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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 2 StR 549/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 549/05

BESCHLUSS

vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn

vom 16. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-

fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Rechtsfolgen-

ausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in

dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis

1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2

StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl