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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 2 StR 567/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung sowie der Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 78).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl