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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 148/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Schl.H. LVwG §§ 220, 221, 223 Abs. 1 Satz 2

Zum (hier: vom Tatrichter verneinten) "unmittelbaren Zusammenhang" zwi- schen der Einweisung eines bisherigen Mieters in die von ihm genutzte Wohnung und von diesem in der Wohnung angerichteten Schäden (im An- schluss an BGHZ 131, 163).

BGB § 278

Die Einweisung eines Obdachlosen in eine private Wohnung begründet zwischen der Einweisungsbehörde und dem Eigentümer keine Rechtsbe- ziehung der Art, dass die Behörde das Verschulden des Eingewiesenen als ihres Erfüllungsgehilfen zu vertreten hätte, wenn dieser durch unsach- gemäßen Gebrauch der Wohnung oder mutwillig Schäden anrichtet.

BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 148/05 - OLG Schleswig

LG Itzehoe

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holstei-

nischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Juni 2005

- 11 U 154/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 27.966,43 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hatte seine Eigentumswohnung an die Eheleute D. mit

mehreren Kindern vermietet, jedoch Anfang August 2001 wegen Zahlungsrück-

ständen der Mieter die fristlose Kündigung des Mietvertrages erklärt. Daraufhin

wies das Ordnungsamt der beklagten Stadt mit Verfügung vom 29. August 2001

im Einvernehmen mit dem Kläger - unter Festsetzung einer vom Ordnungsamt

zu tragenden monatlichen Nutzungsvergütung - die Mieter zur Abwendung ei-

ner Obdachlosigkeit in ihre bisherige Wohnung ein. Die bis zum 30. November

2001 befristete Einweisung verlängerte die Beklagte durch Bescheid vom

28. November 2001 bis zum 30. Juni 2002 und mit Verfügung vom 27. Juni

2002 nochmals über diesen Zeitpunkt hinaus. Anfang September 2002 zogen

die Eheleute D. aus der Wohnung aus.

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung für die Schä-

den, die die früheren Mieter nach ihrer Einweisung durch unsachgemäßen Ge-

brauch der Wohnung und bei ihrem Auszug angerichtet hätten. Er hat außer-

dem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz desjenigen

Schadens begehrt, der ihm dadurch entstanden sei, dass ein von ihm mit einem

Dritten am 15. Juli 2002 - zu einem erhöhten Mietzins - abgeschlossener Miet-

vertrag über die Wohnung wegen der (nochmaligen) Einweisung der Eheleute

D. nicht habe vollzogen werden können. Landgericht und Oberlandesge-

richt haben die Klage abgewiesen.

II.

3

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungs-

gerichts gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4

1. Wird, wie im Falle der Einweisung eines Obdachlosen in eine private

Wohnung, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

ein Nichtstörer durch die Ordnungsbehörde in Anspruch genommen (in Schles-

wig-Holstein: nach § 220 des Landesverwaltungsgesetzes - LVwG), so kann

der in Anspruch Genommene Entschädigung für den ihm hierdurch entstande-

nen Schaden verlangen. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des

gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und "für Vermö-

gensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädi-

genden Maßnahme stehen", ist jedoch nach § 223 Abs. 1 Satz 2 LVwG eine

Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger

Härten geboten erscheint.

5

a) Zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Nord-

rhein-Westfälischen Ordnungsbehördengesetzes hat der Senat (BGHZ 131,

163, 166 ff) ausgesprochen: Der Begriff der "Unmittelbarkeit" hat bei der Be-

messung des Umfangs der geschuldeten Entschädigung eine ähnliche Abgren-

zungsfunktion für die Zurechnung wie das Erfordernis der Unmittelbarkeit der

behördlichen Einwirkungen auf eine Rechtsposition des Betroffenen, wenn es

um die Haftung aus enteignendem oder aus enteignungsgleichem Eingriff oder

wegen einer rechtswidrigen ordnungsbehördlichen Maßnahme geht. In diesem

Zusammenhang wird das Kriterium der Unmittelbarkeit nicht in einem formalen

Sinne verstanden, sondern es betrifft die Zurechenbarkeit der hoheitlichen

Maßnahme; nötig ist ein innerer Zusammenhang mit dieser Maßnahme, d.h. es

muss sich eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen

Maßnahme selbst angelegt ist. In diesem Sinne ist das Tatbestandsmerkmal

der Unmittelbarkeit ein Kriterium für die wertende Zurechnung der Schadensfol-

ge nach Verantwortlichkeiten und Risikosphären.

6

In diesem Urteil (BGH aaO S. 167 f) hat der Senat weiter ausgespro-

chen, bei der Einweisung eines bisherigen Mieters sei das Verhältnis zwischen

diesem und dem Eigentümer typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der

bisherige Mieter und Eingewiesene sich als zahlungsunfähig oder -unwillig er-

wiesen, der Eigentümer deshalb das Mietverhältnis gekündigt, einen Räu-

mungstitel erwirkt, anschließend die Vollstreckung der Räumung in die Wege

geleitet habe und erst durch die im letzten Augenblick ergangene Einweisungs-

verfügung der Ordnungsbehörde daran gehindert worden sei, die Wohnung frei

zu bekommen und den bisherigen Mieter "loszuwerden". Es liege auf der Hand,

dass derartige Abläufe zu erheblichen Spannungen im Verhältnis (bisheriger)

Vermieter/Mieter führten und dass sich mit solchen Spannungen - vor dem Hin-

tergrund des zwischen den bisherigen Mietparteien nunmehr bestehenden ver-

tragslosen Zustandes - situationsbedingt das Risiko eines unsachgemäßen

Gebrauchs bis hin zur mutwilligen Beschädigung der Wohnung verbinde. Im

Ergebnis ist der Bundesgerichtshof in dem dortigen Fall davon ausgegangen,

dass sich mit den an der Wohnung angerichteten Schäden besondere, durch

die behördliche Einweisung begründete Gefahren ausgewirkt hätten und die

Schäden bei wertender Beurteilung unmittelbare Folgen der Einweisungsmaß-

nahme der Behörde seien.

7

b) Wenn demgegenüber das Berufungsgericht im Streitfall unter Feststel-

lung eines von der erwähnten typischen Fallgestaltung abweichenden Sachver-

halts - wonach bei Erlass der Einweisungsverfügung zwar eine Kündigung we-

gen Mietrückständen ausgesprochen war, jedoch weder ein Räumungsprozess

stattgefunden hatte noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gang gesetzt

worden waren und weitere Umstände dafür sprachen, dass das Verhältnis zwi-

schen dem Kläger und den Eheleuten D. insgesamt "in Ordnung" war -

in einer sich von BGHZ 131, 163 abgrenzenden wertenden Beurteilung die

"Unmittelbarkeit" der nach dem Klägervortrag von den Eingewiesenen angerich-

teten Schäden verneint hat, so bewegt sich dies in dem dem Tatrichter grund-

sätzlich gegebenen Beurteilungsspielraum. Soweit die Nichtzulassungsbe-

schwerde dies angreift, versucht sie vergeblich, einen Revisionszulassungs-

grund darzulegen. Ein Anlass, in diesem Zusammenhang über die genannte

BGH-Entscheidung hinaus weitere allgemeine Leitlinien für die Beurteilung auf-

zustellen, besteht nicht.

8

2.

Die Nichtzulassungsbeschwerde führt als klärungsbedürftige Grundsatz-

frage an, ob es im vorliegenden Zusammenhang neben dem Entschädigungs-

anspruch des Nichtstörers (§§ 221, 223 LVwG) noch eine weitere Anspruchs-

grundlage für den von der Wohnungseinweisung betroffenen Eigentümer gibt,

nämlich eine schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Sonderbeziehung zwi-

schen der Beklagten (Einweisungsbehörde) und dem Kläger (Eigentümer) unter

Heranziehung des Rechtsgedankens des § 278 BGB (Einstandspflicht der Ein-

weisungsbehörde für das Verschulden der Eingewiesenen). Auch hieraus ergibt

sich kein Revisionszulassungsgrund. Der Senat hat die von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde aufgeworfene Frage zwar in BGHZ 131, 163, 165 ausdrück-

lich offen gelassen, sie ist indessen - und zwar auch und gerade im Hinblick auf

die aus diesem Urteil folgende Reichweite des polizeirechtlichen Entschädi-

gungsanspruchs des in Anspruch genommenen Nichtstörers - (eindeutig) zu

verneinen. Da im Übrigen die Nichtzulassungsbeschwerde selbst keine in diese

Richtung gehenden Stimmen zu benennen vermag und auch keine durchgrei-

fenden Argumente für eine solche Ansicht anführt, fehlt es insgesamt an einer

- weiteren - Klärungsbedürftigkeit.

9

Zwar besteht aufgrund der zwangsweisen Heranziehung des Eigentü-

mers eine polizeirechtliche Sonderbeziehung zwischen Einweisungsbehörde

und Eigentümer, die man als verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis bezeich-

nen kann (März JR 1998, 111, 113; vgl. Senat, BGHZ 130, 332, 337: "Eine Art

öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zwischen der Behörde und dem

Eigentümer"). Dies führt insbesondere dazu, dass, falls der Obdachlose nach

Ablauf der Einweisungsfrist sich weigerte auszuziehen, die Einweisungsbehör-

de gegenüber dem Eigentümer verpflichtet ist, die Wohnung frei zu machen

(BGHZ 130, 332, 334 ff). Diese Sonderbeziehung kann auch sonst gewisse

Obhutspflichten der Behörde in Bezug auf die in Anspruch genommene Woh-

nung begründen. Keineswegs beinhaltet sie aber die allgemeine Verpflichtung

der Ordnungsbehörde zu einer ordnungsgemäßen Nutzung, vergleichbar der

Pflicht zum "vertragsgemäßen Gebrauch", wie sie den Mieter beim Mietvertrag

trifft. Diese Verpflichtung des Mieters korrespondiert damit, dass ihm vom Ver-

mieter der Gebrauch der vermieteten Sache gewährt wird; aus diesem Zusam-

menhang ist auch folgerichtig, dass der Mieter für den Fall, dass er den ihm

gebührenden Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlässt, dem Vermieter

gegenüber für den Dritten haftet (vgl. § 540 Abs. 2 BGB). So liegt der Fall bei

der Inanspruchnahme einer Wohnung durch die Behörde zwecks Einweisung

eines Obdachlosen nicht. Die Behörde erhält hierdurch nicht das Recht, über

die Wohnung wie ein Nutzungsberechtigter zu verfügen; die Nutzung der Woh-

nung durch die von der Behörde eingewiesenen Personen ist auch nicht gleich-

zeitig Nutzung der Räume durch die Behörde (vgl. aber OVG Münster NVwZ

1991, 905, 906). Die Obdachlosenbehörde beansprucht nicht den Gebrauch für

sich und trifft in tatsächlicher Hinsicht auch keine Anstalten zum eigenen

Gebrauch oder zum Gebrauch durch einen anderen in ihrem eigenen Interesse.

Mithin gibt sie auch nicht etwa den Gebrauch der Wohnung, statt sie selbst zu

nutzen, an den Obdachlosen weiter, sie "überlässt" also nicht dem Obdachlo-

sen den Gebrauch in einer einem Untermietverhältnis vergleichbaren Weise.

Vielmehr disponiert sie über die Wohnung lediglich dahin, dass sie den Obdach-

losen in die Wohnung einweist, d.h. ihm die Wohnung zum Wohnen zur Verfü-

gung stellt und sie dem Eigentümer gegenüber mit der Anordnung, den Einge-

wiesenen wohnen zu lassen, beschlagnahmt. Diese Disposition der Ordnungs-

behörde erschöpft sich also darin, dass sie dem Obdachlosen bzw. dem, dem

die Obdachlosigkeit droht, das (Weiter-)Wohnen ermöglicht. Das ist kein (eige-

ner) Gebrauch der Wohnräume, der als Kehrseite eine Verpflichtung der Be-

hörde zum "sachgerechten Gebrauch" hätte. Daher kommt auch keine Scha-

densersatzpflicht der Obdachlosenbehörde für "Exzessschäden", die auf ein

schuldhaftes oder sogar mutwilliges Verhalten des Eingewiesenen zurückge-

hen, unter Einbeziehung des Rechtsgedankens des § 278 BGB in Betracht.

10

3.

Auch im Übrigen sind Revisionszulassungsgründe nicht gegeben. Von

einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

ZPO).

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 09.09.2004 - 4 O 53/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.06.2005 - 11 U 154/04 -