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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 2 StR 539/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 539/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 22. Juli 2005 im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit der Wirkung entzogen, dass er für die

Dauer von zwei Jahren im Inland von ihr keinen Gebrauch machen darf. Mit

seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formel-

len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensicht-

lich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:

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Der Angeklagte hatte bei "A. " in H. 1.500 € Schulden aus Drogen-

käufen. "A. " verlangte von dem Angeklagten, dass dieser für ihn eine größere

Menge Haschisch, Marihuana und Kokain aus den Niederlanden nach L.

bei M. bringen solle, damit die Drogen dort verkauft werden könnten.

"A. " zeigte dem Angeklagten dabei eine Waffe und drohte, die frühere Freun-

din und den Sohn des Angeklagten "aufzusuchen", falls er die Kurierfahrt ver-

weigern sollte. Daneben versprach "A. " dem Angeklagten, ihm nach der Fahrt

die Schulden zu erlassen und ihm eine kleine Menge Betäubungsmittel zu ge-

ben. Der Angeklagte ließ sich darauf ein und brach nach Einnahme von Kokain

und Marihuana am 22. März 2005 mit "A. " von den Niederlanden in Richtung

M. auf, wo die Drogen weitergegeben werden sollten. Sie fuhren mit zwei

Fahrzeugen, wobei sich die Drogen (1 kg Marihuana, 6,8 kg Haschisch, 1,18 kg

Kokain) in dem vom Angeklagten geführten Fahrzeug befanden. Bei einer Zoll-

kontrolle bei Mo. wurden die Betäubungsmittel sichergestellt.

2. Der Angeklagte hat zwar die Einfuhr der Betäubungsmittel als Täter

verwirklicht, hinsichtlich des Handeltreibens ist sein Tatbeitrag jedoch nur als

Beihilfe zu werten.

Der Schuldspruch wegen Täterschaft hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr

bedingt nicht notwendig auch die Bewertung des Vorgehens des Angeklagten

als täterschaftliches Handeltreiben. Vielmehr bedarf es der Abgrenzung zur

Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (vgl. BGH NStZ-RR

1999, 186, 187; BGH, Beschl. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98 -; Urt. vom

14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05 - jeweils m.w.N.). Der Tatbestand des Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln ist zwar weit auszulegen (BGH-GSSt,

Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - S. 14 = NJW 2005, 3790, 3792)

und erfasst grundsätzlich alle Tätigkeiten, soweit sie auf den späteren Umsatz

des Rauschgifts gerichtet sind. Nicht jede eigennützige Förderung fremder Um-

satzgeschäfte ist aber als täterschaftliches Handeltreiben zu bewerten (vgl. aaO

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S. 20 = NJW 2005, 3790, 3793 m.w.N.). Eine ganz untergeordnete Tätigkeit

genügt in aller Regel nicht. Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung

selbst Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu

sein, ist insoweit nicht grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung, auch er

kann Täter sein (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 186, 187 m.w.N.).

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Das angefochtene Urteil nimmt in Bezug auf das Handeltreiben aber kei-

ne nähere über die bloße Umschreibung der Kuriertätigkeit hinausgehende Ab-

grenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe vor, obwohl das unter den gegebe-

nen Umständen geboten war. Die bisher festgestellten, für diese Abgrenzung

relevanten Umstände ergeben, dass der Tatbeitrag des Angeklagten als Beihil-

fe zum Handeltreiben zu werten ist. Der Angeklagte hatte mit dem An- und Ver-

kauf der transportierten Betäubungsmittel nichts zu tun, er hatte keinen Einfluss

auf deren Menge sowie auf Transportweg und -ziel und handelte unter dem

Eindruck der von "A. " geäußerten Drohung. Der Angeklagte transportierte das

Rauschgift nicht eigenverantwortlich, sondern unter der ständigen Aufsicht und

Anleitung des "A. " als Kurierbegleiter. Der Angeklagte wusste nicht, an wen

das Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Im Hinblick auf die trans-

portierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden Fahrtkosten

war die Entlohnung gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der An-

geklagte bei dem Betäubungsmittelgeschäft des "A. " nur eine untergeordnete

Rolle spielte. Der Tatbeitrag des Angeklagten kann daher nur als Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht aber als Täterschaft gewertet wer-

den.

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Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht für glaubhaft

erachteten Geständnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine

weiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen

könnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-

schließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf

anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

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Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-

spruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die

große Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht auf

der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe ver-

hängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der Strafrahmen des

§ 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Zudem hat das Landgericht die tateinheitliche

Verwirklichung eines weiteren Tatbestands nicht zum Nachteil des Angeklagten

gewertet und strafmildernd berücksichtigt, dass er lediglich als Kurier für straf-

würdigere Hintermänner tätig wurde. Damit hat das Landgericht der unterge-

ordneten Rolle des Angeklagten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend

Rechnung getragen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl