüro 1998, 32; OLG Koblenz, RPfl.

1999, 351; Schleswig-Holsteinisches OLG, NJW-RR 2000, 70; OLG Naumburg,

OLG-NL 2002, 288).

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Die Meinung des Beschwerdegerichts beruht auf der Erwägung, dass die

auflösend bedingte Vollstreckbarkeit eines Urteils durch ein dieses ersetzendes

anderes Urteil gegenstandslos werde. Damit werde auch ein auf der geänder-

ten Kostenentscheidung beruhender Kostenfestsetzungsbeschluss gegen-

standslos, und gleiches müsse für einen Kostenfestsetzungsantrag gelten, auf

dem die gegenstandslos gewordene Kostenfestsetzung beruht habe.

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Erkennt jedoch das Berufungsgericht auf eine andere Kostenquote als

das erstinstanzliche Gericht, ist darin regelmäßig keine Aufhebung der erst-

instanzlichen Kostengrundentscheidung zu sehen. Vielmehr wird die Kosten-

entscheidung - wie die Sachentscheidung - nur insoweit abgeändert, als sie in-

haltlich von der Vorentscheidung abweicht (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104

Rdn. 12). Wenn daher wie im Streitfall der Beklagte nach dem erstinstanzlichen

Urteil 94 %, nach dem Berufungsurteil aber nurmehr 88 % der Kosten zu tragen

hat, wird damit der Sache nach die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit

geändert, als 6 % der erstinstanzlichen Kosten dem Kläger statt dem Beklagten

auferlegt werden. Es dient lediglich der Vereinfachung und der Klarheit, wenn

Bestätigung und Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im Beru-

fungsurteil zu einer neuen Kostenquote zusammengefasst werden.

6

Zurecht ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch darauf hinge-

wiesen, dass es zu Wertungswidersprüchen führen muss, wenn - was auch das

Beschwerdegericht nicht in Zweifel zieht - bei einer vollständigen Zurückwei-

sung des Rechtsmittels die für die erste Instanz zu erstattenden Kosten weiter-

hin seit dem Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen sind, hingegen

jede noch so geringfügige Verschiebung der Kostenquoten zu einem späteren

Einsetzen der Verzinsung führen würde. Für den Kostengläubiger könnte dies

- insbesondere bei einem langdauernden Rechtsmittelverfahren - zur Folge ha-

ben, dass er sich bei einem Erfolg seines Rechtsmittels, das nur zu einer unwe-

sentlich höheren Kostenquote zu seinen Gunsten führt, kostenmäßig im Ergeb-

nis schlechter steht als bei einem Misserfolg, weil der zusätzlich zu erstattende

Kostenbetrag geringer als der erlittene Zinsverlust ist. Sachgründe, die zur Hin-

nahme eines solchen sinnwidrigen Ergebnisses zwängen, sind nicht zu erken-

nen.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 30.12.2004 - 32 O 182/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2005 - 6 W 7/05 -