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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 4 StR 530/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 530/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2005 gemäß

§ 126 a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 126 Abs. 3 und § 120 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Rostock vom 22. Juni 2005 mit den Feststellungen -

mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Sachverhalt, die be-

stehen bleiben - aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. 1. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Rostock vom

21. September 2005 - 13 KLs 18/04 - wird aufgehoben.

2. Insoweit wird die sofortige Entlassung des Angeklagten an-

geordnet.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer

Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und seine

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstre-

ckung der Freiheitsstrafe und der Maßregel hat es jeweils zur Bewährung aus-

gesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem

aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung der Straf-

kammer zur inneren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die getroffenen Feststel-

lungen einen Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten nicht belegen.

a) Der Angeklagte befand sich auf Grund vormundschaftsgerichtlicher

Genehmigung in der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, in der

er sich unzureichend behandelt fühlte, weshalb er seine Verlegung in eine an-

dere psychiatrische Einrichtung anstrebte. Obwohl die Verlegung auch aus

fachlicher Sicht für erforderlich gehalten wurde, fand sich zunächst keine ent-

sprechende andere Einrichtung. Der Angeklagte wollte aber jedenfalls errei-

chen, das nahe bevorstehende Weihnachten nicht mehr in der bisherigen Ein-

richtung verbringen zu müssen; er dachte darüber nach, etwas "anzustellen",

um auf diese Weise seine Verlegung zu erreichen. Deshalb entschloss er sich

in den frühen Morgenstunden des 7. Dezember 2003, einen Feueralarm auszu-

lösen. Dazu hielt er sein Feuerzeug unmittelbar unter den an der Decke seines

Zimmers befindlichen Rauchmelder. Dabei rechnete er damit, dass der "Feuer-

melder" innerhalb kürzester Zeit auf die Wärme des Feuerzeuges reagieren

würde. Entgegen seiner Erwartung kam es nicht sofort zu einem hörbaren A-

larm. Deshalb hielt der Angeklagte das entzündete Feuerzeug weiterhin unter

den Rauchmelder, bis er nach ca. ein bis zwei Minuten bemerkte, dass das

Plastikmaterial des Brandmelders in Brand geraten war und heruntertropfte.

Darauf nahm der Angeklagte zwei hölzerne Einlegeböden, die er unter den wei-

terhin tropfenden Brandmelder hielt. Auf diese Weise versuchte er, "das bren-

nende, flüssige Plastikmaterial aufzufangen, um eine Ausbreitung des Brandes

und eine Beschädigung des Fußbodenbelages zu verhindern". Dennoch tropfte

einiges Material auch auf den Filzfußboden und brannte dort weiter. Dies war

auch noch der Fall, als das Pflegepersonal sich nach einem nunmehr ausgelös-

ten stillen Alarm wenig später Zugang zu dem Zimmer des Angeklagten ver-

schaffte. Es konnte noch vor Eintreffen der Feuerwehr die beiden Brandstellen

mit einem Handfeuerlöscher mühelos ablöschen. Im Deckenbereich brannte der

Rauchmelder vollständig aus. Die Rauhfasertapete an der Decke verbrannte

auf einer Fläche von 30 x 30 cm. Der Fußbodenbelag selbst war nicht in Brand

geraten.

Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe keinen Brand legen wollen

und habe dies auch nicht getan. Er habe sich - was das Landgericht auch fest-

gestellt hat - vorab über die Funktionsweise des Feuermelders informiert und

habe Mitbewohner gewarnt; er sei überzeugt gewesen, dass nichts hätte pas-

sieren können. Demgegenüber hat das Landgericht gemeint, dem Angeklagten

sei "bewusst gewesen, dass es sich bei seinem Zimmer um einen Dachausbau

in Holzbauweise handelte ..., so dass ein Übergreifen eines Brandes auf feste

Gebäudebestandteile wie Decken, Wände oder den Dachstuhl jederzeit mög-

lich" gewesen sei.

b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, der Angeklagte

habe mit zumindest bedingtem Brandstiftungsvorsatz gehandelt, nicht. Die

Kenntnis des Angeklagten von der Holzbauweise des Dachausbaus und damit

von der Gefährlichkeit offenen Feuers in diesem Bereich betreffen allein objek-

tive Umstände, die das Wissenselement des Vorsatzes begründen können. Das

genügt jedoch nicht und lässt außer Acht, dass auch das Wollenselement be-

sonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden muss.

Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Strafkam-

mer eine dem genügende Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Dass der An-

geklagte "während der Tatausführung jederzeit in der Lage (gewesen sei), die

Konsequenzen seines Handelns zu erkennen und zu bewerten", deutet lediglich

auf eine bewusste Fahrlässigkeit hin. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht

es für möglich gehalten hat, dass der Angeklagte dabei seine Fähigkeit, ein

Inbrandsetzen des Gebäudes verhindern zu können, überschätzt habe (UA 27).

Gegen die Annahme, der Angeklagte habe eine Tatbestandsverwirklichung

nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB billigend in Kauf genommen (zur Abgrenzung

von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit vgl. BGHR StGB § 306

Beweiswürdigung 6), sprach hier zudem, dass der Angeklagte selbst Maßnah-

men ergriff, die ein Ausbreiten des Brandes und weitere Schäden verhindern

sollten. Schließlich liegt es auch fern, dass der Angeklagte sich durch eine

Brandlegung selbst in Lebensgefahr bringen wollte, indem er sich in seinem

Zimmer einschloss und dabei das Eingreifen von Hilfskräften zu erschweren

versuchte.

Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung und Entschei-

dung. Ausgenommen davon sind lediglich die rechtsfehlerfreien Feststellungen

zum äußeren Sachverhalt, die bestehen bleiben können. Sofern dem Angeklag-

ten ein Brandstiftungsvorsatz nicht nachzuweisen ist, wird das Landgericht eine

Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Sachbeschädigung (§§ 303, 303 c

StGB) und des Missbrauchs von Notrufen (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu prüfen

haben.

2. Die Aufhebung des Urteils zum Schuldspruch entzieht dem Strafaus-

spruch und dem Maßregelausspruch die Grundlage.

II.

Der Senat hebt gemäß § 126 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 und

§ 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl des Landgerichts vom 21. Sep-

tember 2005 auf und ordnet die sofortige Entlassung des Angeklagten aus der

einstweiligen Unterbringung an. Der weitere Vollzug dieser strafrechtlichen

Maßnahme steht zu dem Tatvorwurf in dieser Sache, wie er sich nach der revi-

sionsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils darstellt, außer Verhält-

nis.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible