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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – III ZR 33/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 33/05

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzu-

weisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

31. Januar 2006.

Gründe:

1

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas-

sung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg

hat.

2

1.

Die Erwägung des Berufungsgerichts, bei der vorübergehenden Mehr-

fachbelegung von grundsätzlich für eine Einzelbelegung vorgesehenen und

entsprechend kleinen Hafträumen mit baulich nicht abgetrennter Toilette hande-

le es sich um eine häufiger auftretende Konstellation, vermag die Zulassung der

Revision nicht zu rechtfertigen. Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse

derart beengt sind, dass die Unterbringung des Strafgefangenen gegen die

Menschenwürde verstößt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern

muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben. Das Gleiche gilt für

die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wo im Rahmen der

Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle die Erheblichkeitsschwelle liegt,

bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist. Auch inso-

weit muss dem Tatrichter ein revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbarer

Beurteilungsspielraum verbleiben. In zusammenfassender Würdigung meint der

Senat daher, dass weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

3

2.

Auch in der Sache selbst hält die Entscheidung des Berufungsgerichts

der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsurteil liegt in allen

Punkten auf der Linie des Senatsurteils vom 4. November 2004 (III ZR 361/03 =

BGHZ 161, 33 = NJW 2005, 58).

4

a) Insbesondere hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung

ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Amtsträger der Beklagten

bejaht. Die von der Beklagten aufgezeigten finanziellen Engpässe stellten kei-

nen hinreichenden Rechtfertigungs- oder auch nur Entschuldigungsgrund dafür

dar, das Recht des Strafgefangenen auf menschenwürdige Unterbringung zu

unterlaufen.

5

b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Menschenwür-

de des Klägers sei hier - im Unterschied zu dem dem Senatsurteil BGHZ 161,

33 zugrunde liegenden Fall - so erheblich beeinträchtigt worden, dass die Zuer-

kennung einer Geldentschädigung geboten gewesen sei, lässt Rechtsfehler

nicht erkennen.

6

c) Insgesamt sind die Feststellungen des Berufungsgerichts weder nach

ihrem Inhalt noch nach den ihnen zugrunde liegenden Beurteilungskriterien re-

visionsrechtlich zu beanstanden. Die Revision setzt bei ihrer abweichenden Be-

urteilung lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der-

jenigen des Berufungsgerichts, ohne Verfahrens- oder materielle Rechtsfehler

aufzeigen zu können.

Schlick Wurm

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2004 - 303 O 28/03 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 - 1 U 43/04 -